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BGH Beschluss vom 09.11.2007 – 1 StR 528/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 528/07

BESCHLUSS

vom

9. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mün- chen I vom 26. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Einschränkungen der Schuldfähigkeit müssen bei der konkreten Tat vorliegen. Hierfür fehlt vorliegend jeder Anhalt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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