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BGH Beschluss vom 06.11.2007 – XI ZR 26/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

am 6. November 2007

beschlossen:

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist

zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ge-

gen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005

wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Beklag-

te legt die Voraussetzungen des von ihm geltend ge-

machten Zulassungsgrundes nicht - wie erforderlich

(BGHZ 152, 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht

aufgezeigt, worin die arglistige Täuschung des Beklag-

ten durch den Vermittler liegen soll, die die Klägerin

gekannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer

arglistigen Täuschung, die für eine Beweiserleichte-

rung in Form einer widerleglichen Vermutung unver-

zichtbar ist, wird nicht eingegangen. Von einer weite-

ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 132.845,82 €.

Nobbe Müller Joeres

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2005 - 12 O 352/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 42/05 -