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BGH Beschluss vom 13.11.2007 – VIII ZB 50/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen

Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der

21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2007

aufgehoben.

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung

der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom

22. Februar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 5.528,40 €.

Gründe

I.

2

Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung. Das

Urteil des Amtsgerichts vom 22. Februar 2007 ist der Beklagten am 1. März

2007 zugestellt worden.

Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. März 2007 eingelegte und

zugleich begründete Berufung der Beklagten ist am 11. April 2007 beim Beru-

fungsgericht eingegangen. Sie wurde zusammen mit einem handschriftlichen

Schreiben vom 10. April 2007 in den Nachtbriefkasten des Landgerichts einge-

worfen, in dem der Absender mitteilt, dass er das beigefügte Schriftstück nach

seinem Urlaub zusammen mit anderer Post in seinem Briefkasten vorgefunden

habe.

3

Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass das Rechtsmittel erst am

11. April 2007 eingegangen und deshalb nicht fristgemäß eingelegt worden sei,

hat die Beklagte am 20. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Zur Be-

gründung hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorgetragen und an-

waltlich versichert, dass der Berufungsschriftsatz nach dem in der Handakte

befindlichen Ausgangsvermerk und dem geführten Ausgangsbuch am 21. März

2007 durch die dafür zuständige Sekretärin in den Briefkasten vor dem Büroge-

bäude am Martin-Luther-Platz eingeworfen worden sei; dieser Briefkasten wer-

de täglich um 17.00 Uhr geleert.

4

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur

Begründung hat es ausgeführt, dass die Berufung nicht innerhalb der am

2. April 2007 endenden Frist eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinset-

zung sei unbegründet, weil die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden an der Ein-

haltung der Berufungsfrist verhindert gewesen sei. Die anwaltliche Versiche-

rung ihrer Prozessbevollmächtigten könne nur den Freibeweis dafür erbringen,

dass diese einen Ausgangsvermerk in der Akte gelesen habe. Diese Glaub-

haftmachung sei allenfalls mit dem Beweiswert eines Zeugen vom Hörensagen

vergleichbar. Im Übrigen sei auch nicht dargelegt, wie das Büro der Prozessbe-

vollmächtigten der Beklagten organisiert sei, welche generellen und speziellen

Anweisungen den Mitarbeitern für die Behandlung fristgebundener Post erteilt

und wie diese ausgewählt und überwacht worden seien.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1

Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und hat auch in

der Sache Erfolg.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten rechtsfehlerhaft Wiedereinset-

zung versagt. Die Beklagte war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der

Frist zur Einlegung der Berufung verhindert (§ 233 ZPO).

Bereits aus dem vom Berufungsgericht offenbar übersehenen hand-

schriftlichen Schreiben vom 10. April 2007 ergibt sich, dass es zu einer unge-

wöhnlichen, nicht der Beklagten anzulastenden Verzögerung auf dem Postweg

gekommen ist. Denn der - richtig adressierte - Berufungsschriftsatz wurde au-

genscheinlich aufgrund eines Fehlers des Briefzustellers der Post in einen fal-

schen Briefkasten eingeworfen, dessen Inhaber sich zu diesem Zeitpunkt im

Urlaub befand und das Versehen deshalb erst nach seiner Rückkehr bemerkte.

In dieses gewichtige Indiz fügt sich der anwaltlich versicherte Vortrag der Pro-

zessbevollmächtigten der Beklagten ein, der Berufungsschriftsatz sei nach dem

Postausgangsbuch und dem Ausgangsvermerk in der Akte bereits am 21. März

2007 (bzw., wie jetzt von der Beklagten richtig gestellt, am 20. März 2007) in

den täglich geleerten Briefkasten vor der Kanzlei eingeworfen worden. Damit

hat die Beklagte glaubhaft gemacht, dass die Berufungsschrift vom Büro ihrer

Prozessbevollmächtigten so rechtzeitig abgesendet worden ist, dass nach den

üblichen Postlaufzeiten der fristgerechte Eingang innerhalb der Berufungsfrist

sichergestellt war. Der anschließende Fehler des Postzustellers ist der Beklag-

ten nicht zuzurechnen.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2007 - 27 C 2476/06 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.04.2007 - 21 S 167/07 -