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BGH Beschluss vom 13.11.2007 – 3 ARs 22/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 ARs 22/07

BESCHLUSS

vom

13. November 2007

betreffend die Strafanzeige

gegen

wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 be-

schlossen:

Für die Entscheidung über den Antrag der Anzeigeerstatter vom

23. Januar 2007 ist das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig.

Gründe:

I.

1

Am 12. Dezember 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Anzeigeer-

statter beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen zwölf in Usbekistan le-

bende usbekische Staatsangehörige unter anderem wegen des Vorwurfs von

Verbrechen gegen die Menschlichkeit erstattet. Der Generalbundesanwalt hat

mit Verfügung vom 23. März 2006 gemäß § 153 f StPO entschieden, der Straf-

anzeige keine Folge zu geben. Am 23. Januar 2007 hat der Prozessbevoll-

mächtigte der Anzeigeerstatter beim Oberlandesgericht Stuttgart beantragt,

durch gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die

angezeigten Personen, hilfsweise die Aufnahme von Ermittlungen durch den

Generalbundesanwalt anzuordnen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit

Beschluss vom 24. September 2007 die Rechtssache dem Bundesgerichtshof

zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO vorgelegt.

II.

2

Der Senat hat das Oberlandesgericht Stuttgart, dessen sachliche Zu-

ständigkeit sich aus § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG i. V. m. § 7 VStGB ergibt, gemäß

§ 13 a StPO als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. Die Voraussetzungen des

§ 13 a StPO liegen vor, da es im Geltungsbereich der StPO an einem örtlich

zuständigen Gericht fehlt. Weder wurden die in der Strafanzeige geschilderten

Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland begangen, noch liegt ein Wohn-

oder Aufenthalts- oder Ergreifungsort einer der angezeigten Personen im Gel-

tungsbereich der StPO. Unter den gemäß § 120 Abs. 1 GVG in Betracht kom-

menden Oberlandesgerichten hat der Senat als örtlich zuständiges Gericht das

Oberlandesgericht Stuttgart bestimmt, weil dieses bereits mit der Sache befasst

war.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Becker