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BGH Urteil vom 12.11.2007 – II ZR 183/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. November 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 705, 730

a) Die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert, dass sich die

Beteiligten mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zur Förderung eines gemeinsa-

men Zwecks verpflichten.

b) Ein auf einem anderen Rechtsverhältnis (hier: Kaufvertrag über einen Erbanteil)

beruhender Anspruch eines Gesellschafters gegen seinen Mitgesellschafter un-

terliegt in der Auseinandersetzung einer Gesellschaft keiner Durchsetzungssper-

re.

BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 12. November 2007 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juli 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der Ge-

richtskosten für das Revisionsverfahren, die nicht erhoben wer-

den -, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war mit einem Anteil von 2/12 Miterbe nach dem 1978 ver-

storbenen A. P. H. K. . Mit notariellem Vertrag vom 26. No-

vember 1993 verkaufte und übertrug er seinen Erbanteil an dem - ausschließ-

lich aus dem Grundstück L. Flur Nr. 1 bestehenden - Nachlass an die

Beklagte. Der Kaufpreis in Höhe von 80.000,00 DM war am 31. Dezember 2003

fällig und vom Tage des Vertragsschlusses an als Darlehen mit 7 % zu verzin-

sen. In Nr. II.F.2. der notariellen Urkunde verpflichtete sich die Beklagte, den

Erbanteil auf den Kläger zurück zu übertragen, wenn sie einer von ihr in der

Urkunde übernommenen Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkomme.

2

Die Beklagte, die mit gleicher Urkunde vom Vater des Klägers das be-

nachbarte Grundstück L. Flur Nr. 8 erwarb, ließ auf den Grundstücken

ein Mehrfamilienwohnhaus errichten. Mit der Leitung und Überwachung der

Bauarbeiten betraute die Beklagte den Vater des Klägers, dem sie auch die

finanziellen Mittel während der von 1993 bis 1998 andauernden Bauphase zur

Verfügung stellte. Als sich die Kosten des Bauvorhabens gegenüber der ur-

sprünglichen Planung wesentlich erhöhten und die Beklagte deshalb in finan-

zielle Schwierigkeiten geriet, teilte sie das Objekt in drei Eigentumswohnungen

auf. Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1995 veräußerte sie zunächst

eine Eigentumswohnung an ihre Schwester, die Mutter des Klägers, zu einem

Kaufpreis von 400.000,00 DM. In einer handschriftlichen Zusatzabrede vom

selben Tag wurde zwischen den Parteien des Kaufvertrages vereinbart, dass

der Kaufpreis "nach den tatsächlichen Baukosten entweder nach unten oder

nach oben nachverhandelt wird". Wegen weiterer finanzieller Probleme verkauf-

te die Beklagte mit notariellem Vertrag vom 15. August 1997 eine weitere Ei-

gentumswohnung gleicher Größe an den Kläger zum Kaufpreis von

400.000,00 DM. Der Kläger trat durch handschriftlichen Zusatz vom 15. August

1997 der von seiner Mutter und der Beklagten getroffenen, auf einem Notizzet-

tel niedergelegten Vereinbarung vom 15. Dezember 1995 bei.

3

Der Kläger hat am 28. Januar 2005 von der Beklagten, die den Kaufpreis

für den Erbanteil in voller Höhe schuldig geblieben ist und die vereinbarten Zin-

sen nur teilweise entrichtet hat, Rückübertragung des Erbanteils verlangt. Die

Beklagte hat am 23. März 2005 die Aufrechnung mit einem - ihr infolge gestie-

gener Baukosten aus dem Verkauf der Eigentumswohnung angeblich zuste-

henden - weiteren Kaufpreisanspruch von 99.066,95 DM erklärt. Das Landge-

richt hat der - auf Rückübertragung des Erbanteils und auf Abgabe der zur Ein-

tragung des Klägers im Grundbuch erforderlichen Erklärungen gerichteten -

Klage stattgegeben, das Berufungsgericht (Einzelrichter) hat die Klage "als zur

Zeit unbegründet" abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem erkennen-

den Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des an-

gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen

Senat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

Der geforderten Rückübertragung des Erbanteils stehe die Durchset-

zungssperre des § 730 BGB entgegen. Denn spätestens nach dem Auftreten

von Finanzierungsproblemen hätten die Parteien und die Eltern des Klägers

zumindest durch schlüssiges Verhalten 1995/1997 eine BGB-Innengesellschaft

gegründet mit dem Zweck, das Bauvorhaben fertig zu stellen. Diese Gesell-

schaft sei noch nicht auseinandergesetzt. Mit der Rückforderung seines Erban-

teils verstoße der Kläger jedenfalls bis zur Auseinandersetzung der Gesell-

schaft gegen seine Pflicht, den Gesellschaftszweck zu fördern.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch auf

Rückübertragung des veräußerten Erbanteils unterliege einer auf einer Innen-

gesellschaft bürgerlichen Rechts beruhenden Durchsetzungssperre, ist in mehr-

facher Hinsicht verfehlt.

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1. Schon die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien

und den Eltern des Klägers habe eine BGB-Innengesellschaft bestanden, stellt

eine Rechtskonstruktion ohne hinreichende Tatsachengrundlage dar. Sie beruht

darauf, dass das Berufungsgericht die an die Gründung einer BGB-

Innengesellschaft zu stellenden Anforderungen grundlegend verkannt und zu-

dem - unter Verletzung des Rechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Ge-

hörs - den Parteivortrag unrichtig eingeordnet hat.

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a) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus dem Vorbringen der Parteien

und den "vorgelegten weiteren Unterlagen" ergebe sich "mit ausreichender

Klar- und Sicherheit", dass die Parteien zusammen mit den Eltern des Klägers

jedenfalls ab 1995/1997 durch

schlüssiges Verhalten eine BGB-

Innengesellschaft mit dem Ziel der Fortsetzung des Bauprojektes gegründet

und hierzu unterschiedliche Beiträge geleistet hätten. Der vom Berufungsgericht

festgestellte Sachverhalt trägt diese Annahme nicht. Danach hat der Kläger erst

im August 1997 zur Überwindung der finanziellen Engpässe der Beklagten als

Bauherrin dadurch beigetragen, dass er von ihr im August 1997 eine Eigen-

tumswohnung gekauft und sich dabei am selben Tag der - zwischen seiner Mut-

ter und der Beklagten getroffenen - Zusatzvereinbarung inhaltlich angeschlos-

sen hat, wonach über den Kaufpreis unter Berücksichtigung der tatsächlichen

Baukosten noch einmal nachverhandelt werden sollte. Diese Tatsachen recht-

fertigen nicht den Schluss, dass der Kläger zugleich eine weitere - sich vom

Kaufvertrag unterscheidende - gesellschaftsrechtliche Rechtsbeziehung einge-

hen und sich über die im Kaufvertrag eingegangenen Verbindlichkeiten hinaus

verpflichten wollte, zusammen mit der Beklagten und seinen Eltern die Fertig-

stellung des Bauobjektes als gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. Münch-

KommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rdn. 27). Mit dem Kauf der Eigentumswoh-

nung und der in Erfüllung des Kaufvertrags geleisteten Kaufpreiszahlung ver-

folgte der Kläger - wie jeder Käufer - den lediglich in seinem eigenen Interesse

liegenden Zweck, das Kaufobjekt zu Eigentum zu erwerben. Mit der Zusatzver-

einbarung sollte lediglich eine Nachverhandlung zur etwaigen Anpassung des

Kaufpreises an die bei Vertragsschluss noch nicht endgültig ermittelten tatsäch-

lichen Baukosten ermöglicht werden. Dass der Kläger nicht nur Käufer einer

Eigentumswohnung war, sondern darüber hinaus im Innenverhältnis aufgrund

schuldrechtlicher Absprachen mit gesellschaftsrechtlicher Bindung noch in die

restliche, kurz bevorstehende Fertigstellung des Gesamtobjekts einbezogen

werden sollte (vgl. BGHZ 142, 137, 144 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705

Rdn. 284 f.), lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entneh-

men.

11

b) Die Konstruktion der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

zwischen den Parteien und den Eltern des Klägers zur Fertigstellung des Mehr-

familienhauses lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht

dem vom Kläger vorgelegten notariellen Vergleichsvorschlag des Notars

S. entnehmen. Dem Vergleichsentwurf kommt schon deshalb kein Be-

weiswert zu, weil ein Vergleich dieses Inhalts nicht zustande gekommen ist.

Zudem datiert der maßgebliche Vergleichsentwurf aus dem Jahr 2000, mithin

aus einer Zeit, als das Bauprojekt, zu dessen Verwirklichung die Gesellschaft

nach Meinung des Berufungsgerichts gegründet wurde, bereits zwei Jahre fer-

tig gestellt war. Abgesehen davon sah der Entwurf lediglich vor, dass die Be-

klagte das Anwesen dem Kläger zu 50 % und seinen Eltern zu je 25 % in Ge-

sellschaft bürgerlichen Rechts übertragen sollte, um auf diese Weise die beste-

henden Streitigkeiten zu beenden. Dies rechtfertigt in keiner Weise die Annah-

me, dass etwa vor Erstellung des Entwurfes eine Gesellschaft bürgerlichen

Rechts unter Einschluss der Beklagten bestanden hätte.

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c) Überdies lässt das Berufungsgericht - unter Verletzung des Anspruchs

des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs - völlig außer Acht, dass seine

Würdigung zum Vortrag des Klägers und ebenso zu dem - bis zur Erteilung ei-

nes entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht gehaltenen - Vor-

trag der Beklagten in Widerspruch steht. Nach dem Vorbringen des Klägers

haben die Beklagte und sein Vater als Gesellschaft bürgerlichen Rechts das

Mehrfamilienhaus errichtet. Demgegenüber hatte die Beklagte stets die Grün-

dung einer derartigen Gesellschaft unter ausdrücklichem Leugnen eines ge-

meinsamen Zwecks in Abrede gestellt und behauptet, als Bauherrin den Vater

des Klägers mit der Verwirklichung des Bauvorhabens beauftragt zu haben.

Dementsprechend hat die Beklagte, was das Berufungsgericht ebenfalls über-

sehen hat, auch den Vater des Klägers in einem weiteren Prozess nicht etwa

auf Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern auf

Auskunft und Rückzahlung des überschüssigen Betrags in Anspruch genom-

men.

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d) Schließlich wird die Auffassung, der Kläger habe mit der Beklagten

und seinen Eltern zum Zwecke der Fertigstellung des Bauvorhabens durch

schlüssiges Verhalten eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet,

auch nicht von der Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen, diese Fest-

stellung entspreche dem eigenen Vortrag des Klägers, den dieser in einem wei-

teren - von der Beklagten gegen ihn geführten - Rechtsstreit gehalten habe.

Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, lässt sich den von ihm ange-

führten Schriftsätzen des in Bezug genommen Verfahrens keineswegs entneh-

men, der Kläger sei zusammen mit seinen Eltern und der Beklagten an einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt gewesen, um das Bauvorhaben fertig

zu stellen. Vielmehr hat sich der Kläger auch im dortigen Verfahren lediglich

darauf berufen, das Bauvorhaben sei von seinem Vater und der Beklagten in

Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet worden.

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2. Wie die Revision mit Recht rügt, stünde der Annahme einer gesell-

schaftsvertraglich fundierten Durchsetzungssperre außerdem entgegen, dass

der Anspruch auf Rückübertragung des Erbanteils seine Grundlage nicht in ei-

nem - vom Berufungsgericht zu Unrecht angenommenen - Gesellschaftsver-

trag, sondern in dem Kaufvertrag der Parteien über den Erbanteil findet. Eben-

so wie andere gesellschaftsrechtliche Beschränkungen kann die Durchset-

zungssperre den Ansprüchen eines Gesellschafters nur entgegengehalten wer-

den, wenn und soweit die Ansprüche auf dem gesellschafterlichen Verhältnis

beruhen (Sen.Urt. v. 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994, 996 Tz. 18 ff.;

Sen.Urt. v. 16. September 1985 - II ZR 41/85, WM 1986, 68). Macht ein Gesell-

schafter indessen gegen seinen Mitgesellschafter eine Forderung aus einem

anderen Rechtsverhältnis als der Gesellschaft geltend und steht er demzufolge

seinem Mitgesellschafter in Bezug auf diese Forderung wie ein dritter Gläubiger

gegenüber, fehlt es an der - die Durchsetzungssperre allein rechtfertigenden -

gesellschafterlichen Bindung.

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So aber läge der Fall - wollte man die verfehlte Annahme des Beru-

fungsgerichts vom Bestehen einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts

zugrunde legen - hier. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kam es frühestens

1995/1997 zur Entstehung der Innengesellschaft. Demgegenüber haben die

Parteien den Vertrag, mit dem der Kläger den Erbanteil an die Beklagte veräu-

ßerte und aus dem er seinen Rückübertragungsanspruch herleitet, bereits im

Jahr 1993, mithin unabhängig von der Gründung einer Gesellschaft geschlos-

sen. Dass nach der Vorstellung der Parteien mit dem Erwerb des Erbanteils

auch die Bebauung des vom Vater des Klägers erworbenen Grundstücks gesi-

chert werden sollte und - wie vom Berufungsgericht angenommen - eine später

gegründete Gesellschaft den gleichgerichteten Zweck verfolgte, den begonne-

nen Bau eines Mehrfamilienhauses fertig zu stellen, rechtfertigt es entgegen der

Meinung des Berufungsgerichts nicht, den auf einem anderen Rechtsverhältnis

beruhenden Anspruch einer gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre zu

unterwerfen.

16

III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler kann das Berufungsurteil mit

18

der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Mangels Endent-

scheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

(§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es sich nunmehr mit dem - von seinem bishe-

rigen Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblichen - streitigen Partei-

vorbringen befassen und die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Zur Vermeidung erneuter rechtlicher Fehlbewertungen weist der Senat

auf Folgendes hin:

Eine die Anwendung des § 352 BGB gegenüber dem Klageanspruch

rechtfertigende Aufrechnungslage lässt sich allein aus der privatschriftlichen

Zusatzabrede über die "Nachverhandlung des Kaufpreises nach den tatsächli-

chen Baukosten entweder nach unten oder nach oben" - unabhängig von der

Frage ihrer Formbedürftigkeit nach § 311 b Abs. 1 BGB (§ 313 BGB a.F.; vgl.

MünchKommBGB/Kanzleiter 5. Aufl. § 311 b Rdn. 51) - nicht ableiten. Besteht

nur das Recht, eine Nachverhandlung zu verlangen, so stand der Beklagten im

Zeitpunkt des "Rücktritts" des Klägers bzw. der eigenen Aufrechnungserklärung

ein fälliger, aufrechenbarer Gegenanspruch auf Zahlung eines höheren Kauf-

preises (noch) nicht zu.

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Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563

Abs. 1 Satz 2 ZPO und der Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisi-

onsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. Eine erneute

Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter dürfte im Hinblick auf § 526

Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht kommen.

Kurzwelly Kraemer Caliebe

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2005 - 15 O 95/05 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.07.2006 - 1 U 1322/05 -