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BGH Beschluss vom 14.11.2007 – 2 StR 361/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mainz vom 7. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgeho-
ben
a) im Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe
b) im gesamten Strafausspruch
c) im Ausspruch über die Einziehung der Maschinenpistole
STEN MKII, Hersteller: J.L. & C., Kaliber 9 mm Luger FK 76873
nebst Zubehör (2 Stangenmagazine, eine Schulterstütze) sowie
der 25 Patronen Kaliber 9 mm Luger (Aufschrift WRA).
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "vorsätzlichen unerlaubten
Besitzes und unerlaubten Handeltreibens mit einer Schusswaffe in Tateinheit
mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition tatmehrheitlich hierzu des
vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Führens einer halbautoma-
tischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Muni-
tion" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt und eine Maschinenpistole sowie eine Selbstladepistole jeweils nebst Zu-
behör und Munition eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei-
ner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtli-
chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch zu Fall II 1 der Ur-
teilsgründe einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
Das Landgericht hat die Verurteilung insoweit auf die §§ 51 Abs. 1, 52
Abs. 3 Nr. 2 b WaffG gestützt. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Nach den Feststellungen handelte es sich in diesem Fall um eine vollau-
tomatische Maschinenpistole. Auf eine solche Waffe findet gemäß § 57
Abs. 1 WaffG nicht das Waffenrecht, sondern das Kriegswaffenkontroll-
gesetz Anwendung (§ 1 Abs. 1 KWKG in Verbindung mit Kriegswaffenlis-
te Teil B VII Nr. 29 b; siehe dazu Steindorf Waffenrecht 8. Auflage § 51
Rdn. 7). Danach hat sich der Angeklagte gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 2
KWKG schuldig gemacht, indem er die tatsächliche Gewalt über eine
vollautomatische Maschinenpistole erworben und einem anderen über-
lassen hat. Die Annahme eines besonders schweren Falls gemäß § 22a
Abs. 2 KWKG wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise liegt nahe.
Den Urteilsfeststellungen ist allerdings nicht zu entnehmen, welche Muni-
tion der Angeklagte im Zusammenhang mit dieser Kriegswaffe erworben
und weiterverkauft hat. Das Kriegswaffenkontrollgesetz ist zwar auf Mu-
nition für Maschinenpistolen anwendbar, allerdings gilt dies nur für Muni-
tion mit Hartkerngeschossen, Patronenmunition mit Vollmantelweich-
kerngeschossen sind vom Kriegswaffenkontrollgesetz ausgenommen
(siehe Kriegswaffenliste Teil B VIII Nr. 50). Soweit die Strafkammer hier
- ohne dies im Einzelnen darzulegen - eine Strafbarkeit nach § 53 Abs. 3
Nr. 2 WaffG (richtig: § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG) angenommen hat, kann
nicht angenommen werden, dass sie diese Unterscheidung in der Muni-
tion gesehen und bedacht hat, zumal sie die Anwendbarkeit des Kriegs-
waffengesetzes nicht im Blick hatte. Damit kann nicht entschieden wer-
den, ob auf die verfahrensgegenständliche Munition gleichfalls das
Kriegswaffenkontrollgesetz anzuwenden ist oder eine tateinheitliche Ver-
urteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in Betracht kommt
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
2. Dass die Strafkammer im Fall II 2 der Urteilsgründe nicht auch eine
Strafbarkeit des Angeklagten wegen Waffenhandels nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 c
WaffG in Erwägung gezogen hat, beschwert diesen nicht.
3. Die Aufhebung im Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zur
Aufhebung der insoweit verhängten Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe. Auch
die für den Fall II 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe hat keinen Be-
stand, weil das Landgericht insoweit von einem unzutreffenden Strafrahmen
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ausgegangen ist. Die Annahme eines besonders schweren Falls gemäß § 52
Abs. 5 WaffG kommt nämlich, wie schon der Wortlaut des § 52 Abs. 5 Satz 1
WaffG ergibt, nur in Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, nicht hingegen in dem
hier von der Strafkammer angenommenen Fall des § 52 Abs. 1 Nr. 2 b zur An-
wendung (vgl. Steindorf aaO § 52 WaffG Rdn. 64). Da das Tatgericht für den
Fall II 2 die nach § 52 Abs. 5 WaffG mögliche Mindeststrafe von einem Jahr
festgesetzt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei zutreffender
Anwendung des Strafrahmens des § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG (Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt
hätte.
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4. Schließlich war auch die Einziehungsanordnung betreffend die Ma-
schinenpistole nebst Zubehör und Munition aufzuheben. Die Einziehung dieser
Waffe bestimmt sich nach § 24 KWKG, der dem Tatrichter - anders als § 54
WaffG - insoweit ein Ermessen einräumt (vgl. Steindorf aaO § 24 KWKG
Rdn. 3).
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl