Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.11.2007 – VI ZR 110/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm

vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Vom Kauf einer Chance seitens des Klägers kann mangels

ausdrücklicher Vereinbarung so lange nicht ausgegangen werden, als

dem Kläger die desolate wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht

eindeutig dargestellt wurde.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 25.219,18 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 17.05.2006 - 3 O 375/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2007 - 8 U 125/06 -