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BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZB 158/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 158/07

BESCHLUSS

vom

8. November 2007

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 8. November 2007

beschlossen:

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-

schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 24. Juli

2007 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig ver-

worfen.

Gründe:

1

Die statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1

ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78

Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist darüber hinaus unzulässig, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts

noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene

Entscheidung ist im Übrigen auch in der Sache zutreffend.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

AG Wittlich, Entscheidung vom 05.03.2007 - 7b IK 26/99 -

LG Trier, Entscheidung vom 24.07.2007 - 4 T 17/07 -