Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.11.2007 – 2 StR 434/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 434/07

BESCHLUSS

vom

14. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2007

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 27. März 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 6

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in

Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen

verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil - soweit es den Angeklagten betrifft -

im Schuldspruch dahin geändert, dass einer der sieben Fälle

des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tat-

einheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen

entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-

mittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs eines Kindes in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-

brauch eines Schutzbefohlenen, wegen versuchten schweren sexuellen Miss-

brauchs eines Kindes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem sexuel-

len Missbrauch eines Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs eines

Kindes in zwei Fällen, sowie wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen in

neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revisi-

on rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im

Fall II 6 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil das Landgericht eine konkrete Tat-

beteiligung des Angeklagten an dem sexuellen Missbrauch zum Nachteil des

Nebenklägers N. in diesem Fall auch unter Berücksichtigung der allge-

meinen Tatbeschreibung UA Seite 10 Abs. 3 bisher nicht festgestellt hat.

3

Der Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier

Jahren wirkt sich angesichts der verbleibenden zahlreichen und erheblichen

Einzelfreiheitsstrafen (6 mal 4 Jahre, 5 mal 2 Jahre, 2 mal 1 Jahr und 10 Mona-

te, 3 mal 1 Jahr, 2 mal 10 Monate und 1 mal neun Monate) entgegen dem Vor-

bringen des Verteidigers nicht auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von acht

Jahren aus.

4

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

5

6

Der Schuldspruch war jedoch nach der Teileinstellung des Verfahrens

wegen der Tat II 6 dahin zu ändern, dass von den sieben Fällen des schweren

sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch

eines Schutzbefohlenen ein Fall entfällt.

Für die vom Generalbundesanwalt angeregte Korrektur eines vermeintli-

chen Zählfehlers bei den neun Fällen der Misshandlung von Schutzbefohlenen

besteht kein Anlass. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass

in sechs dieser Fälle tateinheitlich auch eine gefährliche Körperverletzung ver-

wirklicht wurde. Bei der rechtlichen Würdigung UA S. 25 nimmt das Landgericht

zwar versehentlich an, dass "in den Fällen II 13 bis 19" tateinheitlich auch eine

gefährliche Körperverletzung verwirklicht worden sei, bei der Strafzumessung

(UA S. 30) führt das Landgericht jedoch zutreffend aus, dass der Angeklagte

lediglich in den Fällen II 13 und 15 bis 19 die Tat mittels eines gefährlichen

Werkzeugs begangen habe. Dies stimmt auch mit den Feststellungen zum Tat-

geschehen UA S. 13 überein.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl