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BGH Urteil vom 08.11.2007 – 3 StR 320/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 320/07

URTEIL

vom

8. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November

2007, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Becker

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 26. Februar 2007 mit den Feststellungen

aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven

Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedro-

hung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit

ihrer hiergegen gerichteten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revisi-

on rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechts-

mittel führt zur Aufhebung des Urteils; jedoch sind die rechtsfehlerfrei getroffe-

nen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechtzuerhalten

(§ 353 Abs. 2 StPO).

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I. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte über einen länge-

ren Zeitraum vergeblich, mit der Nebenklägerin eine Liebes- und Sexualbezie-

hung einzugehen. Nachdem dies gescheitert war, traf er umfangreiche Vorbe-

reitungen, um die Nebenklägerin gegebenenfalls gegen ihren Willen in einem

Kotten festzuhalten, und lockte sie dorthin. Nach einem ersten Gespräch er-

kannte er, dass sich die Nebenklägerin erneut ablehnend verhielt und auch

nicht bereit war, freiwillig seinen Wünschen zur einverständlichen Vornahme

sexueller Handlungen und zur Anfertigung erotischer Fotos nachzukommen. Er

äußerte nun, sie solle hier bleiben, sie gehe nirgendwo mehr hin. Der Angeklag-

te fesselte die Nebenklägerin, kettete sie an, strangulierte sie in lebensbedrohli-

cher Weise und verbrachte sie mehrfach für längere Zeiträume in eine von ihm

präparierte sargähnliche Kiste. Während des sich über fast einen Tag hinzie-

henden Tatgeschehens führte er der Nebenklägerin gegen ihren Willen einen

Finger in die Scheide ein, fotografierte sie in von ihm zuvor beschafften Des-

sous, präsentierte ihr ein von ihm erstelltes "Drehbuch", in dem er seine die

Nebenklägerin betreffenden sexuellen Gewaltphantasien festgehalten hatte,

und drohte ihr schließlich, sie mittels einer Kettensäge umzubringen. Daneben

versuchte er weiter, sie in mehreren Gesprächen von seinen Absichten zu

überzeugen. Nachdem ein erster Fluchtversuch der Nebenklägerin gescheitert

war, gelang es ihr schließlich, die Abwesenheit des Angeklagten auszunutzen,

sich aus der sargähnlichen Kiste zu befreien, zu dem benachbarten Anwesen

zu gelangen und dort Hilfe zu finden.

II. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Die Strafkammer hat mit ihrem Schuldspruch den Unrechtsgehalt der

von ihr festgestellten Tat nicht ausgeschöpft und ist somit ihrer Kognitionspflicht

nicht nachgekommen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 264 Rdn. 10). Der

festgestellte Sachverhalt enthält mehrere Nötigungen (§ 240 StGB), die über

das hinausgehen, was zur Verwirklichung der Vergewaltigung und der Frei-

heitsberaubung erforderlich war, und die deshalb nicht im Wege der Gesetzes-

konkurrenz von den §§ 177, 239 StGB verdrängt werden (vgl. Tröndle/Fischer,

StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 105; § 239 Rdn. 18), so etwa das gewaltsame

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Verbringen der Nebenklägerin in die sargähnliche Kiste oder das erzwungene

Anziehen der Dessous und Dulden der Fotoaufnahmen. Diese Delikte hätte das

Landgericht gesondert ausurteilen müssen.

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2. Die Annahme des Landgerichts, die nach seiner rechtlichen Würdi-

gung verwirklichte schwere Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB),

gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) und Bedrohung

(§ 241 StGB) stünden untereinander im Verhältnis der Tateinheit, da sie von der

Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) als Dauerdelikt gemäß § 52 StGB zu einer

Tat verklammert würden, ist ebenfalls rechtsfehlerhaft.

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Grundsätzlich kann zwar ein Delikt, das sich über einen gewissen Zeit-

raum hinzieht, andere Straftaten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit

zueinander stünden, zu Tateinheit verbinden, wenn es seinerseits mit jeder die-

ser Straftaten tateinheitlich zusammentrifft. Diese Wirkung tritt jedoch dann

nicht ein, wenn das Dauerdelikt in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der

Strafandrohung Ausdruck findet, deutlich hinter den während seiner Begehung

zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstößen zurückbleibt. Denn eine minder-

schwere Dauerstraftat hat nicht die Kraft, mehrere schwerere Einzeltaten, mit

denen sie ihrerseits jeweils tateinheitlich zusammentrifft, zu einer materiellrecht-

lichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGHR

StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4, 5, 7; § 129 a Konkurrenzen 4).

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Danach scheidet die Annahme von Tateinheit zwischen der schweren

Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung aus. Die schwere Ver-

gewaltigung ist gemäß § 177 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter drei

Jahren bedroht. Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung reicht ge-

mäß § 224 Abs. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Demgegenüber wird die Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB nur mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Sowohl die schwe-

re Vergewaltigung als auch die gefährliche Körperverletzung weisen somit im

Vergleich zur Freiheitsberaubung einen so deutlich höheren Unrechtsgehalt auf,

dass sie durch diese nicht zu Tateinheit verbunden werden können (vgl. Trä-

ger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 Rdn. 42). Sie stehen vielmehr im Ver-

hältnis der Tatmehrheit zueinander, wobei in beiden Fällen jeweils tateinheitlich

die Freiheitsberaubung hinzutritt (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 52

Rdn. 30). Die Bedrohung gemäß § 241 StGB bildet mit der schweren Vergewal-

tigung und der Freiheitsberaubung eine materiellrechtliche Tat, da sie der

schweren Vergewaltigung zeitlich nachfolgt und nach den dargestellten

Grundsätzen von der Freiheitsberaubung mit dieser verklammert wird.

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3. Schließlich hält das angefochtene Urteil aber auch deswegen rechtli-

cher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob sich der

Angeklagte der Geiselnahme (§ 239 b StGB) schuldig gemacht hat. Diese Erör-

terung drängte sich nach dem Beweisergebnis auf; dessen Würdigung erweist

sich daher als lückenhaft.

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a) Allerdings enthält das Urteil entgegen der Ansicht des Generalbun-

desanwalts keinen beachtlichen Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts, in wel-

chem der Angeklagte der Nebenklägerin ausdrücklich androhte, sie mit der Ket-

tensäge umzubringen. Die Strafkammer hat bei der Darstellung des Sachver-

halts eindeutig festgestellt, diese Drohung habe am frühen Morgen des nächs-

ten Tages stattgefunden, nachdem der Angeklagte die Nebenklägerin bereits

vergewaltigt hatte und nicht mehr gewusst habe, wie es nunmehr weitergehen

solle. Diese Feststellung fügt sich zwanglos und plausibel in das übrige Ge-

schehen ein. Sie stimmt darüber hinaus mit der in den Urteilsgründen ausführ-

lich wiedergegebenen Aussage der Nebenklägerin überein. Soweit die Straf-

kammer an einer späteren Stelle im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt

hat, die Drohung sei vor der Vergewaltigung ausgesprochen worden, handelt es

sich deshalb um ein offensichtliches und somit unbeachtliches Fassungsverse-

hen. Hierfür spricht auch, dass das Landgericht weder bei der rechtlichen Wür-

digung noch bei der Strafzumessung auf diesen Umstand abgestellt hat.

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Danach kommt diese Todesdrohung aber als qualifizierte Nötigungs-

handlung im Sinne des § 239 b Abs. 1 2. Alt. StGB nicht in Betracht, denn sie

diente nicht mehr der Erzwingung einer weiteren Handlung, Duldung oder Un-

terlassung der Nebenklägerin, sondern war vielmehr Ausdruck der Ratlosigkeit

des Angeklagten. Dem entsprechend bot ihm die Nebenklägerin aus Angst um

ihr Leben von sich aus an, sich wieder in die sargähnliche Kiste zu legen. Die-

sen "Vorschlag" griff der Angeklagte auf und fuhr sodann zur Arbeit.

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b) Jedoch erfüllte schon das festgestellte frühere Geschehen nahe lie-

gend die objektiven Merkmale des § 239 b Abs. 1 1. oder 2. Alt. StGB. Das

Landgericht musste sich daher notwendigerweise mit diesem Straftatbestand

auseinandersetzen und insbesondere prüfen, ob der Angeklagte (auch) in sub-

jektiver Hinsicht eine der beiden Alternativen dieser Vorschrift erfüllt hat:

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Der Angeklagte hatte sich der Nebenklägerin bemächtigt; die Bemächti-

gungslage hatte sich - entsprechend seinen Vorstellungen - stabilisiert (vgl.

BGHSt 40, 350, 359). Das Vorgehen des Angeklagten war geeignet, bei der

Nebenklägerin die Befürchtung zu wecken, der Angeklagte wolle sie töten,

wenn sie seine genannten Vorstellungen und Wünsche nicht erfüllte. Damit liegt

objektiv eine gemäß § 239 b Abs. 1 StGB qualifizierte Drohung vor. Diese muss

nicht ausdrücklich erklärt werden; sie kann vielmehr auch konkludent erfolgen

oder sich aus den tatsächlichen Umständen der Tat ergeben (vgl. Trä-

ger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 b Rdn. 4). Unter diesen Umständen liegt

es nicht fern, dass der Angeklagte eine der beiden Alternativen des § 239 b

Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht vollständig verwirklichte.

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Beabsichtigte er bereits im Zeitpunkt der Begründung des physischen

Herrschaftsverhältnisses über die Nebenklägerin, seine weitergehenden Ziele

mittels konkludenter Todesdrohung zu erreichen, so wären allein schon hier-

durch die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 239 b Abs. 1 StGB er-

füllt. Der Angeklagte hätte dagegen die zweite Alternative des § 239 b Abs. 1

StGB verwirklicht, wenn er zwar nicht bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich

der Nebenklägerin bemächtigte, diese Absicht hatte, jedoch die von ihm ge-

schaffene Lage aufgrund eines nachträglich gefassten Vorsatzes zu einer sol-

chen Nötigung mittels konkludenter Todesdrohung ausnutzte. Hiermit hätte sich

das Landgericht auseinandersetzen müssen.

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III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Jedoch

können die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten wer-

den, denn sie sind von den dargelegten Rechtsfehlern nicht betroffen. Weiter-

gehende Feststellungen hierzu darf der nunmehr zur Entscheidung berufene

Tatrichter nur treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Sollte er zu der Überzeugung gelangen, dass sich der Angeklagte auch der

Geiselnahme schuldig gemacht hat, wird er zu beachten haben, dass dieses

Dauerdelikt aufgrund seines Unrechtsgehalts geeignet ist, die während seiner

Begehung vom Angeklagten verwirklichten weiteren Straftaten zur Tateinheit zu

verklammern ( vgl. BGH NStZ-RR 2004, 333, 335 zu § 239 a StGB).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer