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BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZB 158/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2007
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 8. November 2007
beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-
schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 24. Juli
2007 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig ver-
worfen.
Gründe:
1
Die statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1
ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78
Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist darüber hinaus unzulässig, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene
Entscheidung ist im Übrigen auch in der Sache zutreffend.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
AG Wittlich, Entscheidung vom 05.03.2007 - 7b IK 26/99 -
LG Trier, Entscheidung vom 24.07.2007 - 4 T 17/07 -