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BGH Beschluss vom 07.11.2007 – 1 StR 366/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 366/07

BESCHLUSS

vom

7. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Ellwangen vom 17. April 2007 mit den Feststellungen auf-

gehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmä-

ßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

den Fällen 13 und 14 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im Strafausspruch hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen

für die Fälle 13 und 14 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch

über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Zwar verbindet das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die im Rahmen

ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte - wie Erwerb,

Einfuhr, Veräußerung - grundsätzlich zu einer einzigen Tat im Sinne einer Be-

wertungseinheit (BGHSt 30, 28). Die Einfuhr einer nicht geringen Menge eines

Betäubungsmittels steht jedoch mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge im Verhältnis der Tateinheit, weil diese

Einfuhr mit höherer Strafe bedroht ist als das Handeltreiben mit einer nicht ge-

ringen Menge (BGHSt 31, 163, 165; 40, 73 ff.).

2

Zu den Fällen 13 und 14 hat das Landgericht festgestellt: "Von der zu-

letzt eingeführten Rauschgiftmenge" - am 8. Oktober 2006 - "bzw. dem von sei-

nem anderen Lieferanten besorgten Kokainvorrat verkaufte der Angeklagte

W. " am 11. und 13. Oktober 2006 je ein Gramm an die Angeklagte

F. .

3

Die hier getroffene Wahlfeststellung ist unzulässig. Wenn das Kokain in

den Fällen 13 und 14 aus der Einfuhr vom 8. Oktober 2006 stammt, dann sind

die betreffenden Veräußerungen an die Angeklagte F. lediglich konkreti-

sierte Teilakte des Handeltreibens, das mit der Einfuhr der 100 g Kokain am

8. Oktober 2006 in Tateinheit steht. In dem Fall dürften diese Teilakte wegen

des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG (- ne bis in idem -)

nicht nochmals gesondert abgeurteilt werden. Sollte dagegen das am 11. und

13. Oktober 2006 an die Angeklagte F. verkaufte Kokain aus dem Vorrat

eines anderen Lieferanten stammen, handelt es sich um zwei selbständige

Handlungen des Handeltreibens, die gesondert abzuurteilen sind.

4

Insoweit war das Urteil aufzuheben. Die weitergehende Revision ist un-

begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nack Boetticher Hebenstreit

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