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BGH Beschluss vom 08.11.2007 – III ZB 56/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2007

in dem Rechtsstreit

Rechtsanwalt und Notar a.D.,

Antragsteller und Rechts- beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -

gegen

1. Rechtsanwalt und Notar,

2. Rechtsanwalt,

beide wohnhaft,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Antragsgegner und Rechts- beschwerdegegner,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Wöstmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 26. September 2007, ergänzt durch Schriftsatz vom 2. November 2007, gegen den Se- natsbeschluss vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

2

Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in dem ange- fochtenen Beschluss die Angriffe der Rechtsbeschwerde, auf die jetzt die Ge- hörsrügen gestützt werden, in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgrei- fend (§ 574 Abs. 2 ZPO) erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Ein- zelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

Auch die von dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten einge- reichten Schriftsätze vom 9. und 29. Oktober 2007 geben keinen Anlass zu ei- ner anderen Entscheidung.

Schlick

Wurm

Dörr

Galke

Wöstmann

Vorinstanz:

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 SchH 3/05 -

Vorinstanzen:

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 SchH 3/05 -