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BGH Beschluss vom 14.11.2007 – 2 StR 501/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 501/07

BESCHLUSS

vom

14. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2007 be-

schlossen:

Der Antrag des Nebenklägers Z. vom 18. Oktober

2007 ist gegenstandslos.

1

2

Gründe:

Der Antrag des Nebenklägers, ihn als Nebenkläger zuzulassen und ihm

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Aachen

zu gewähren, ist gegenstandslos.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. Mai 2007 die Nebenklage zu-

gelassen und mit weiterem Beschluss vom 13. Juni 2007 Rechtsanwalt B.

gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers be-

stellt. Sowohl die Zulassung der Nebenklage als auch die Beistandsbestellung

wirken über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH

NStZ 2000, 552).

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl