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BGH Beschluss vom 07.11.2007 – 5 StR 477/07

5. Strafsenat

5 StR 477/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. November 2007 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2007 be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neuruppin vom 21. Juni 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-

einheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verur-

teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung

formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat

mit der Sachrüge nur im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den

Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-

ne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da die Strafzumes-

sungserwägungen durchgreifenden Bedenken begegnen. Das Landgericht

hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, dass er das Geschehen

nicht ansatzweise bereue. Der Gesichtspunkt der fehlenden Reue durfte

nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, da der Angeklagte die Tat

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nicht eingeräumt hat. Daher konnte er keine Reue bekunden, ohne seine

Verteidigungsposition aufzugeben (BGH NStZ 2006, 96).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Wertungsfehler die an

sich wegen der äußerst massiven Tatausführung und der schwerwiegenden

körperlichen Folgen für die Geschädigte nicht überhöhte Freiheitsstrafe be-

einflusst hat.

Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, können die Feststellun-

gen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen

treffen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. Er wird die bedenk-

lichen Erwägungen zu vermeiden haben, die daran anknüpfen, dass der An-

geklagte sich nicht in einer „persönlich oder wirtschaftlich schwierigen Situa-

tion“ befunden habe. Eine solche Formulierung legt gleichfalls nahe, dass die

Abwesenheit eines strafmildernden Gesichtspunkts strafschärfend berück-

sichtigt wurde. Im Übrigen fehlt ein innerer Zusammenhang mit der Tat.

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger