Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.11.2007 – IV ZR 151/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 7. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2004 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 27.950,36 €

Gründe

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Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht

den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ver-

letzt hat.

Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf trifft nicht zu, das Be-

rufungsgericht habe sich nicht mit dem - erst nach Schluss der mündli-

chen Verhandlung gehaltenen und zudem pauschalen - Vortrag der Klä-

gerin auseinandergesetzt, die Widersprüche zwischen den Aussagen der

Zeugen N. in erster und zweiter Instanz beruhten auf Missverständnis-

sen. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit ausführlicher Begründung

dargelegt, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Es hat aus dem

Prozessverhalten der Klägerin und dem Aussageverhalten der Zeugen in

rechtsfehlerfreier und in jeder Hinsicht nachvollziehbarer Weise den

Schluss gezogen, die behauptete Absperrung und Entleerung der Was-

serleitungen habe nicht stattgefunden, die Verletzung der Sicherheits-

vorschrift also für bewiesen gehalten.

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Das Berufungsgericht brauchte, anders als die Beschwerde meint,

die Zeugin S. nicht dazu zu vernehmen, der Zeuge K. M.

N. habe gegenüber dem Zeugen P. nicht geäußert, die Leitungen

seien nicht entleert worden. Das Berufungsgericht hat dies als wahr un-

terstellt, aber mit Recht für unerheblich gehalten.

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Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung ver-

wiesen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Marburg, Entscheidung vom 01.11.2002 - 1 O 265/01 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.2004 - 15 U 216/02 -