BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZR 222/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 8. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 19. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
25.053,19 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist (jedenfalls) unbegründet. Weder hat
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulas-
sungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, son-
dern von § 55 Abs. 2 BRAO in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinn
eindeutig geregelt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie
nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-
nen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 O 3394/04 (450) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2005 - 11 U 74/05 -