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BGH Beschluss vom 14.11.2007 – 2 ARs 425/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 425/07

2 AR 271/07

vom

14. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern

Az.: 164 Js 409/07 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 102 Qs 18/07 Landgericht Köln Az.: 80 Ls 55/07 Amtsgericht Gummersbach

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-

anwalts am 14. November 2007 beschlossen:

Der Antrag des Amtsgerichts Gummersbach, gemäß

§ 14 StPO das zuständige Gericht zu bestimmen,

wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 5. November 2007 zu-

treffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bun-

desgerichtshofs gemäß § 14 StPO nicht gegeben; die Vorlegung ist daher unzuläs-

sig. Es fehlt schon an einem Streit über die Zuständigkeit, da das Amtsgericht Gum-

mersbach die Sache bisher einem anderen, aus seiner Sicht zuständigen Gericht gar

nicht vorgelegt hat. Daher kann auch nicht beurteilt werden, ob eine Zuständigkeit

des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht gegeben wäre.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl