BGH Beschluss vom 08.11.2007 – III ZB 56/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2007
in dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt und Notar a.D.,
Antragsteller und Rechts- beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
gegen
1. Rechtsanwalt und Notar,
2. Rechtsanwalt,
beide wohnhaft,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Antragsgegner und Rechts- beschwerdegegner,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Wöstmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 26. September 2007, ergänzt durch Schriftsatz vom 2. November 2007, gegen den Se- natsbeschluss vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in dem ange- fochtenen Beschluss die Angriffe der Rechtsbeschwerde, auf die jetzt die Ge- hörsrügen gestützt werden, in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgrei- fend (§ 574 Abs. 2 ZPO) erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Ein- zelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
Auch die von dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten einge- reichten Schriftsätze vom 9. und 29. Oktober 2007 geben keinen Anlass zu ei- ner anderen Entscheidung.
Schlick
Wurm
Dörr
Galke
Wöstmann
Vorinstanz:
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 SchH 3/05 -
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 SchH 3/05 -