BGH Urteil vom 06.11.2007 – 1 StR 290/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
6. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Würzburg vom 14. Februar 2007 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen den Betroffenen zurückgewiesen, weil
die formellen Voraussetzungen einer Anordnung nach § 66b Abs. 2 StGB nicht erfüllt
seien. Mit ihrer Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des landge-
richtlichen Urteils und eine Zurückverweisung zu erneuter Verhandlung und Entschei-
dung. Das Rechtsmittel, welches der Generalbundesanwalt nicht vertritt, hat keinen
Erfolg.
I.
1. Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde
gelegt:
Der frühere Tatrichter - Landgericht Würzburg - hatte den Betroffenen, damals
als Zuhälter tätig, am 9. November 1998 wegen schweren Menschenhandels in zwei
Fällen - jeweils in Tateinheit mit anderen Delikten - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dabei hatte das Landgericht in dem für die Anordnung einer nachträglichen Si-
cherungsverwahrung allein relevanten Tatkomplex „Suchra S." eine Einzelstrafe in Hö-
he von fünf Jahren verhängt. Dieser lagen elf - tateinheitlich verwirklichte - Straftatbe-
stände zugrunde, wobei nur die letzte Tat eine Katalogtat im Sinne des § 66b Abs. 2
StGB ist:
• Menschenhandel (§ 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB aF), begangen durch Anwer-
bung der 19 Jahre 2 Monate alten Prostituierten „Suchra S.“ Ende Juli 1996;
• Dirigierende Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB), begangen im Zeit-
raum von Ende Juli 1996 bis zum 29. Juli 1997;
• Ausbeuterische Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB), begangen im Zeit-
raum (jedenfalls) vor September 1996;
• Körperverletzung (§ 223 StGB) zum Nachteil der „Suchra S.“, begangen im
August/September 1996;
• Gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB aF), begangen zum Nachteil der
„Suchra S.“ im September 1996;
• Gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB aF) und Nötigung (§ 240 StGB),
begangen zum Nachteil der „Suchra S.“ im Juni 1997;
• Gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB aF) zum Nachteil Damir M., be-
gangen am 29. Juli 1997;
• Sachbeschädigung (§ 303 StGB), begangen am 29. Juli 1997;
• Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) zum Nachteil „Suchra S.“, begangen am
29. Juli 1997;
• Versuchter schwerer Menschenhandel (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) zum
Nachteil „Suchra S.“, begangen am 29. Juli 1997.
2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB verneint.
a) Die formelle Voraussetzung der Verurteilung des Betroffenen zu einer Frei-
heitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen einer oder mehrerer Katalogtaten liege
nicht vor. Im Hinblick auf das erhebliche Übergewicht von Nichtkatalogtaten, welche
der Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren zugrunde liegen, könne ausgeschlossen wer-
den, dass auch allein wegen der abgeurteilten Katalogtat eine Freiheitsstrafe von fünf
Jahren verhängt worden wäre.
b) Darüber hinaus hat das Landgericht angezweifelt, ob der abgeurteilten Kata-
logtat der Charakter einer Symptomtat für eine Maßregelanordnung beigemessen wer-
den könne, weil nach den Angaben des Gutachters eine erhebliche Gefährlichkeit des
Verurteilten auch „bei Wegfall der Katalogtat zu bejahen gewesen" wäre.
c) Jedenfalls aber fehle es an der für die Anwendung des § 66b Abs. 2 StGB
geforderten neuen Tatsache. Die erst im Strafvollzug aufgetretene psychische Erkran-
kung habe sich nicht in einer für die Gefährlichkeitsprognose relevanten Weise im Ver-
halten des Verurteilten ausgedrückt; insoweit stützt sich das Landgericht ausdrücklich
auf den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2007 (BGHSt 51, 191).
II.
Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt.
Vorliegend kann offen bleiben, ob das Landgericht zutreffend das Vorliegen der
formellen Voraussetzungen einer Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwah-
rung nach § 66b Abs. 2 StGB verneint hat, weil jedenfalls die psychische Erkrankung
des Betroffenen keine neue Tatsache darstellt und auch die weiteren angeführten
Gründe keine Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung begründen.
1. Eine Anordnung nach § 66b Abs. 2 StGB knüpft zwar grundsätzlich an die
Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 StGB an; allerdings werden die in Betracht kom-
menden Anlassverurteilungen enger gefasst und die erforderliche Mindeststrafe der
Anlassverurteilung auf mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe festgelegt und damit an
die nachträgliche Sicherungsverwahrung zudem ohne die übrigen Voraussetzungen
des § 66 StGB bewusst hohe Anforderungen gestellt. Dem Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass der Betroffene sich einer oder meh-
rerer sehr schwerwiegender Taten schuldig gemacht haben muss. Zudem muss der
Betroffene zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt sein,
um das Gewicht der von ihm bereits ausgegangenen und im Falle von Wiederholungs-
taten drohenden Gefährlichkeit zu kennzeichnen (vgl. insoweit BTDrucks. 15/2887 S.
13, 15/3146 S. 10). Danach kann eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe auch eine Einzel-
strafe wegen einer Straftat aus dem genannten Bereich sein. Eine Gesamtfreiheits-
strafe in mindestens dieser Höhe genügt jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich
entsprechende Katalogtaten im Sinne dieser Vorschrift zugrunde liegen (vgl. hierzu
BGHSt 48, 100 zu § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB). Soweit es eine Vorverurteilung zu einer
einheitlichen Jugendstrafe betrifft, erfüllt diese die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1
Nr. 1 StGB nur dann, wenn zu erkennen ist, dass der Täter bei einer der dieser Vor-
schrift zugrunde liegenden Straftaten die geforderte Mindeststrafe verwirkt hätte, so-
fern diese Straftat als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGH NJW 1999,
3723). Den Fall tateinheitlicher Verurteilung, welche neben einer oder mehrerer Kata-
logtaten
auch weitere Straftaten
erfasst,
hat
der Bundesgerichtshof
- für § 66b Abs. 2 StGB - noch nicht entschieden. Hinsichtlich der Voraussetzungen
des § 66 Abs. 3 StGB hat der Bundesgerichtshof bei einer tateinheitlichen Verurteilung
wegen einer Katalogtat sowie einer Nichtkatalogtat es für die formellen Voraussetzun-
gen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB für im Grundsatz ausreichend erachtet, wenn die
ausgeurteilte Strafe zumindest der erforderlichen Mindeststrafe entsprach (BGH NJW
1999, 3723, 3725).
Allerdings können die in der vorbezeichneten Entscheidung dargelegten
Grundsätze nicht ohne Weiteres auf § 66b Abs. 2 StGB übertragen werden, weil gera-
de für diese Fallgruppe durch den Gesetzgeber bewusst höhere Anforderungen ge-
stellt werden sollten, wobei der Gesetzgeber zusätzlich nur von einer geringen Anzahl
denkbarer Fälle ausging (BTDrucks. 15/2887 S. 10, 12). Auch entspricht der vorlie-
gende Sachverhalt nicht der Entscheidung zu § 66 Abs. 3 StGB; denn dort handelte es
sich um durch eine Handlung tateinheitlich begangene mehrere Straftatbestände. Hier
liegen demgegenüber elf grundsätzlich selbstständige Handlungen über einen Zeit-
raum von einem Jahr vor, welche in der Ausgangsverurteilung nur durch eine zugleich
begangene Dauerstraftat zur Tateinheit verklammert wurden. Der Senat neigt für sol-
che Fälle dahin, dass bei tateinheitlicher Verurteilung von einer oder mehreren Kata-
logtaten sowie weiteren Straftaten die formellen Voraussetzungen nach § 66b Abs. 2
StGB nur vorliegen, sofern die mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichende
Strafhöhe wesentlich durch die Katalogtat geprägt ist. Dies entspricht auch Überle-
gungen, welche sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zu § 66b Abs. 2 StGB erge-
ben (vgl. BTDrucks. 15/3146 S. 10).
Letztlich kann diese Rechtsfrage aber offen bleiben, weil jedenfalls die mate-
riellen Voraussetzungen einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung
nicht gegeben sind.
2. Das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine im Strafvollzug
aufgetretene psychische Erkrankung des Verurteilten für sich genommen die nach-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b StGB regelmäßig nicht
begründen kann (BGHSt 51, 191). Maßgebliches Kriterium ist, ob sich die Erkrankung
während der Strafhaft in einer für die Gefährlichkeitsprognose relevanten Weise im
Verhalten des Verurteilten ausgedrückt hat (BGH aaO). Solches konnte die Strafkam-
mer vorliegend gerade nicht feststellen. Der Verurteilte hat danach während seiner
Haftzeit lediglich in zwei Fällen Gewalt gegen Sachen angewendet, im Übrigen liegen
lediglich Verfehlungen mit Bagatellcharakter vor. Insoweit handelt es sich um ubiquitä-
re und vollzugstypische Verhaltensweisen, welche ohne weitere Feststellungen nicht
als Hinweise auf eine erhebliche Gefährlichkeit eines Verurteilten gewertet werden
können (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - NStZ 2007, 87; BGH NStZ 2007, 267).
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf