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BGH Beschluss vom 13.11.2007 – 3 StR 421/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 421/07

BESCHLUSS

vom 13. November 2007 in der Strafsache gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 2007 einstimmig be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stutt- gart vom 10. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh- ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dadurch, dass der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf den Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz be- schränkt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Tolksdorf Miebach RiBGH von Lienen ist wegen Urlaubs an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf Becker Schäfer