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BGH Beschluss vom 13.11.2007 – VIII ZB 14/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Her-

manns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-

schluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts

Aurich vom 14. Februar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Beschwerdewert: bis zu 300 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb un-

wirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums

entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist

wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGHZ 154, 200,

201).

3

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen feh-

lerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen

(BGHZ aaO, 202 ff.).

Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst ent-

scheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätz-

lichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei

Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Ent-

scheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Ver-

stoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1

Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksich-

tigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ aaO).

4

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

AG Emden, Entscheidung vom 19.01.2007 - 5 H 13/05 -

LG Aurich, Entscheidung vom 14.02.2007 - 1 T 54/07 -