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BGH Beschluss vom 30.10.2007 – 4 StR 503/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 ge- mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stral- sund vom 15. August 2006 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafen für die Taten 1 und 5 auf jeweils ein Jahr und ei- nen Monat, für die Taten 2, 3, 4, 7, 8 und 10 auf jeweils ein Jahr, für die Taten 6 und 15 auf jeweils neun Monate, für die Taten 9 und 16 auf je- weils ein Jahr und sechs Monate, für die Taten 11, 13 und 14 auf je- weils ein Jahr und drei Monate, für die Tat 12 auf drei Monate sowie für die Tat 17 auf elf Monate und die Gesamtstrafe auf drei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Ernemann Sost-Scheible