BGH Urteil vom 12.11.2007 – II ZR 183/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. November 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 705, 730
a) Die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert, dass sich die
Beteiligten mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zur Förderung eines gemeinsa-
men Zwecks verpflichten.
b) Ein auf einem anderen Rechtsverhältnis (hier: Kaufvertrag über einen Erbanteil)
beruhender Anspruch eines Gesellschafters gegen seinen Mitgesellschafter un-
terliegt in der Auseinandersetzung einer Gesellschaft keiner Durchsetzungssper-
re.
BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. November 2007 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juli 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der Ge-
richtskosten für das Revisionsverfahren, die nicht erhoben wer-
den -, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war mit einem Anteil von 2/12 Miterbe nach dem 1978 ver-
storbenen A. P. H. K. . Mit notariellem Vertrag vom 26. No-
vember 1993 verkaufte und übertrug er seinen Erbanteil an dem - ausschließ-
lich aus dem Grundstück L. Flur Nr. 1 bestehenden - Nachlass an die
Beklagte. Der Kaufpreis in Höhe von 80.000,00 DM war am 31. Dezember 2003
fällig und vom Tage des Vertragsschlusses an als Darlehen mit 7 % zu verzin-
sen. In Nr. II.F.2. der notariellen Urkunde verpflichtete sich die Beklagte, den
Erbanteil auf den Kläger zurück zu übertragen, wenn sie einer von ihr in der
Urkunde übernommenen Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkomme.
Die Beklagte, die mit gleicher Urkunde vom Vater des Klägers das be-
nachbarte Grundstück L. Flur Nr. 8 erwarb, ließ auf den Grundstücken
ein Mehrfamilienwohnhaus errichten. Mit der Leitung und Überwachung der
Bauarbeiten betraute die Beklagte den Vater des Klägers, dem sie auch die
finanziellen Mittel während der von 1993 bis 1998 andauernden Bauphase zur
Verfügung stellte. Als sich die Kosten des Bauvorhabens gegenüber der ur-
sprünglichen Planung wesentlich erhöhten und die Beklagte deshalb in finan-
zielle Schwierigkeiten geriet, teilte sie das Objekt in drei Eigentumswohnungen
auf. Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1995 veräußerte sie zunächst
eine Eigentumswohnung an ihre Schwester, die Mutter des Klägers, zu einem
Kaufpreis von 400.000,00 DM. In einer handschriftlichen Zusatzabrede vom
selben Tag wurde zwischen den Parteien des Kaufvertrages vereinbart, dass
der Kaufpreis "nach den tatsächlichen Baukosten entweder nach unten oder
nach oben nachverhandelt wird". Wegen weiterer finanzieller Probleme verkauf-
te die Beklagte mit notariellem Vertrag vom 15. August 1997 eine weitere Ei-
gentumswohnung gleicher Größe an den Kläger zum Kaufpreis von
400.000,00 DM. Der Kläger trat durch handschriftlichen Zusatz vom 15. August
1997 der von seiner Mutter und der Beklagten getroffenen, auf einem Notizzet-
tel niedergelegten Vereinbarung vom 15. Dezember 1995 bei.
Der Kläger hat am 28. Januar 2005 von der Beklagten, die den Kaufpreis
für den Erbanteil in voller Höhe schuldig geblieben ist und die vereinbarten Zin-
sen nur teilweise entrichtet hat, Rückübertragung des Erbanteils verlangt. Die
Beklagte hat am 23. März 2005 die Aufrechnung mit einem - ihr infolge gestie-
gener Baukosten aus dem Verkauf der Eigentumswohnung angeblich zuste-
henden - weiteren Kaufpreisanspruch von 99.066,95 DM erklärt. Das Landge-
richt hat der - auf Rückübertragung des Erbanteils und auf Abgabe der zur Ein-
tragung des Klägers im Grundbuch erforderlichen Erklärungen gerichteten -
Klage stattgegeben, das Berufungsgericht (Einzelrichter) hat die Klage "als zur
Zeit unbegründet" abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem erkennen-
den Senat zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des an-
gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen
Senat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
Der geforderten Rückübertragung des Erbanteils stehe die Durchset-
zungssperre des § 730 BGB entgegen. Denn spätestens nach dem Auftreten
von Finanzierungsproblemen hätten die Parteien und die Eltern des Klägers
zumindest durch schlüssiges Verhalten 1995/1997 eine BGB-Innengesellschaft
gegründet mit dem Zweck, das Bauvorhaben fertig zu stellen. Diese Gesell-
schaft sei noch nicht auseinandergesetzt. Mit der Rückforderung seines Erban-
teils verstoße der Kläger jedenfalls bis zur Auseinandersetzung der Gesell-
schaft gegen seine Pflicht, den Gesellschaftszweck zu fördern.
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch auf
Rückübertragung des veräußerten Erbanteils unterliege einer auf einer Innen-
gesellschaft bürgerlichen Rechts beruhenden Durchsetzungssperre, ist in mehr-
facher Hinsicht verfehlt.
1. Schon die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien
und den Eltern des Klägers habe eine BGB-Innengesellschaft bestanden, stellt
eine Rechtskonstruktion ohne hinreichende Tatsachengrundlage dar. Sie beruht
darauf, dass das Berufungsgericht die an die Gründung einer BGB-
Innengesellschaft zu stellenden Anforderungen grundlegend verkannt und zu-
dem - unter Verletzung des Rechts des Klägers auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs - den Parteivortrag unrichtig eingeordnet hat.
a) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus dem Vorbringen der Parteien
und den "vorgelegten weiteren Unterlagen" ergebe sich "mit ausreichender
Klar- und Sicherheit", dass die Parteien zusammen mit den Eltern des Klägers
jedenfalls ab 1995/1997 durch
schlüssiges Verhalten eine BGB-
Innengesellschaft mit dem Ziel der Fortsetzung des Bauprojektes gegründet
und hierzu unterschiedliche Beiträge geleistet hätten. Der vom Berufungsgericht
festgestellte Sachverhalt trägt diese Annahme nicht. Danach hat der Kläger erst
im August 1997 zur Überwindung der finanziellen Engpässe der Beklagten als
Bauherrin dadurch beigetragen, dass er von ihr im August 1997 eine Eigen-
tumswohnung gekauft und sich dabei am selben Tag der - zwischen seiner Mut-
ter und der Beklagten getroffenen - Zusatzvereinbarung inhaltlich angeschlos-
sen hat, wonach über den Kaufpreis unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Baukosten noch einmal nachverhandelt werden sollte. Diese Tatsachen recht-
fertigen nicht den Schluss, dass der Kläger zugleich eine weitere - sich vom
Kaufvertrag unterscheidende - gesellschaftsrechtliche Rechtsbeziehung einge-
hen und sich über die im Kaufvertrag eingegangenen Verbindlichkeiten hinaus
verpflichten wollte, zusammen mit der Beklagten und seinen Eltern die Fertig-
stellung des Bauobjektes als gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. Münch-
KommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rdn. 27). Mit dem Kauf der Eigentumswoh-
nung und der in Erfüllung des Kaufvertrags geleisteten Kaufpreiszahlung ver-
folgte der Kläger - wie jeder Käufer - den lediglich in seinem eigenen Interesse
liegenden Zweck, das Kaufobjekt zu Eigentum zu erwerben. Mit der Zusatzver-
einbarung sollte lediglich eine Nachverhandlung zur etwaigen Anpassung des
Kaufpreises an die bei Vertragsschluss noch nicht endgültig ermittelten tatsäch-
lichen Baukosten ermöglicht werden. Dass der Kläger nicht nur Käufer einer
Eigentumswohnung war, sondern darüber hinaus im Innenverhältnis aufgrund
schuldrechtlicher Absprachen mit gesellschaftsrechtlicher Bindung noch in die
restliche, kurz bevorstehende Fertigstellung des Gesamtobjekts einbezogen
werden sollte (vgl. BGHZ 142, 137, 144 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705
Rdn. 284 f.), lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entneh-
men.
b) Die Konstruktion der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zwischen den Parteien und den Eltern des Klägers zur Fertigstellung des Mehr-
familienhauses lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
dem vom Kläger vorgelegten notariellen Vergleichsvorschlag des Notars
S. entnehmen. Dem Vergleichsentwurf kommt schon deshalb kein Be-
weiswert zu, weil ein Vergleich dieses Inhalts nicht zustande gekommen ist.
Zudem datiert der maßgebliche Vergleichsentwurf aus dem Jahr 2000, mithin
aus einer Zeit, als das Bauprojekt, zu dessen Verwirklichung die Gesellschaft
nach Meinung des Berufungsgerichts gegründet wurde, bereits zwei Jahre fer-
tig gestellt war. Abgesehen davon sah der Entwurf lediglich vor, dass die Be-
klagte das Anwesen dem Kläger zu 50 % und seinen Eltern zu je 25 % in Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts übertragen sollte, um auf diese Weise die beste-
henden Streitigkeiten zu beenden. Dies rechtfertigt in keiner Weise die Annah-
me, dass etwa vor Erstellung des Entwurfes eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts unter Einschluss der Beklagten bestanden hätte.
c) Überdies lässt das Berufungsgericht - unter Verletzung des Anspruchs
des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs - völlig außer Acht, dass seine
Würdigung zum Vortrag des Klägers und ebenso zu dem - bis zur Erteilung ei-
nes entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht gehaltenen - Vor-
trag der Beklagten in Widerspruch steht. Nach dem Vorbringen des Klägers
haben die Beklagte und sein Vater als Gesellschaft bürgerlichen Rechts das
Mehrfamilienhaus errichtet. Demgegenüber hatte die Beklagte stets die Grün-
dung einer derartigen Gesellschaft unter ausdrücklichem Leugnen eines ge-
meinsamen Zwecks in Abrede gestellt und behauptet, als Bauherrin den Vater
des Klägers mit der Verwirklichung des Bauvorhabens beauftragt zu haben.
Dementsprechend hat die Beklagte, was das Berufungsgericht ebenfalls über-
sehen hat, auch den Vater des Klägers in einem weiteren Prozess nicht etwa
auf Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern auf
Auskunft und Rückzahlung des überschüssigen Betrags in Anspruch genom-
men.
d) Schließlich wird die Auffassung, der Kläger habe mit der Beklagten
und seinen Eltern zum Zwecke der Fertigstellung des Bauvorhabens durch
schlüssiges Verhalten eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet,
auch nicht von der Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen, diese Fest-
stellung entspreche dem eigenen Vortrag des Klägers, den dieser in einem wei-
teren - von der Beklagten gegen ihn geführten - Rechtsstreit gehalten habe.
Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, lässt sich den von ihm ange-
führten Schriftsätzen des in Bezug genommen Verfahrens keineswegs entneh-
men, der Kläger sei zusammen mit seinen Eltern und der Beklagten an einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt gewesen, um das Bauvorhaben fertig
zu stellen. Vielmehr hat sich der Kläger auch im dortigen Verfahren lediglich
darauf berufen, das Bauvorhaben sei von seinem Vater und der Beklagten in
Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet worden.
2. Wie die Revision mit Recht rügt, stünde der Annahme einer gesell-
schaftsvertraglich fundierten Durchsetzungssperre außerdem entgegen, dass
der Anspruch auf Rückübertragung des Erbanteils seine Grundlage nicht in ei-
nem - vom Berufungsgericht zu Unrecht angenommenen - Gesellschaftsver-
trag, sondern in dem Kaufvertrag der Parteien über den Erbanteil findet. Eben-
so wie andere gesellschaftsrechtliche Beschränkungen kann die Durchset-
zungssperre den Ansprüchen eines Gesellschafters nur entgegengehalten wer-
den, wenn und soweit die Ansprüche auf dem gesellschafterlichen Verhältnis
beruhen (Sen.Urt. v. 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994, 996 Tz. 18 ff.;
Sen.Urt. v. 16. September 1985 - II ZR 41/85, WM 1986, 68). Macht ein Gesell-
schafter indessen gegen seinen Mitgesellschafter eine Forderung aus einem
anderen Rechtsverhältnis als der Gesellschaft geltend und steht er demzufolge
seinem Mitgesellschafter in Bezug auf diese Forderung wie ein dritter Gläubiger
gegenüber, fehlt es an der - die Durchsetzungssperre allein rechtfertigenden -
gesellschafterlichen Bindung.
So aber läge der Fall - wollte man die verfehlte Annahme des Beru-
fungsgerichts vom Bestehen einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts
zugrunde legen - hier. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kam es frühestens
1995/1997 zur Entstehung der Innengesellschaft. Demgegenüber haben die
Parteien den Vertrag, mit dem der Kläger den Erbanteil an die Beklagte veräu-
ßerte und aus dem er seinen Rückübertragungsanspruch herleitet, bereits im
Jahr 1993, mithin unabhängig von der Gründung einer Gesellschaft geschlos-
sen. Dass nach der Vorstellung der Parteien mit dem Erwerb des Erbanteils
auch die Bebauung des vom Vater des Klägers erworbenen Grundstücks gesi-
chert werden sollte und - wie vom Berufungsgericht angenommen - eine später
gegründete Gesellschaft den gleichgerichteten Zweck verfolgte, den begonne-
nen Bau eines Mehrfamilienhauses fertig zu stellen, rechtfertigt es entgegen der
Meinung des Berufungsgerichts nicht, den auf einem anderen Rechtsverhältnis
beruhenden Anspruch einer gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre zu
unterwerfen.
III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler kann das Berufungsurteil mit
der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Mangels Endent-
scheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
rigen Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblichen - streitigen Partei-
vorbringen befassen und die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Zur Vermeidung erneuter rechtlicher Fehlbewertungen weist der Senat
auf Folgendes hin:
Eine die Anwendung des § 352 BGB gegenüber dem Klageanspruch
rechtfertigende Aufrechnungslage lässt sich allein aus der privatschriftlichen
Zusatzabrede über die "Nachverhandlung des Kaufpreises nach den tatsächli-
chen Baukosten entweder nach unten oder nach oben" - unabhängig von der
Frage ihrer Formbedürftigkeit nach § 311 b Abs. 1 BGB (§ 313 BGB a.F.; vgl.
MünchKommBGB/Kanzleiter 5. Aufl. § 311 b Rdn. 51) - nicht ableiten. Besteht
nur das Recht, eine Nachverhandlung zu verlangen, so stand der Beklagten im
Zeitpunkt des "Rücktritts" des Klägers bzw. der eigenen Aufrechnungserklärung
ein fälliger, aufrechenbarer Gegenanspruch auf Zahlung eines höheren Kauf-
preises (noch) nicht zu.
Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563
Abs. 1 Satz 2 ZPO und der Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisi-
onsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. Eine erneute
Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter dürfte im Hinblick auf § 526
Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht kommen.
Kurzwelly Kraemer Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2005 - 15 O 95/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.07.2006 - 1 U 1322/05 -