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BGH Beschluss vom 05.11.2007 – II ZR 2/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
28. November 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der
Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat we-
der grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat ge-
prüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Zwar rügt der Beklagte zutreffend, dass das Berufungsgericht von sei-
nem Ausgangspunkt aus den Beklagtenvortrag nicht vollständig zur
Kenntnis genommen und daraus die dann gebotenen Folgerungen ge-
zogen hat. Für sich kann der Beklagte aus diesem Gehörsverstoß in-
dessen nichts herleiten, weil der Verfahrensfehler des Berufungsge-
richts nicht entscheidungserheblich war. Es kommt nicht darauf an, ei-
nen fiktiven Kaufpreis für die Aufstockung der Beteiligung unter Berück-
sichtigung des Verkehrswertes des bebauten Grundstücks zu ermitteln.
Maßgeblich ist vielmehr, dass sich der Beklagte zu der Änderung der
Beteiligungsverhältnisse und zu der Übernahme der zweifelsfrei er-
kennbaren zusätzlichen finanziellen Belastungen deswegen bereit ge-
funden hat, weil seine Mitgesellschafter nicht in der Lage waren, die
laufenden Belastungen zu tragen, eine Auflösung der Gesellschaft mit
erheblichen finanziellen Folgen auch für den Beklagten aufgrund der
bestehenden Hypotheken aber im allseitigen Einverständnis vermieden
werden sollte. Angesichts dieser Motivation kommt es auf die genauen
Wertverhältnisse entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an,
wie sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass der Beklagte fünf Jahre
lang die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen anstandslos erfüllt
hat und offenbar erst im Zusammenhang mit den Entscheidungen der
Finanzbehörden zur Anwendbarkeit des BerlinFG anderen Sinnes ge-
worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 101.740,30 €
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2005 - 8 O 539/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2006 - 14 U 115/05 -