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BGH Beschluss vom 13.11.2007 – 4 StR 424/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 424/07

BESCHLUSS

vom

13. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 2007

gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Landau vom 16. März 2007 im Ausspruch

über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen mit der

Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtli-

che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den

§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen,

wegen versuchten Betruges und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen unter

Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Landau vom

9. September 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht

Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Einziehungsanordnung getroffen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt

lediglich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen erweist es sich

als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der

Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 7. März 2005 in Verbin- dung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Landau vom 9. September 2005 zu einer Geldstrafe von einhundert Tages- sätzen verurteilt, die noch nicht erledigt ist (UA S. 8). Vier der nunmehr abgeurteilten Taten (Fälle II 1., 3. bis 5.) hat der An- geklagte vor jener Verurteilung und weitere vier Taten (Fälle II 6. bis 9. der Urteilsgründe) danach begangen. Die Tat II 2. hat der Angeklagte vor jener Verurteilung vollendet, sie war je- doch erst im Dezember 2005 beendet (UA S. 18, dritter Ab- satz). Gleichwohl hat das Landgericht aus allen abgeurteilten Straftaten gemäß § 54 Absatz 1 StPO unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (Fall II 1. der Urteilsgründe) auf eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe er- kannt. Dabei hat es übersehen, dass das Urteil vom 9. Sep- tember 2005 für die danach begangenen und beendeten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 55 Rn. 7) Taten eine Zäsur bildet. Das Landgericht hätte deshalb aus den in den Fällen II 1., 3. bis 5. verhängten Einzelstrafen auf eine sowie aus den weiteren Einzelstrafen auf eine zweite Gesamtstrafe erkennen müssen. Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben."

Dem schließt sich der Senat an.

Zudem hat er von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b StPO Gebrauch

gemacht. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach

§ 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788).

3

4

5

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat

die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4

StPO selbst getroffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible