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BGH Beschluss vom 13.11.2007 – 4 StR 536/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2007 im Schuld-
spruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schwe-
ren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen
sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem
Missbrauch einer Schutzbefohlenen, schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in zwei Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in
neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren
Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verur-
teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das
Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen
ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, sein
gewählter Verteidiger, Rechtsanwalt F. , sei entgegen § 218 Satz 1 StPO
nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und deshalb auch nicht erschie-
nen, greift nicht durch, weil sie nicht im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
zulässig ausgeführt ist. Denn die Revision teilt den Verfahrensgang nur unvoll-
ständig mit, so dass der Senat nicht prüfen kann, ob Rechtsanwalt F. seine
Wahl als Verteidiger dem Gericht rechtzeitig vor der Hauptverhandlung ange-
zeigt hat.
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Allerdings befindet sich - insoweit entgegen den Ausführungen in der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts - der Schriftsatz von Rechtsanwalt F.
vom 1. Juni 2007, mit dem er das Wahlmandat angezeigt hat, bei den Akten
(Bd. IV Bl. 186). Doch war dieser Schriftsatz - was die Revision nicht mitgeteilt
hat - noch an die Staatsanwaltschaft in Saarbrücken gerichtet, obwohl die An-
klage bereits Anfang Mai 2007 erhoben und dies auch dem Angeklagten be-
kannt gegeben worden war. Wann diese Anzeige von dem Wahlmandat bei
dem Landgericht eingegangen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Revision
nicht und ist auch den Akten nicht zu entnehmen, worauf auch der Vorsitzende
der Strafkammer in seinem Vermerk vom 17. Juli 2007 hingewiesen hat (Bd. IV
Bl. 238), den die Revision ebenfalls nicht mitgeteilt hat. Auf den Eingang der
Anzeige bei Gericht kommt es aber an. Daran ändert nichts, dass die Staats-
anwaltschaft als Adressat des Schriftsatzes gehalten war, diesen unverzüglich
an das Gericht weiterzuleiten. Denn nachdem dem Angeklagten die Anklageer-
hebung bekannt war, fiel es allein ihm zur Last, wenn die an die Staatsanwalt-
schaft adressierte Anzeige nicht mehr rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist
(Gollwitzer in LR StPO 25. Aufl. § 218 Rdn. 8). Schließlich ergibt sich auch aus
den Beschlüssen des Landgerichts vom 20. Juni 2007 und vom 13. August
2007 (Bd. IV Bl. 148 und 246) nicht, dass die Anzeige des Wahlmandats recht-
zeitig bei dem Landgericht eingegangen war. Davon abgesehen ist dieser Teil
des Vortrags der Revision in ihrer Gegenerklärung auf die Antragsschrift des
Generalbundesanwalts verspätet (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) und deshalb un-
beachtlich.
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2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat einen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur ergeben, soweit es das Kon-
kurrenzverhältnis der Fälle II. 2 Buchst. f) und g) der Urteilsgründe und die
rechtliche Würdigung des Tatgeschehens in dem genannten Fall II. 2 Buchst. g)
anlangt. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte zunächst seine zehn-
jährige Tochter und sodann deren ebenfalls zehnjährige Freundin auf, an ihm
sexuelle Handlungen vorzunehmen, was die Mädchen auch taten (Fall II. 2
Buchst. f). "Unmittelbar anschließend" veranlasste der Angeklagte die beiden
Kinder, sich zwei "Catsuits aus Netzstoff mit Aussparungen im Genitalbereich"
anzuziehen, und machte von ihnen Fotos. Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten
des Angeklagten davon auszugehen, dass beide vom Landgericht als selbstän-
dige Taten gewerteten Fälle eine natürliche Handlungseinheit und damit eine
Tat im Rechtssinne bilden.
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3. Der Senat ändert den Schuldspruch des angefochtenen Urteils ent-
sprechend dahin ab, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kin-
dern statt in neun, in acht Fällen, davon in einem statt in zwei Fällen in Tatein-
heit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, schuldig ist.
Dies führt zum Wegfall der im Fall II. 2 Buchst. g) erkannten Einzelfrei-
heitsstrafe von acht Monaten. Der Senat lässt in entsprechender Anwendung
von § 354 Abs. 1 StPO insoweit die im Fall II. 2 Buchst. f) verhängte Einzelfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als neue Einzelstrafe bestehen,
weil sich der Schuldgehalt durch die Zusammenfassung zu einer Tat nicht we-
sentlich ändert, zumal das Tatgeschehen im Zusammenhang mit den "Catsuits"
entgegen der rechtlichen Würdigung durch die Strafkammer nicht die Tatbe-
stände der §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 StGB, sondern lediglich den Tatbe-
stand des § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 50, 370).
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Der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten lässt den Ge-
samtstrafenausspruch unberührt. Denn der Senat kann angesichts der Anzahl
und Höhe der bestehen bleibenden Einzelstrafen und der im Übrigen rechtsfeh-
lerfreien Strafzumessungserwägungen ausschließen, dass das Landgericht oh-
ne diese Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible