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BGH Beschluss vom 14.11.2007 – 2 ARs 297/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13 a StPO
Az.: 823 Ds 236 Js 233729/05 Amtsgericht München Az.: 3 StVK F 212/213/06 Landgericht Essen Az.: 3089 VRs 53274/05 Amtsgericht Mainz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 14. November 2007 beschlossen:
Der Antrag auf Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13 a StPO
wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
2
Hinsichtlich des Verfahrens 823 Ds 236 Js 233729/05 (Amtsgericht Mün-
chen) wurde der Antrag auf Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13 a StPO be-
reits durch Beschluss des Senats vom 30. August 2006 (2 ARs 297/06) zurück-
gewiesen.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass es auch wei-
terhin keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Zuständigkeitsbestimmung
durch den Senat in einem der vom Antragsteller angeführten Verfahren veran-
lasst wäre.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl