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BGH Beschluss vom 14.11.2007 – 2 StR 458/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. November 2007
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Marburg vom 14. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-
richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-
einheit mit besonders schwerer Brandstiftung, mit versuchter Brandstiftung mit
Todesfolge und mit Tötung zweier Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet
sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechtes rügt. Ihr Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang
Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
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Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rück-
tritts vom Mordversuch nicht rechtsfehlerfrei geprüft.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte am
23. November 2006 wegen ehelicher und finanzieller Probleme verzweifelt und
fasste den Entschluss, ihr aus Wohnhaus und Scheune bestehendes Anwesen
in Brand zu setzen und gemeinsam mit ihrem bei ihr wohnenden 12-jährigen
Sohn im Bett liegend an einer Rauchvergiftung zu sterben. Dabei wollte sie
nicht nur den Sohn, sondern auch ihre beiden Hunde mit in den Tod nehmen.
Sie brachte ihren Sohn zu Bett, gab ihm Schlafmittel, damit er weder den Brand
noch die Rauchgase, an denen er ersticken sollte, bemerken sollte. Bewusst
das Vertrauen ihres Sohnes in sie als Mutter ausnutzend, erklärte sie ihm bei
der Gabe der Tabletten, dass es sich um Vitamintabletten zur Stärkung seiner
Gesundheit handele. Den beiden im Haus befindlichen Hunden gab sie eben-
falls Schlafmittel, damit diese von dem Brand nichts mitbekommen, keinen
Alarm schlagen und mit ihr und ihrem Sohn an Rauchgas ersticken sollten. Die
Angeklagte bereitete mehrere Brandherde vor. Da bei ihren beiden Hunden das
Schlafmittel nicht die von ihr erhoffte Wirkung zeigte, nahm sie einen Hammer
und schlug ihnen mit diesem auf den Kopf und das Genick. Während einer der
Hunde sofort starb, wurde der andere nur schwer verletzt und verendete erst
nach geraumer Zeit. Die Angeklagte legte dann an den vorbereiteten Stellen
Feuer, das zu starker eigenständiger Brandzehrung führte. Sie setzte sich zu
ihrem nichts ahnend im Bett schlafenden Sohn. Der Brand wurde von einem
Nachbarn bemerkt, der als Wehrführer der Feuerwehr ein Feuerwehrauto mit
eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht vor das Haus fuhr, um die im Haus
befindlichen Menschen vor dem Feuer zu warnen. Die Angeklagte hörte dies,
reagierte aber nicht, obwohl sie spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte, dass
sie aufgrund des Einsatzes der Feuerwehr gerettet werden würden und jeden-
falls ihr Tatplan, in den durch den Brand hervorgerufenen Rauchgasen zu ersti-
cken, gescheitert war. Als die Angeklagte bemerkte, dass die Haustür von dem
Feuerwehrmann eingeschlagen wurde, entschloss sie sich, mit ihrem Sohn das
Haus zu verlassen. Sie weckte ihren Sohn und schickte ihn hinaus, während sie
noch Kleidung für ihn holte und ihm dann folgte. An der Scheune und dem
Wohnhaus, das eigenständig in Brand geraten war, entstand ein Sachschaden
in Höhe von etwa 300.000 €.
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2. Das Landgericht hat unter anderem versuchten Mord (Mordmerkmale:
Heimtücke und mit gemeingefährlichen Mitteln) angenommen. Nach Auffassung
des Landgerichts ist die Angeklagte nicht strafbefreiend zurückgetreten, da ein
fehlgeschlagener Versuch vorliege. Die Angeklagte habe nach ihrem Tatplan
mit dem Sohn nicht in den Flammen umkommen, sondern im Rauch ersticken
wollen. Als sie die Feuerwehr hörte, habe sie erkannt, dass sie beide bald ge-
rettet würden und daher ihr Plan, gemeinsam im Bett liegend durch eine Rauch-
vergiftung zu sterben, nicht mehr gelingen konnte.
3. Die Verneinung der Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts
vom Mordversuch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat die Rechtsprechung zum fehlgeschlagenen Versuch
zwar wiedergegeben, ist aber nicht von einem rechtlich zutreffenden Ansatz-
punkt ausgegangen. Die von der Angeklagten beabsichtigte strafbare Tat war
allein die Tötung ihres Sohnes, nicht die Selbsttötung. Die Frage des Rücktritts
ist daher ausschließlich daran zu prüfen, ob die Angeklagte strafbefreiend vom
Tötungsversuch zum Nachteil ihres Sohnes zurückgetreten ist.
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Für den Fall, dass der Täter sein außertatbestandliches Ziel bereits er-
reicht hat, hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in
BGHSt 39, 221 ff. entschieden, dass dem Täter grundsätzlich die Rücktritts-
möglichkeit eröffnet ist, weil § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nur ein Abstandnehmen
von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes verlangt. Das gilt auch
bei sinnlos gewordenem weitergehenden Tatplan.
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Mag auch der Plan der Angeklagten, gemeinsam zu sterben, gescheitert
gewesen sein, so verhält sich das angefochtene Urteil aber nicht dazu, ob der
allein strafrechtlich relevante Versuch, den Sohn zu töten, fehlgeschlagen war.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das Landgericht
nicht genügend zwischen dem Suizidversuch und dem Tötungsversuch an dem
Kind differenziert und rechtsfehlerhaft allein darauf abgestellt hat, dass vom
Zeitpunkt der Entdeckung des Brandes an aus der Sicht der Angeklagten der
gemeinsame Tod nicht mehr möglich war. Das Landgericht hat sich - aufgrund
des fehlerhaften Ausgangspunktes - nicht mehr mit der Frage befasst, ob die
Angeklagte auch nach der Entdeckung des Brandes objektiv noch die Möglich-
keit hatte und subjektiv in der Lage gewesen wäre, ihren Sohn zu töten.
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Auf diesen Rechtsfehlern beruht der Schuldspruch wegen versuchten
Mordes. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass ein neuer Tatrichter mit
rechtsfehlerfreier Begründung (vgl. zur Frage des fehlgeschlagenen Versuchs
auch Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 12) wieder zur Bejahung eines
versuchten Mordes gelangt, hat er davon abgesehen, den Schuldspruch selbst
zu ändern.
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Der Mangel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt, da die
weiteren Delikte in Tateinheit abgeurteilt worden sind (vgl. Kuckein in KK
5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl