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BGH Urteil vom 06.11.2007 – 1 StR 290/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

6. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Dr. Graf,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Würzburg vom 14. Februar 2007 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der

nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen den Betroffenen zurückgewiesen, weil

die formellen Voraussetzungen einer Anordnung nach § 66b Abs. 2 StGB nicht erfüllt

seien. Mit ihrer Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des landge-

richtlichen Urteils und eine Zurückverweisung zu erneuter Verhandlung und Entschei-

dung. Das Rechtsmittel, welches der Generalbundesanwalt nicht vertritt, hat keinen

Erfolg.

I.

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1. Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde

gelegt:

Der frühere Tatrichter - Landgericht Würzburg - hatte den Betroffenen, damals

als Zuhälter tätig, am 9. November 1998 wegen schweren Menschenhandels in zwei

Fällen - jeweils in Tateinheit mit anderen Delikten - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dabei hatte das Landgericht in dem für die Anordnung einer nachträglichen Si-

cherungsverwahrung allein relevanten Tatkomplex „Suchra S." eine Einzelstrafe in Hö-

he von fünf Jahren verhängt. Dieser lagen elf - tateinheitlich verwirklichte - Straftatbe-

stände zugrunde, wobei nur die letzte Tat eine Katalogtat im Sinne des § 66b Abs. 2

StGB ist:

• Menschenhandel (§ 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB aF), begangen durch Anwer-

bung der 19 Jahre 2 Monate alten Prostituierten „Suchra S.“ Ende Juli 1996;

• Dirigierende Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB), begangen im Zeit-

raum von Ende Juli 1996 bis zum 29. Juli 1997;

• Ausbeuterische Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB), begangen im Zeit-

raum (jedenfalls) vor September 1996;

• Körperverletzung (§ 223 StGB) zum Nachteil der „Suchra S.“, begangen im

August/September 1996;

• Gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB aF), begangen zum Nachteil der

„Suchra S.“ im September 1996;

• Gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB aF) und Nötigung (§ 240 StGB),

begangen zum Nachteil der „Suchra S.“ im Juni 1997;

• Gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB aF) zum Nachteil Damir M., be-

gangen am 29. Juli 1997;

• Sachbeschädigung (§ 303 StGB), begangen am 29. Juli 1997;

• Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) zum Nachteil „Suchra S.“, begangen am

29. Juli 1997;

• Versuchter schwerer Menschenhandel (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) zum

Nachteil „Suchra S.“, begangen am 29. Juli 1997.

2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB verneint.

a) Die formelle Voraussetzung der Verurteilung des Betroffenen zu einer Frei-

heitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen einer oder mehrerer Katalogtaten liege

nicht vor. Im Hinblick auf das erhebliche Übergewicht von Nichtkatalogtaten, welche

der Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren zugrunde liegen, könne ausgeschlossen wer-

den, dass auch allein wegen der abgeurteilten Katalogtat eine Freiheitsstrafe von fünf

Jahren verhängt worden wäre.

b) Darüber hinaus hat das Landgericht angezweifelt, ob der abgeurteilten Kata-

logtat der Charakter einer Symptomtat für eine Maßregelanordnung beigemessen wer-

den könne, weil nach den Angaben des Gutachters eine erhebliche Gefährlichkeit des

Verurteilten auch „bei Wegfall der Katalogtat zu bejahen gewesen" wäre.

c) Jedenfalls aber fehle es an der für die Anwendung des § 66b Abs. 2 StGB

geforderten neuen Tatsache. Die erst im Strafvollzug aufgetretene psychische Erkran-

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kung habe sich nicht in einer für die Gefährlichkeitsprognose relevanten Weise im Ver-

halten des Verurteilten ausgedrückt; insoweit stützt sich das Landgericht ausdrücklich

auf den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2007 (BGHSt 51, 191).

II.

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Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt.

Vorliegend kann offen bleiben, ob das Landgericht zutreffend das Vorliegen der

formellen Voraussetzungen einer Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-

rung nach § 66b Abs. 2 StGB verneint hat, weil jedenfalls die psychische Erkrankung

des Betroffenen keine neue Tatsache darstellt und auch die weiteren angeführten

Gründe keine Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung begründen.

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1. Eine Anordnung nach § 66b Abs. 2 StGB knüpft zwar grundsätzlich an die

Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 StGB an; allerdings werden die in Betracht kom-

menden Anlassverurteilungen enger gefasst und die erforderliche Mindeststrafe der

Anlassverurteilung auf mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe festgelegt und damit an

die nachträgliche Sicherungsverwahrung zudem ohne die übrigen Voraussetzungen

des § 66 StGB bewusst hohe Anforderungen gestellt. Dem Grundsatz der Verhältnis-

mäßigkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass der Betroffene sich einer oder meh-

rerer sehr schwerwiegender Taten schuldig gemacht haben muss. Zudem muss der

Betroffene zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt sein,

um das Gewicht der von ihm bereits ausgegangenen und im Falle von Wiederholungs-

taten drohenden Gefährlichkeit zu kennzeichnen (vgl. insoweit BTDrucks. 15/2887 S.

13, 15/3146 S. 10). Danach kann eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe auch eine Einzel-

strafe wegen einer Straftat aus dem genannten Bereich sein. Eine Gesamtfreiheits-

strafe in mindestens dieser Höhe genügt jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich

entsprechende Katalogtaten im Sinne dieser Vorschrift zugrunde liegen (vgl. hierzu

BGHSt 48, 100 zu § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB). Soweit es eine Vorverurteilung zu einer

einheitlichen Jugendstrafe betrifft, erfüllt diese die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1

Nr. 1 StGB nur dann, wenn zu erkennen ist, dass der Täter bei einer der dieser Vor-

schrift zugrunde liegenden Straftaten die geforderte Mindeststrafe verwirkt hätte, so-

fern diese Straftat als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGH NJW 1999,

3723). Den Fall tateinheitlicher Verurteilung, welche neben einer oder mehrerer Kata-

logtaten

auch weitere Straftaten

erfasst,

hat

der Bundesgerichtshof

- für § 66b Abs. 2 StGB - noch nicht entschieden. Hinsichtlich der Voraussetzungen

des § 66 Abs. 3 StGB hat der Bundesgerichtshof bei einer tateinheitlichen Verurteilung

wegen einer Katalogtat sowie einer Nichtkatalogtat es für die formellen Voraussetzun-

gen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB für im Grundsatz ausreichend erachtet, wenn die

ausgeurteilte Strafe zumindest der erforderlichen Mindeststrafe entsprach (BGH NJW

1999, 3723, 3725).

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Allerdings können die in der vorbezeichneten Entscheidung dargelegten

Grundsätze nicht ohne Weiteres auf § 66b Abs. 2 StGB übertragen werden, weil gera-

de für diese Fallgruppe durch den Gesetzgeber bewusst höhere Anforderungen ge-

stellt werden sollten, wobei der Gesetzgeber zusätzlich nur von einer geringen Anzahl

denkbarer Fälle ausging (BTDrucks. 15/2887 S. 10, 12). Auch entspricht der vorlie-

gende Sachverhalt nicht der Entscheidung zu § 66 Abs. 3 StGB; denn dort handelte es

sich um durch eine Handlung tateinheitlich begangene mehrere Straftatbestände. Hier

liegen demgegenüber elf grundsätzlich selbstständige Handlungen über einen Zeit-

raum von einem Jahr vor, welche in der Ausgangsverurteilung nur durch eine zugleich

begangene Dauerstraftat zur Tateinheit verklammert wurden. Der Senat neigt für sol-

che Fälle dahin, dass bei tateinheitlicher Verurteilung von einer oder mehreren Kata-

logtaten sowie weiteren Straftaten die formellen Voraussetzungen nach § 66b Abs. 2

StGB nur vorliegen, sofern die mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichende

Strafhöhe wesentlich durch die Katalogtat geprägt ist. Dies entspricht auch Überle-

gungen, welche sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zu § 66b Abs. 2 StGB erge-

ben (vgl. BTDrucks. 15/3146 S. 10).

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Letztlich kann diese Rechtsfrage aber offen bleiben, weil jedenfalls die mate-

riellen Voraussetzungen einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung

nicht gegeben sind.

2. Das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine im Strafvollzug

aufgetretene psychische Erkrankung des Verurteilten für sich genommen die nach-

trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB regelmäßig nicht

begründen kann (BGHSt 51, 191). Maßgebliches Kriterium ist, ob sich die Erkrankung

während der Strafhaft in einer für die Gefährlichkeitsprognose relevanten Weise im

Verhalten des Verurteilten ausgedrückt hat (BGH aaO). Solches konnte die Strafkam-

mer vorliegend gerade nicht feststellen. Der Verurteilte hat danach während seiner

Haftzeit lediglich in zwei Fällen Gewalt gegen Sachen angewendet, im Übrigen liegen

lediglich Verfehlungen mit Bagatellcharakter vor. Insoweit handelt es sich um ubiquitä-

re und vollzugstypische Verhaltensweisen, welche ohne weitere Feststellungen nicht

als Hinweise auf eine erhebliche Gefährlichkeit eines Verurteilten gewertet werden

können (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NStZ 2007, 87; BGH NStZ 2007, 267).

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf