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BGH Beschluss vom 14.11.2007 – 2 StR 434/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2007
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 27. März 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 6
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen
verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil - soweit es den Angeklagten betrifft -
im Schuldspruch dahin geändert, dass einer der sieben Fälle
des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tat-
einheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen
entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-
mittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-
brauch eines Schutzbefohlenen, wegen versuchten schweren sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem sexuel-
len Missbrauch eines Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs eines
Kindes in zwei Fällen, sowie wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen in
neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-
zung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revisi-
on rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im
Fall II 6 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil das Landgericht eine konkrete Tat-
beteiligung des Angeklagten an dem sexuellen Missbrauch zum Nachteil des
Nebenklägers N. in diesem Fall auch unter Berücksichtigung der allge-
meinen Tatbeschreibung UA Seite 10 Abs. 3 bisher nicht festgestellt hat.
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Der Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier
Jahren wirkt sich angesichts der verbleibenden zahlreichen und erheblichen
Einzelfreiheitsstrafen (6 mal 4 Jahre, 5 mal 2 Jahre, 2 mal 1 Jahr und 10 Mona-
te, 3 mal 1 Jahr, 2 mal 10 Monate und 1 mal neun Monate) entgegen dem Vor-
bringen des Verteidigers nicht auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Jahren aus.
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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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6
Der Schuldspruch war jedoch nach der Teileinstellung des Verfahrens
wegen der Tat II 6 dahin zu ändern, dass von den sieben Fällen des schweren
sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch
eines Schutzbefohlenen ein Fall entfällt.
Für die vom Generalbundesanwalt angeregte Korrektur eines vermeintli-
chen Zählfehlers bei den neun Fällen der Misshandlung von Schutzbefohlenen
besteht kein Anlass. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
in sechs dieser Fälle tateinheitlich auch eine gefährliche Körperverletzung ver-
wirklicht wurde. Bei der rechtlichen Würdigung UA S. 25 nimmt das Landgericht
zwar versehentlich an, dass "in den Fällen II 13 bis 19" tateinheitlich auch eine
gefährliche Körperverletzung verwirklicht worden sei, bei der Strafzumessung
(UA S. 30) führt das Landgericht jedoch zutreffend aus, dass der Angeklagte
lediglich in den Fällen II 13 und 15 bis 19 die Tat mittels eines gefährlichen
Werkzeugs begangen habe. Dies stimmt auch mit den Feststellungen zum Tat-
geschehen UA S. 13 überein.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl