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BGH Beschluss vom 13.11.2007 – XI ZR 55/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

am 13. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen die Nichtzu-

lassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember

2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Beru-

fungsgericht hat zwar mangels näherer Anhaltspunkte

im Sachvortrag der Parteien zu Unrecht das Zustande-

kommen eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages

bejaht. Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis

aber gleichwohl als richtig dar, weil der Kläger zu 2)

bei

Abschluss

des

Darlehensvertrages

vom

19./23. Dezember 1991 von der Treuhänderin auf-

grund der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht

wirksam vertreten worden ist (vgl. nur BGHZ 167, 223,

227 f. Tz. 13 ff.; Senatsurteil vom 24. Oktober 2006

- XI ZR 216/05, ZIP 2007, 16, 17 Tz. 15 f.); die für die

rechtliche Selbständigkeit dieser Vollmacht streitende

tatsächliche Vermutung (vgl. hierzu Senatsurteil vom

24. Oktober 2006 aaO S. 18 Tz. 19) hat der Kläger

zu 2) nicht entkräftet. Von einer weiteren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abge-

sehen.

Der Kläger zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdever-

fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 56.329,26 €.

Nobbe Müller Joeres

Mayen Grüneberg

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 24.01.2006 - 4 O 11091/05 -

OLG München, Entscheidung vom 19.12.2006 - 5 U 3282/06 -