BGH Beschluss vom 13.11.2007 – VIII ZB 50/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen
Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2007
aufgehoben.
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom
22. Februar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 5.528,40 €.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung. Das
Urteil des Amtsgerichts vom 22. Februar 2007 ist der Beklagten am 1. März
2007 zugestellt worden.
Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. März 2007 eingelegte und
zugleich begründete Berufung der Beklagten ist am 11. April 2007 beim Beru-
fungsgericht eingegangen. Sie wurde zusammen mit einem handschriftlichen
Schreiben vom 10. April 2007 in den Nachtbriefkasten des Landgerichts einge-
worfen, in dem der Absender mitteilt, dass er das beigefügte Schriftstück nach
seinem Urlaub zusammen mit anderer Post in seinem Briefkasten vorgefunden
habe.
Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass das Rechtsmittel erst am
11. April 2007 eingegangen und deshalb nicht fristgemäß eingelegt worden sei,
hat die Beklagte am 20. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Zur Be-
gründung hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorgetragen und an-
waltlich versichert, dass der Berufungsschriftsatz nach dem in der Handakte
befindlichen Ausgangsvermerk und dem geführten Ausgangsbuch am 21. März
2007 durch die dafür zuständige Sekretärin in den Briefkasten vor dem Büroge-
bäude am Martin-Luther-Platz eingeworfen worden sei; dieser Briefkasten wer-
de täglich um 17.00 Uhr geleert.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass die Berufung nicht innerhalb der am
2. April 2007 endenden Frist eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinset-
zung sei unbegründet, weil die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden an der Ein-
haltung der Berufungsfrist verhindert gewesen sei. Die anwaltliche Versiche-
rung ihrer Prozessbevollmächtigten könne nur den Freibeweis dafür erbringen,
dass diese einen Ausgangsvermerk in der Akte gelesen habe. Diese Glaub-
haftmachung sei allenfalls mit dem Beweiswert eines Zeugen vom Hörensagen
vergleichbar. Im Übrigen sei auch nicht dargelegt, wie das Büro der Prozessbe-
vollmächtigten der Beklagten organisiert sei, welche generellen und speziellen
Anweisungen den Mitarbeitern für die Behandlung fristgebundener Post erteilt
und wie diese ausgewählt und überwacht worden seien.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1
Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und hat auch in
der Sache Erfolg.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten rechtsfehlerhaft Wiedereinset-
zung versagt. Die Beklagte war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der
Frist zur Einlegung der Berufung verhindert (§ 233 ZPO).
Bereits aus dem vom Berufungsgericht offenbar übersehenen hand-
schriftlichen Schreiben vom 10. April 2007 ergibt sich, dass es zu einer unge-
wöhnlichen, nicht der Beklagten anzulastenden Verzögerung auf dem Postweg
gekommen ist. Denn der - richtig adressierte - Berufungsschriftsatz wurde au-
genscheinlich aufgrund eines Fehlers des Briefzustellers der Post in einen fal-
schen Briefkasten eingeworfen, dessen Inhaber sich zu diesem Zeitpunkt im
Urlaub befand und das Versehen deshalb erst nach seiner Rückkehr bemerkte.
In dieses gewichtige Indiz fügt sich der anwaltlich versicherte Vortrag der Pro-
zessbevollmächtigten der Beklagten ein, der Berufungsschriftsatz sei nach dem
Postausgangsbuch und dem Ausgangsvermerk in der Akte bereits am 21. März
2007 (bzw., wie jetzt von der Beklagten richtig gestellt, am 20. März 2007) in
den täglich geleerten Briefkasten vor der Kanzlei eingeworfen worden. Damit
hat die Beklagte glaubhaft gemacht, dass die Berufungsschrift vom Büro ihrer
Prozessbevollmächtigten so rechtzeitig abgesendet worden ist, dass nach den
üblichen Postlaufzeiten der fristgerechte Eingang innerhalb der Berufungsfrist
sichergestellt war. Der anschließende Fehler des Postzustellers ist der Beklag-
ten nicht zuzurechnen.
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2007 - 27 C 2476/06 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.04.2007 - 21 S 167/07 -