BGH Beschluss vom 06.11.2007 – XI ZR 26/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 6. November 2007
beschlossen:
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist
zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ge-
gen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005
wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Beklag-
te legt die Voraussetzungen des von ihm geltend ge-
machten Zulassungsgrundes nicht - wie erforderlich
(BGHZ 152, 182, 185) - substantiiert dar. Es wird nicht
aufgezeigt, worin die arglistige Täuschung des Beklag-
ten durch den Vermittler liegen soll, die die Klägerin
gekannt haben soll. Auf die objektive Evidenz einer
arglistigen Täuschung, die für eine Beweiserleichte-
rung in Form einer widerleglichen Vermutung unver-
zichtbar ist, wird nicht eingegangen. Von einer weite-
ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 132.845,82 €.
Nobbe Müller Joeres
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2005 - 12 O 352/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 42/05 -