BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZR 58/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 8. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
14. Februar 2007 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 23.229,24 € fest-
gesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht
willkürlich übergangen, dass der Wert von 20.000 DM in Nr. 14 des Streitwert-
katalogs nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nur den Mindestbetrag ausmacht. Denn
es hat diesen Betrag als den "Durchschnittswert des regelmäßig zu erwarten-
den oder erzielten Mindestgewinns" bezeichnet.
Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen das Recht der Kläger auf
rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat ausreichenden Vortrag zu dem
von den Beklagten erwarteten Gewinn vermisst ("mangels anderweitiger An-
haltspunkte") und deshalb nur den Mindestbetrag zu Grunde gelegt. Es hat den
Vortrag der Kläger - und das Lotteriekonzept der Beklagten, auf das sich die
Kläger bezogen haben - gewürdigt, allerdings in einem Sinne, der den Klägern
ungünstig ist. Davor schützt das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs
nicht.
Dass die Kläger im ersten Rechtszug vollständig obsiegt haben, weil das
Landgericht den von den Klägern angesetzten Gegenstandswert von
15.338.756,44 € (30 Mio. DM) für angemessen gehalten hat, mag zur Folge
gehabt haben, dass das Berufungsgericht nicht auf Grund vermeintlich unzurei-
chenden Vortrags der Kläger einen wesentlich geringeren Gegenstandswert
ansetzen durfte, ohne einen diesbezüglichen rechtlichen Hinweis erteilt und Ge-
legenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben zu haben (vgl. BGH, Urt. v.
27. April 1994 - XII ZR 16/93, VersR 1994, 1351, 1352; v. 16. Mai 2002 - VII ZR
197/01, NJW-RR 2002, 1436). Indes hat das Berufungsgericht vor der Beru-
fungsverhandlung im Rahmen eines Beschlusses, mit dem es dem Beklagten
zu 2 Prozesskostenhilfe bewilligt hat, bereits darauf hingewiesen, es gehe
"mangels anderweitiger Anhaltspunkte" von einem Gegenstandswert von
20.000 € aus. Das Berufungsurteil war deshalb keine Überraschungsentschei-
dung.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 22.08.2006 - 18 O 94/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.02.2007 - 3 U 201/06 -