Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZR 130/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 8. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

1. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

290.352,55 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde moniert, die "Zwangslage", in der

sich der Beklagte vor Beginn der Sitzung des Landesarbeitsgerichts befunden

habe, hervorgerufen durch die Information des gegnerischen Anwalts über den

Anruf des Klägers, hätte nicht in einen Abwägungsvorgang eingestellt werden

dürfen. Hiermit wird keine entscheidungsbedürftige Grundsatzfrage aufgezeigt.

Die vom Berufungsgericht angenommene "Zwangslage" bestand darin, dass

der Beklagte einerseits die unbedingte Weisung des Klägers zu beachten hatte,

den am Vortag ausgehandelten Vergleich, der erhebliche Zahlungsansprüche

begründete, auch abzuschließen, andererseits aber dem Hinweis des gegneri-

schen Prozessbevollmächtigten in dem Termin nicht mehr nachgehen konnte,

wonach der Mandant gegenüber dem Gegner eine Verschiebung der Protokol-

lierung des Vergleichs angeregt hatte. Die Würdigung dieser Konfliktlage fällt

grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Tatrichters.

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Angesichts der Bedeutung des Vergleichs für den Kläger ist es revisions-

rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz entscheidend auf die unter-

lassene Kontaktaufnahme des Klägers zur Kanzlei des Beklagten oder dem

Gericht abgestellt hat. Der Umstand, dass der in Deutschland befindliche, in

einer leitenden Position tätig gewesene Kläger nach Beendigung seines Telefo-

nats mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite nichts mehr unternom-

men hat, durfte aus der damaligen Sicht des Beklagten dafür sprechen, dass

der Vergleichsschluss ohne Widerrufsvorbehalt weiterhin dem Parteiwillen ent-

sprach.

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2. Die weitere Rüge des Klägers, es hätte jedenfalls eine unklare Situati-

on bestanden, bei welcher der Beklagte nach den Grundsätzen über die Einhal-

tung des sichersten Weges zumindest auf eine Verschiebung des Verkün-

dungstermins hätte drängen müssen, geht fehl. Es beruht auf revisionsrechtlich

nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Erwägungen, dass der Beklagte ohne

eine gegenläufige Weisung, die nach seinem Kenntnisstand am Morgen der

Vergleichsprotokollierung ohne größere Schwierigkeit möglich gewesen wäre,

die Protokollierung des Vergleichs nicht durch einen Verlegungsantrag hätte

gefährden dürfen. Der Beklagte wäre im Gegenteil ein hohes, ihm nicht zumut-

bares Risiko eingegangen, wenn er ohne eine erkennbare signifikante Verände-

rung der Vergleichsgrundlagen von dem am Vortag verabredeten Verfahrens-

gang Abstand genommen hätte.

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3. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang

geltend macht, das Berufungsgericht habe übersehen, dass unstreitig keine

abschließende Belehrung und Beratung über den am 15. Dezember 1998 aus-

gehandelten Vergleichstext stattgefunden habe, wird kein ursächlicher Gehörs-

verstoß durch das Berufungsgericht aufgezeigt. Die Untergrenze eines Ver-

gleichsbetrages, mit dem der insoweit anwaltlich beratene Kläger in die Ver-

gleichsverhandlungen vom 15. Dezember 1998 hineingegangen war, lag nach

Angaben der Revision bei 415.000 DM. Die schließlich vereinbarte Vergleichs-

summe von 395.000 DM blieb dahinter nicht in einer Größenordnung zurück,

dass der Anwalt nach Fixierung des Vergleichstextes nochmals eine Beratung

hätte vornehmen müssen. Durch die beiläufige Bemerkung der Vorsitzenden

der zur Entscheidung berufenen Kammer des Landesarbeitsgerichts zu den

durch den Vergleich zu vermeidenden "Folgeprozessen" wurde die Risiken hin-

sichtlich der noch nicht einmal anhängigen Leistungsklagen nicht grundsätzlich

zu Lasten des Unternehmens verschoben.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 16.04.2004 - 10 O 14076/02 + 10 O 14214/02 -

OLG München, Entscheidung vom 01.06.2005 - 3 U 3329/04 -