Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZR 221/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 8. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Ok-

tober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erleidet der

Mandant, der infolge eines Anwaltsversehens eine Forderung verliert, nur dann

einen Schaden im Rechtssinne, wenn er bei sachgerechtem Vorgehen des An-

walts Leistungen erhalten hätte. Die Behauptung des beklagten Anwalts, die

verlorene Forderung wäre uneinbringbar gewesen, stellt das Bestreiten eines in

Geld zu ersetzenden Schadens dar. Darlegungs- und beweispflichtig für die

Durchsetzbarkeit des Anspruchs ist daher der klagende Mandant (BGH, Urt. v.

19. September 1985 – IX ZR 138/84, ZIP 1985, 1503, 1505; v. 18. Mai 2004

- IX ZR 255/00, WM 2004, 2217, 2219; v. 29. Juni 2006 - IX ZR 76/04, WM

2006, 2055, 2057). Gleiches gilt dann, wenn eine Forderung zu spät tituliert

worden ist. Trotz der Beweiserleichterungen des § 287 ZPO hat der klagende

Mandant die Vermögensgegenstände zu bezeichnen, in die er gegebenenfalls

hätte vollstrecken können, und zu beweisen, dass die Vollstreckung wahr-

scheinlich Erfolg gehabt hätte; denn anderenfalls würde er mit dem von seinem

Anwalt zu leistenden Schadensersatz einen Vorteil erlangen, den er ohne des-

sen Fehler unter keinen Umständen erhalten hätte.

3

Ob der Vortrag der Klägerin ausreichte und die ihr obliegenden Beweise

geführt sind, ist eine Frage des Einzelfalles, die vom Tatrichter zu beantworten

ist. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Von einer weite-

ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 19.07.2002 - 8 O 526/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 31.10.2006 - 3 U 107/02 -