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BGH Beschluss vom 12.11.2007 – II ZR 259/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2007

durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und

Dr. Drescher

beschlossen:

I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Ur-

teil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

25. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

als die Berufung gegen das klageabweisende Urteil der

8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth

vom

22. Februar 2006 hinsichtlich des Beklagten zu 4 in Höhe ei-

nes Teilbetrages von 24.200,00 € ("Zahlung am Tag der Insol-

venzantragsstellung an die G. AG") nebst 5 % Zinsen über

dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. September 2003

zurückgewiesen worden ist.

II. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewie-

sen.

III. Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens, die außergerichtlichen Kosten des Be-

klagten zu 3 im Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerde-

verfahren und 14/15 der außergerichtlichen Kosten des Be-

klagten zu 4 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die weitergehenden, nicht

durch die vorstehende Kostenentscheidung (III) erfassten Kos-

ten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

V. Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens:

Für die Gerichtskosten 335.788,19 €; für die außergerichtli-

chen Kosten 359.988,19 €, davon 4.151,60 € im Verhältnis

zum Beklagten zu 3.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist hinsichtlich der Abwei-

sung seiner Klage gegenüber dem Beklagten zu 4 in Höhe von 24.200,00 €

nebst Zinsen begründet und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Auf-

hebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht (1); das weitergehende Rechtsmittel hat hingegen keinen Er-

folg (2).

2

1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches

Gehör in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es hinsichtlich

der vom damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, B. , am Tag der

Insolvenzeröffnung veranlassten Auszahlung von 24.200,00 € an die G. AG

den durch Zeugen unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers zu dem Vorwurf,

der Beklagte zu 4 habe sich insoweit als Teilnehmer an einer Untreue B.

schadensersatzpflichtig gemacht (§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.V.m.

§ 266 StGB), als nicht ausreichend substantiiert übergangen hat. Es hat sich

durch offensichtlich verfahrensfehlerhafte Überspannung der Anforderungen an

die Substantiierung der Kenntnis verschlossen, dass nach ständiger höchstrich-

terlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie

Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das

geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.

Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so

kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl.

Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524; Sen.Urt. v. 25. Juli

2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738). Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in

die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen nach

weiteren Einzelheiten zu befragen. So liegt es hier.

3

Der Kläger hat ersichtlich seiner Vortragslast für das Bestehen eines

Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten zu 4 wegen dessen Beteili-

gung an einer von dem Zeugen B. als Geschäftsführer gegenüber der

Schuldnerin begangenen Untreue gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § 266

StGB genügt. Nach dem Vorbringen des Klägers hat sich der Zeuge B.

dadurch einer Untreue schuldig gemacht, dass er als Geschäftsführer der

Schuldnerin noch am 30. Juni 2003, dem Tag der Beantragung der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens, unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflich-

ten in Kenntnis der Insolvenzreife der Schuldnerin fast deren gesamtes noch

vorhandenes Kontoguthaben in Höhe von 24.200,00 € an deren Gesellschafte-

rin, die G. AG, überwiesen hat, ohne dass dieser Zahlung eine Gegenleis-

tung oder ein fälliger Anspruch gegenübergestanden hat.

4

Der Kläger hat zudem hinreichende Tatsachen für eine Teilnahme des

Beklagten zu 4 an dieser behaupteten unerlaubten Handlung des Geschäftsfüh-

rers B. und damit für seine eigene Haftung nach § 830 Abs. 2 BGB

vorgetragen. Danach soll nämlich der Beklagte zu 4 dem Zeugen B. in

einem Gespräch die Anweisung erteilt haben, Teile des Anlage- und Umlauf-

vermögens der Schuldnerin an die Gesellschafterin zu übertragen. Darunter sei

auch zu verstehen gewesen, das Konto der Schuldnerin am 30. Juni 2003 zu-

gunsten der Gesellschafterin "abzuräumen". Einer näheren Darlegung des In-

halts dieses Gesprächs durch den Kläger bedurfte es entgegen der Ansicht des

Berufungsgerichts nicht. Es war vielmehr Sache des Tatrichters, den Zeugen zu

weiteren Einzelheiten zu befragen. Soweit das Berufungsgericht von einer Be-

weisaufnahme auch deshalb abgesehen hat, weil nach seiner Auffassung der

Vortrag des Klägers im Widerspruch dazu stehe, dass der Beklagte zu 4 ge-

genüber dem Zeugen später eine Schließung des Betriebes verlangt habe, liegt

hierin außerdem eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.

5

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es für die Substantiie-

rung des Tatsachenvortrags des Klägers ohne Bedeutung, ob der Zeuge

B. zu der ihm vorgeworfenen Tat auch ohne Anweisung des Beklagten

zu 4 bereits bereit war oder erst durch die Weisung des Beklagten zu 4 dazu

bestimmt wurde. Denn in beiden Varianten ist eine Beteiligung des Beklagten

zu 4 an einer unerlaubten Handlung des Geschäftsführers anzunehmen: Ent-

weder handelte es sich um eine Anstiftung oder eine (psychische) Beihilfe, für

die der Beklagte zu 4 gemäß § 830 Abs. 2 BGB gleichermaßen als "Beteiligter"

einzustehen hat.

6

Der - streitige - Vortrag des Klägers zur Beteiligung des Beklagten zu 4

an einer Untreue des Geschäftsführers der Schuldnerin ist für die behauptete

Schadensersatzpflicht auch entscheidungserheblich. Zutreffend weist der Klä-

ger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde darauf hin, dass in der Übertragung

des letzten verbliebenen Geldvermögens der Schuldnerin auf ihre Gesellschaf-

8

terin ohne Gegenleistung ein Vermögensschaden der Schuldnerin im Sinne der

§§ 823 Abs. 2, 826 BGB liegt.

Das Berufungsgericht wird daher nunmehr die angebotenen Beweise

- ggf. nach Ergänzung des diesbezüglichen wechselseitigen Parteivortrags - zu

erheben haben.

2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen,

weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,

nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien

hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen auch

hinsichtlich der weitergehenden Beschwerde geprüft und insoweit für nicht

durchgreifend erachtet.

9

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Kurzwelly Kraemer Caliebe

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.02.2006 - 8 O 13451/04 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 U 875/06 -