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BGH Beschluss vom 14.11.2007 – 2 StR 501/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2007 be-
schlossen:
Der Antrag des Nebenklägers Z. vom 18. Oktober
2007 ist gegenstandslos.
1
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Gründe:
Der Antrag des Nebenklägers, ihn als Nebenkläger zuzulassen und ihm
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Aachen
zu gewähren, ist gegenstandslos.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. Mai 2007 die Nebenklage zu-
gelassen und mit weiterem Beschluss vom 13. Juni 2007 Rechtsanwalt B.
gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers be-
stellt. Sowohl die Zulassung der Nebenklage als auch die Beistandsbestellung
wirken über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH
NStZ 2000, 552).
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl