BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZR 221/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 8. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Ok-
tober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erleidet der
Mandant, der infolge eines Anwaltsversehens eine Forderung verliert, nur dann
einen Schaden im Rechtssinne, wenn er bei sachgerechtem Vorgehen des An-
walts Leistungen erhalten hätte. Die Behauptung des beklagten Anwalts, die
verlorene Forderung wäre uneinbringbar gewesen, stellt das Bestreiten eines in
Geld zu ersetzenden Schadens dar. Darlegungs- und beweispflichtig für die
Durchsetzbarkeit des Anspruchs ist daher der klagende Mandant (BGH, Urt. v.
19. September 1985 – IX ZR 138/84, ZIP 1985, 1503, 1505; v. 18. Mai 2004
- IX ZR 255/00, WM 2004, 2217, 2219; v. 29. Juni 2006 - IX ZR 76/04, WM
2006, 2055, 2057). Gleiches gilt dann, wenn eine Forderung zu spät tituliert
worden ist. Trotz der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO hat der klagende
Mandant die Vermögensgegenstände zu bezeichnen, in die er gegebenenfalls
hätte vollstrecken können, und zu beweisen, dass die Vollstreckung wahr-
scheinlich Erfolg gehabt hätte; denn anderenfalls würde er mit dem von seinem
Anwalt zu leistenden Schadensersatz einen Vorteil erlangen, den er ohne des-
sen Fehler unter keinen Umständen erhalten hätte.
Ob der Vortrag der Klägerin ausreichte und die ihr obliegenden Beweise
geführt sind, ist eine Frage des Einzelfalles, die vom Tatrichter zu beantworten
ist. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Von einer weite-
ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 19.07.2002 - 8 O 526/01 -
OLG Köln, Entscheidung vom 31.10.2006 - 3 U 107/02 -