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BGH Beschluss vom 31.10.2007 – 2 StR 354/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 354/07

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 19. März 2007 im Rechtsfolgenausspruch dahin geän-

dert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten

in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre der Freiheitsstrafe zu voll-

strecken, entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und

schwerer räuberischer Erpressung jeweils in zwei Fällen zu der Gesamtfrei-

heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt angeordnet. Vor der Maßregel sollten zwei Jahre der

Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die

Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist

es offensichtlich unbegründet.

2

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor

der Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der mögliche Vorwegvollzug durch

die von dem Angeklagten seit seiner Festnahme am 13. September 2006 erlit-

tene Polizei- und Untersuchungshaft bereits erledigt hat.

3

Für die Entscheidung des Senats ist § 67 StGB in der seit dem 20. Juli

2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom

27. April 2007 (BGBl I 132) maßgebend (§ 2 Abs. 6 StGB). Nach § 67 Abs. 2

Satz 2 und 3 StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in ei-

ner Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-

ren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die-

ser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer

anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1

StGB nF möglich ist. Da der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren verurteilt ist, sind die Voraussetzungen für einen teilweisen Vorwegvoll-

zug dieser Strafe grundsätzlich gegeben. Die vom Landgericht vorgenommene

Berechnung des vorweg zu vollziehenden Strafteils lässt jedoch § 67 Abs. 5

Satz 1 StGB außer Acht. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Straf-

rests unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB zur

Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Das Landgericht

ist bei seiner Berechnung jedoch noch davon ausgegangen, dass zwei Drittel

der Strafe erledigt sein müssten. Für den Vorwegvollzug und die Maßregel, die

in der Regel zwei Jahre in Anspruch nimmt, stehen somit bei dem Angeklagten

nicht vier, sondern nur drei Jahre zur Verfügung, so dass für den Vorwegvollzug

nicht zwei, sondern nur ein Jahr der Freiheitsstrafe zur Verfügung stehen. Da

sich der Angeklagte in dieser Sache bereits seit dem 13. September 2006 in

Haft befindet und somit inzwischen mehr als ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe

durch Anrechnung erledigt ist, bleibt für eine Anordnung des Vorwegvollzugs

jetzt kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss.

4

Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer gerin-

gen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach

§ 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Ri'inBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt orts- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan