Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.11.2007 – 2 StR 384/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 384/07

BESCHLUSS

vom

2. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. November 2007 gemäß § 206 a,

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 22. Februar 2007 wird das Verfahren ein-

gestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der

Eheleute R. und des Geschädigten E. (Fälle 1 und 5 der

Anklageschrift) verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und

die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Das genannte Urteil wird, soweit es den Angeklagten betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

Betrugs in vier Fällen schuldig ist und

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs tateinheit-

lich begangenen Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts

Hanau vom 27. August 2004 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrü-

gen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus

dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklag-

te Geschäftsführer mehrerer von dem nicht revidierenden Mitangeklagten

B. gegründeter Firmen. Der Geschäftsbetrieb wurde nur durch Kredi-

te aufrecht erhalten. Nachdem die Firmengruppe ab Mitte 1999 keine weiteren

Kredite mehr bekam, warben der Angeklagte und B. Immobilien-

Eigentümer an, die gegen ein Entgelt ein Darlehen aufnahmen, welches durch

Grundpfandrechte an ihrem Grundstück gesichert wurde, und den Betrag einer

der Firmen zur Verfügung stellten. Die Kreditzinsen wurden von der Firmen-

gruppe nur teilweise und unregelmäßig gezahlt; Tilgungen erfolgten keine. An-

fang 2004 brach die Firmengruppe zusammen. Da die geschädigten Grundei-

gentümer die Zins- und Tilgungsleistungen nicht aus eigenem Vermögen

erbringen konnten, mussten sie ihre Grundstücke verkaufen oder es laufen

Zwangsvollstreckungsverfahren.

3

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Darmstadt hatte dem Angeklagten

vier tatmehrheitliche Fälle des Betrugs vorgeworfen, und zwar die Fälle 3 (Ge-

schädigter M. ), 4 (Geschädigter Mo. ), 6 (Geschädigte Mi. )

und 7 (Geschädigter H. ) der Anklageschrift. In dreien dieser Fälle (3, 4 und

7) hatte der Angeklagte als Geschäftsführer die Verträge mit den Geschädigten

unterschrieben, im Fall 6 hatte er den Vertrag gemeinsam mit B. vor-

bereitet und war mit diesem nach Hamburg zur Geschädigten gefahren, wo die

Vertragsunterzeichnung stattfand.

4

Das Landgericht hat die durch B. verübten Täuschungshand-

lungen dem Angeklagten aufgrund gemeinsamen Tatplans und arbeitsteiligen

Vorgehens zugerechnet. Da der Angeklagte aber nicht persönlich täuschend

auf die Geschädigten eingewirkt habe, „sondern im Vorfeld der mit diesen ab-

geschlossenen Verträge ausschließlich im Hintergrund gewirkt“ habe, stelle sich

die Tat als ein "Organisationsdelikt des Betrugs" dar, das die Voraussetzungen

einer natürlichen Handlungseinheit erfülle. Es erfasse deshalb nicht nur die an-

geklagten vier Fälle, sondern auch die in der Anklageschrift ausschließlich dem

Mitangeklagten B. angelasteten Fälle 1 und 5.

5

2. Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts als "Organisationsde-

likt" hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsprechung hat be-

stimmte Formen der mittelbaren Täterschaft unter dem Begriff des Organisati-

onsdelikts erfasst (BGHSt 40, 218, 236 ff; BGHSt 45, 270, 296 ff; vgl. Cra-

mer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 25 Rdn. 25 f). In diesen Fäl-

len nutzt ein Hintermann staatliche, unternehmerische oder geschäftsähnliche

Organisationsstrukturen aus, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe

auslöst. Handelt der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er auch die

unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfül-

len, aus und will er den Erfolg als Ergebnis seines Handelns, hat er die Tatherr-

schaft und ist mittelbarer Täter. Eine so verstandene mittelbare Täterschaft

kommt in Fällen in Betracht, in denen der räumliche, zeitliche und hierarchische

Abstand zwischen der die Befehle verantwortenden Organisationsspitze und

den unmittelbar Handelnden gegen arbeitsteilige Mittäterschaft spricht. Diese

Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

6

Nach den Feststellungen sind B. und der Angeklagte gemein-

schaftlich arbeitsteilig vorgegangen; zu Recht hat deshalb das Landgericht bei

der rechtlichen Würdigung dem Angeklagten die durch B. verübten

Täuschungen als Mittäter zugerechnet (UA S. 69 2. Absatz). Der Angeklagte

hat nicht kraft Organisationsherrschaft Anstoß zu den Betrügereien gegeben,

sondern die Taten gemeinsam mit B. verübt; dieser war der Chef und

der Angeklagte dessen rechte Hand (UA S. 33). Der Angeklagte hat in jedem

Einzelfall eigene Tatbeiträge geleistet. Er war weder mittelbarer Täter, noch

treffen die Einzeltaten in seiner Person tateinheitlich zusammen. Für die (tat-

mehrheitliche) Mitwirkung an den einzelnen Betrügereien kommt es entgegen

der Annahme des Landgerichts nicht allein auf die Täuschungshandlung an

(missverständlich insoweit möglicherweise BGHSt 48, 331, 342; der Entschei-

dung liegt aber eine andere Fallgestaltung zugrunde). Es reicht jede Handlung,

durch die der Angeklagte im Rahmen des gemeinsamen Tatplans zur Tatbe-

standsverwirklichung beigetragen hat. Der Angeklagte hat hier drei Darlehens-

verträge mit Geschädigten unterschrieben, durch den diese sich zur Darlehens-

gewährung an die zahlungsunfähigen Firmen des Mitangeklagten B.

verpflichtet und damit über ihr Vermögen verfügt und es gefährdet haben. Im

Fall 6 der Anklage hat er diesen Vertrag vorbereitet und B. zu der Un-

terzeichnung begleitet. Damit hat der Angeklagte in allen vier Fällen durch eige-

ne Handlungen am Betrug mitgewirkt. Demgegenüber ist keine einzelne kon-

krete Handlung des Angeklagten festgestellt, die zur Tatbestandsverwirklichung

aller vier Betrugsfälle beigetragen hat und geeignet wäre, diese zur Tateinheit

zu verbinden.

7

3. Der Angeklagte ist durch die Annahme eines Organisationsdelikts und

von Tateinheit im vorliegenden Fall beschwert, denn das Landgericht hat aus

diesem Grund die Fälle 1 und 5 der Anklageschrift in die Verurteilung einbezo-

gen, obwohl insoweit nur der Mitangeklagte B. angeklagt war. Da es

in diesen Fällen an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklage fehlt, ist das

Verfahren insoweit einzustellen (§ 206 a StPO). Der Senat hat den Schuld-

spruch entsprechend geändert. Die Änderung des Schuldspruchs führt auch zur

Aufhebung des Strafausspruchs.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Roggenbuck