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BGH Beschluss vom 14.11.2007 – 2 StR 458/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 458/07

BESCHLUSS

vom

14. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. November 2007

gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Marburg vom 14. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-

richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit besonders schwerer Brandstiftung, mit versuchter Brandstiftung mit

Todesfolge und mit Tötung zweier Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet

sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechtes rügt. Ihr Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang

Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

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Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rück-

tritts vom Mordversuch nicht rechtsfehlerfrei geprüft.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte am

23. November 2006 wegen ehelicher und finanzieller Probleme verzweifelt und

fasste den Entschluss, ihr aus Wohnhaus und Scheune bestehendes Anwesen

in Brand zu setzen und gemeinsam mit ihrem bei ihr wohnenden 12-jährigen

Sohn im Bett liegend an einer Rauchvergiftung zu sterben. Dabei wollte sie

nicht nur den Sohn, sondern auch ihre beiden Hunde mit in den Tod nehmen.

Sie brachte ihren Sohn zu Bett, gab ihm Schlafmittel, damit er weder den Brand

noch die Rauchgase, an denen er ersticken sollte, bemerken sollte. Bewusst

das Vertrauen ihres Sohnes in sie als Mutter ausnutzend, erklärte sie ihm bei

der Gabe der Tabletten, dass es sich um Vitamintabletten zur Stärkung seiner

Gesundheit handele. Den beiden im Haus befindlichen Hunden gab sie eben-

falls Schlafmittel, damit diese von dem Brand nichts mitbekommen, keinen

Alarm schlagen und mit ihr und ihrem Sohn an Rauchgas ersticken sollten. Die

Angeklagte bereitete mehrere Brandherde vor. Da bei ihren beiden Hunden das

Schlafmittel nicht die von ihr erhoffte Wirkung zeigte, nahm sie einen Hammer

und schlug ihnen mit diesem auf den Kopf und das Genick. Während einer der

Hunde sofort starb, wurde der andere nur schwer verletzt und verendete erst

nach geraumer Zeit. Die Angeklagte legte dann an den vorbereiteten Stellen

Feuer, das zu starker eigenständiger Brandzehrung führte. Sie setzte sich zu

ihrem nichts ahnend im Bett schlafenden Sohn. Der Brand wurde von einem

Nachbarn bemerkt, der als Wehrführer der Feuerwehr ein Feuerwehrauto mit

eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht vor das Haus fuhr, um die im Haus

befindlichen Menschen vor dem Feuer zu warnen. Die Angeklagte hörte dies,

reagierte aber nicht, obwohl sie spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte, dass

sie aufgrund des Einsatzes der Feuerwehr gerettet werden würden und jeden-

falls ihr Tatplan, in den durch den Brand hervorgerufenen Rauchgasen zu ersti-

cken, gescheitert war. Als die Angeklagte bemerkte, dass die Haustür von dem

Feuerwehrmann eingeschlagen wurde, entschloss sie sich, mit ihrem Sohn das

Haus zu verlassen. Sie weckte ihren Sohn und schickte ihn hinaus, während sie

noch Kleidung für ihn holte und ihm dann folgte. An der Scheune und dem

Wohnhaus, das eigenständig in Brand geraten war, entstand ein Sachschaden

in Höhe von etwa 300.000 €.

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2. Das Landgericht hat unter anderem versuchten Mord (Mordmerkmale:

Heimtücke und mit gemeingefährlichen Mitteln) angenommen. Nach Auffassung

des Landgerichts ist die Angeklagte nicht strafbefreiend zurückgetreten, da ein

fehlgeschlagener Versuch vorliege. Die Angeklagte habe nach ihrem Tatplan

mit dem Sohn nicht in den Flammen umkommen, sondern im Rauch ersticken

wollen. Als sie die Feuerwehr hörte, habe sie erkannt, dass sie beide bald ge-

rettet würden und daher ihr Plan, gemeinsam im Bett liegend durch eine Rauch-

vergiftung zu sterben, nicht mehr gelingen konnte.

3. Die Verneinung der Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts

vom Mordversuch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat die Rechtsprechung zum fehlgeschlagenen Versuch

zwar wiedergegeben, ist aber nicht von einem rechtlich zutreffenden Ansatz-

punkt ausgegangen. Die von der Angeklagten beabsichtigte strafbare Tat war

allein die Tötung ihres Sohnes, nicht die Selbsttötung. Die Frage des Rücktritts

ist daher ausschließlich daran zu prüfen, ob die Angeklagte strafbefreiend vom

Tötungsversuch zum Nachteil ihres Sohnes zurückgetreten ist.

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Für den Fall, dass der Täter sein außertatbestandliches Ziel bereits er-

reicht hat, hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in

BGHSt 39, 221 ff. entschieden, dass dem Täter grundsätzlich die Rücktritts-

möglichkeit eröffnet ist, weil § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nur ein Abstandnehmen

von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes verlangt. Das gilt auch

bei sinnlos gewordenem weitergehenden Tatplan.

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Mag auch der Plan der Angeklagten, gemeinsam zu sterben, gescheitert

gewesen sein, so verhält sich das angefochtene Urteil aber nicht dazu, ob der

allein strafrechtlich relevante Versuch, den Sohn zu töten, fehlgeschlagen war.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das Landgericht

nicht genügend zwischen dem Suizidversuch und dem Tötungsversuch an dem

Kind differenziert und rechtsfehlerhaft allein darauf abgestellt hat, dass vom

Zeitpunkt der Entdeckung des Brandes an aus der Sicht der Angeklagten der

gemeinsame Tod nicht mehr möglich war. Das Landgericht hat sich - aufgrund

des fehlerhaften Ausgangspunktes - nicht mehr mit der Frage befasst, ob die

Angeklagte auch nach der Entdeckung des Brandes objektiv noch die Möglich-

keit hatte und subjektiv in der Lage gewesen wäre, ihren Sohn zu töten.

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Auf diesen Rechtsfehlern beruht der Schuldspruch wegen versuchten

Mordes. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass ein neuer Tatrichter mit

rechtsfehlerfreier Begründung (vgl. zur Frage des fehlgeschlagenen Versuchs

auch Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 12) wieder zur Bejahung eines

versuchten Mordes gelangt, hat er davon abgesehen, den Schuldspruch selbst

zu ändern.

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Der Mangel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt, da die

weiteren Delikte in Tateinheit abgeurteilt worden sind (vgl. Kuckein in KK

5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl