BGH Beschluss vom 13.11.2007 – XI ZR 55/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
am 13. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember
2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Beru-
fungsgericht hat zwar mangels näherer Anhaltspunkte
im Sachvortrag der Parteien zu Unrecht das Zustande-
kommen eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages
bejaht. Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis
aber gleichwohl als richtig dar, weil der Kläger zu 2)
bei
Abschluss
des
Darlehensvertrages
vom
19./23. Dezember 1991 von der Treuhänderin auf-
grund der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht
wirksam vertreten worden ist (vgl. nur BGHZ 167, 223,
227 f. Tz. 13 ff.; Senatsurteil vom 24. Oktober 2006
- XI ZR 216/05, ZIP 2007, 16, 17 Tz. 15 f.); die für die
rechtliche Selbständigkeit dieser Vollmacht streitende
tatsächliche Vermutung (vgl. hierzu Senatsurteil vom
24. Oktober 2006 aaO S. 18 Tz. 19) hat der Kläger
zu 2) nicht entkräftet. Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abge-
sehen.
Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 56.329,26 €.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.01.2006 - 4 O 11091/05 -
OLG München, Entscheidung vom 19.12.2006 - 5 U 3282/06 -