BGH Hinweisbeschluss vom 05.11.2007 – II ZR 268/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
GmbHG §§ 54, 55, 56
a) Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich auch aus der mit dem Erhö-
in
hungsbeschluss zusammengefassten Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) ergeben (vgl. Sen.Urt. v. 13. Oktober 1966 - II ZR 56/64, WM 1966, 1262). Der Gegenstand der Sacheinlage kann an- stelle seiner Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 56 Abs. 1 GmbHG) auch durch gleichzeitig beschlossene Satzungsänderung festgesetzt werden.
Urkunde
einer
b) Bis zur Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister steht es den Gesell- schaftern frei, den Erhöhungsbeschluss, dessen Festsetzungen oder die zu sei- ner Durchführung geschlossenen Einbringungsverträge (auch) dahin zu ändern, dass der Mehrwert einer bereits geleisteten Sacheinlage zugleich auf eine zweite Sachkapitalerhöhung anzurechnen ist.
c) Für die Verpflichtung einer GmbH zur Vergütung des (die Stammeinlageschuld des Inferenten übersteigenden) Mehrwerts einer Sacheinlage genügt eine durch Auslegung der Handelsregisterunterlagen feststellbare Vergütungsvereinbarung (vgl. RGZ 159, 321, 326 f.).
BGH, Hinweisbeschluss vom 5. November 2007 - II ZR 268/06 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
Die Parteien und der Streithelfer werden darauf hingewiesen, dass
der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch Beschluss
gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die
von dem Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage ist teils nicht ent-
scheidungserheblich, teils bereits höchstrichterlich geklärt. Die Revision hat im
Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Unabhängig davon, ob der von der Klägerin geltend gemachte Bareinla-
geanspruch auch an vorinstanzlich fehlender Darlegung eines Gesellschafter-
beschlusses gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG scheitert, trifft den beklagten Landkreis
ohnehin keine Bareinlageverpflichtung, weil er seine (primäre) Einlageschuld
gemäß seiner Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) in Zusammenhang
mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss II der Klägerin durch Einbringung des Be-
triebsgrundstücks der Klägerin als Sacheinlage erfüllt hat.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision enthält
nicht erst der "klarstellende" Gesellschafterbeschluss vom 30. September 1997,
sondern bereits das (notarielle) Beschlussprotokoll vom 16. Oktober 1996 die
zungen. Der Charakter eine Sachkapitalerhöhung muss sich nicht unmittelbar
aus dem Erhöhungsbeschluss, sondern kann sich auch aus der mit ihm in einer
Urkunde zusammengefassten Übernahmeerklärung ergeben (Sen.Urt. v.
13. Oktober 1966 - II ZR 56/64, WM 1966, 1262), die hier den Hinweis des Be-
klagten darauf enthält, dass "die Einbringung der Sacheinlage mit gesondertem
Rechtsgeschäft bewirkt" werde. Die nähere Festsetzung der Sacheinlage (§ 56
Abs. 1 Satz 1 GmbHG) ist in einer gleichzeitig beschlossenen und mitbeurkun-
deten Satzungsänderung geregelt worden. Soweit § 56 Abs. 1 GmbHG eine
entsprechende Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss verlangt, beruht
dies nur darauf, dass es hier - anders als bei der Gründung einer GmbH (§ 3
Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 4 GmbHG) - einer Festsetzung in der Satzung nicht be-
darf, was aber die hier gewählte strengere Form der Beurkundung nicht aus-
schließt. Das gesamte Beschlussprotokoll bildete ein einheitliches Ganzes, das
war.
2. Erfolg hätte die Klage im Übrigen auch dann nicht, wenn man - mit
dem Berufungsgericht - davon ausginge, dass erst der - vor Eintragung der Ka-
pitalerhöhung gefasste und zum Handelsregister angemeldete - "Klarstellungs-
beschluss" vom 30. September 1997 die gemäß § 56 Abs. 1 GmbHG erforderli-
chen Festsetzungen enthielt. Der Umstand, dass die Klägerin das Grundstück
zu diesem Zeitpunkt bereits mit Grundschulden in Höhe von 4 Mio. DM belastet
hatte, ändert nichts daran, dass es noch gegenständlich im Vermögen des Be-
klagten vorhanden war und grundsätzlich als Sacheinlage eingebracht werden
konnte (vgl. BGHZ 145, 150). Soweit der Wert der von dem Beklagten über-
nommenen Stammeinlage unterschritten war, käme eine Differenzhaftung ge-
mäß § 9 GmbHG in Betracht. Ansprüche hieraus wären aber gemäß § 9 Abs. 2
a.F. GmbHG seit Oktober 2002 verjährt, wie das Berufungsgericht zutreffend
ausführt und von der Revision ausdrücklich hingenommen wird.
3. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass gemäß § 90 Abs. 3 GemO i.V.m.
§ 63 Abs. 1 LandkreisO des Landes B. für die Veräußerung des
Grundstücks an die Klägerin unter seinem Wert eine Genehmigung der Kom-
munalaufsichtsbehörde erforderlich gewesen sei und die erteilte Genehmigung
vom 31. Juli 1995 nur die Grundstückseinbringung in Zusammenhang mit der
Kapitalerhöhung I der Klägerin (auf 2 Mio. DM), nicht aber die in Zusammen-
hang mit der Kapitalerhöhung II getroffene Vereinbarung decke, nach der das
- inzwischen mit einem erheblich höheren Wert veranschlagte - Grundstück
auch auf die zweite Kapitalerhöhung eingebracht werden sollte. Die darin lie-
gende Änderung bzw. Erweiterung der ursprünglichen Tilgungsbestimmung (vor
Eintragung der Kapitalerhöhung I im Handelsregister) war rechtlich möglich und
bedurfte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keiner erneuten Ge-
nehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Diese Feststellung ist gemäß
§ 545 ZPO nicht revisibel. Anders als in dem von der Revision herangezogenen
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. April 1998 (VIII ZR 129/97, WM 1998,
2038, 2041) handelt es sich hier nicht um die Auswirkungen eines von dem Be-
rufungsgericht nach Landesrecht festgestellten Formmangels auf ein nach
Bundesrecht zu beurteilendes Rechtsgeschäft (dort Fristsetzung gemäß § 326
Abs. 1 BGB a.F.), sondern allein um die nach Landesrecht zu beurteilende
Reichweite des Genehmigungserfordernisses. Entgegen der Ansicht der Revi-
sion ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass ein Fehlen der Genehmigung,
solange diese nicht verweigert ist (dazu Sen.Beschl. v. 17. Februar 1997 - II ZR
259/96, GmbHR 1997, 545), zu endgültiger und nicht nur zu schwebender Un-
wirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts (dazu BGHZ 142,
51, 53 ff.) führen würde.
4. Dass das Grundstück als Sacheinlage auch auf das erhöhte Kapital
gemäß Erhöhungsbeschluss vom 16. Oktober 1996, mithin auf einen Gesamt-
Erhöhungsbetrag von 4,95 Mio. DM eingebracht werden sollte, ergibt sich aus
der Gesamtheit der zum Handelsregister (vor Eintragung der Kapitalerhöhung)
eingereichten Gesellschafterbeschlüsse und -vereinbarungen, welche in ihrem
Gesamtzusammenhang auszulegen sind
(vgl. RGZ 159, 321, 326;
Großkomm.z.GmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 12). Bis zur Eintragung der Kapitalerhö-
hung steht es den Gesellschaftern frei, einen Kapitalerhöhungsbeschluss auf-
zuheben oder dessen Festsetzungen unter Einhaltung der hier gewahrten Er-
chenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 56 Rdn. 27). Ebenso konnte die Tilgungs-
bestimmung in dem "Einbringungsvertrag" vom 24. Mai 1995 nachträglich ge-
ändert werden, ohne dass es dazu der - hier überdies mit den notariell beur-
kundeten Beschlüssen vom 16. Oktober 1996 und vom 30. September 1997
gewahrten - Form des § 313 BGB a.F. bedurfte
(vgl. BGH, Urt. v.
28. September 1984 - V ZR 43/83, NJW 1985, 266).
5. Die zwischen den Prozessparteien vereinbarte und praktizierte Vergü-
tung eines (angeblichen) die Stammeinlageverpflichtung des Beklagten über-
steigenden Grundstücksmehrwerts von 1,75 Mio. DM (gemischte Sacheinlage)
bedurfte keiner ausdrücklichen Festsetzung in den Kapitalerhöhungsbeschlüs-
sen. Auch insoweit genügt eine durch Auslegung anhand der zum Registerge-
richt eingereichten Unterlagen feststellbare Vergütungsvereinbarung (vgl. RGZ
159, 321, 326 f.; Ulmer aaO § 5 Rdn. 12; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG
18. Aufl. § 5 Rdn. 20). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Einbringungs-
vertrag zur Kapitalerhöhung I, auf die der "Klarstellungsbeschluss" vom
30. September 1997 Bezug nimmt, dass ein Mehrwert (von zunächst ange-
nommenen 750 TDM) vergütet werden sollte. Selbst wenn man von einer inso-
weit fehlenden Festsetzung ausgehen würde, führte das nach einhelliger Auf-
fassung nicht zur Unwirksamkeit der Sacheinlagevereinbarung insgesamt, son-
dern nur zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung (vgl. RGZ 118, 113,
117 f.; 159, 321, 327; Scholz/H. Winter/Westermann, GmbHG 10. Aufl. § 5
Rdn. 84) mit der Folge von Erstattungsansprüchen aus § 31 GmbHG (vgl.
Großkomm.z.GmbHG/Ulmer aaO § 5 Rdn. 123 m.w.Nachw.), evtl. auch aus
§ 812 BGB. Solche Ansprüche sind hier aber - ebenso wie Ansprüche aus Dif-
ferenzhaftung (§ 9 GmbHG; vgl. oben 2) - verjährt, wie das Berufungsgericht
zutreffend ausführt und die Revision ausdrücklich hinnimmt.
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 17.02.2006 - 8 O 363/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2006 - 6 U 21/06 -