BGH Beschluss vom 06.11.2007 – VI ZR 110/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Vom Kauf einer Chance seitens des Klägers kann mangels
ausdrücklicher Vereinbarung so lange nicht ausgegangen werden, als
dem Kläger die desolate wirtschaftliche Situation der Gesellschaft nicht
eindeutig dargestellt wurde.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 25.219,18 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 17.05.2006 - 3 O 375/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2007 - 8 U 125/06 -