Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZR 222/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 8. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg

vom 19. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurück-

gewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

25.053,19 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist (jedenfalls) unbegründet. Weder hat

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulas-

sungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, son-

dern von § 55 Abs. 2 BRAO in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinn

eindeutig geregelt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie

nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-

nen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 O 3394/04 (450) -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2005 - 11 U 74/05 -