BGH Beschluss vom 14.11.2007 – IV ZB 22/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 14. November 2007
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr gemäß § 78b ZPO einen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zi-
vilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27. August
2007 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
14. September 2007) wird auf Kosten der Beklagten als
unzulässig verworfen.
Streitwert: 2.202 €
Gründe
I. Die Beklagte wurde vom Amtsgericht zur Zahlung von Kranken-
versicherungsprämien in Höhe von 2.202,54 € verurteilt. Das Urteil wur-
de dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24. Mai 2007 zuge-
stellt. Nach rechtzeitiger Einlegung der Berufung legte der Prozessbe-
vollmächtigte der Beklagten mit einem am 20. Juli 2007 beim Landgericht
eingegangenen Schriftsatz das Mandat nieder. Einen Antrag auf Verlän-
gerung der gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 24. Juli 2007 ablaufen-
den Frist zur Begründung der Berufung stellte der Prozessbevollmächtig-
te nicht. Vielmehr beantragte die Beklagte am 23. Juli 2007 persönlich
beim Landgericht, die Frist zu verlängern. Auf den Hinweis des Gerichts,
dass insoweit Anwaltszwang bestehe, reagierte die Beklagte nicht. Dar-
auf verwarf das Landgericht die Berufung mit Beschluss vom 27. August
2007 als unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. In
diesem Beschluss heißt es, die Rechtsbeschwerde sei im Hinblick auf
die Anforderungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen.
Insoweit berichtigte das Landgericht den Beschluss durch einen weiteren
Beschluss vom 14. September 2007 dahin, dass dieser Satz entfalle. Der
ursprüngliche Beschluss des Landgerichts wurde dem Prozessbevoll-
mächtigten der Beklagten am 29. August 2007 zugestellt. Der Berichti-
gungsbeschluss, aus dem sich für die Beklagte erst ergab, dass eine Be-
schwerde statthaft sei, wurde dem Prozessbevollmächtigten am
19. September 2007 zugestellt.
Mit einem am 2. Oktober 2007 eingegangenen Schreiben hat die
Beklagte persönlich Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt und
gebeten, ihr die Liste der hier zugelassenen Rechtsanwälte zu schicken.
Der Senatsvorsitzende hat die Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober
2007 darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde
durch einen zugelassenen Rechtsanwalt am 19. Oktober 2007 ablaufe.
Mit einem an diesem Tage eingegangenen Schreiben hat die Beklagte
um Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO gebeten. Sie habe
erfolglos zehn Anwälte von der ihr übersandten Liste der beim Bundes-
gerichtshof zugelassenen Anwälte angerufen. Ihr sei mit der Begründung
"besteht Interessenkollision" abgesagt worden. Drei Anwälte habe sie
auch angeschrieben. Insoweit legt sie die Absageschreiben vor.
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet wer-
den, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht fin-
det und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
1. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Par-
tei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt nicht gefunden hat und ihre darauf gerichteten Bemühun-
gen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Partei zuzumuten, sich
an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechts-
anwälte zu wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR
290/03 - NJW-RR 2004, 864 unter 2 a m.w.N.). Hier hat die Beklagte
durch Vorlage der Antwortschreiben die Nachfrage nur bei drei Anwälten
belegt. Im Übrigen hat sie ihre Behauptung, zehn Anwälte erfolglos an-
gerufen zu haben, weder nach Namen und Ablehnungsgründen konkreti-
siert noch belegt. Schon deshalb kam die Beiordnung eines Notanwalts
hier nicht in Betracht.
2. Darüber hinaus erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung
aussichtslos. Die Beschwerde wäre als Rechtsbeschwerde gemäß
che grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Die Beklagte hat solche
Gesichtspunkte nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Insbe-
sondere ist nicht zu erkennen, dass der Anspruch der Beklagten auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) etwa im Hinblick darauf verletzt
worden sein könnte, dass das Landgericht die Frist zur Begründung der
Berufung nicht verlängert hat. Es wäre Sache des Prozessbevollmächtig-
ten der Beklagten gewesen, zugleich mit der Niederlegung seines Man-
dats geeignete Vorsorge für die Wahrung der kurz vor dem Ablauf ste-
henden Frist zur Berufungsbegründung zu treffen. Ein eventuelles Ver-
schulden des Anwalts hat die Beklagte aber nicht behauptet. Sollte ein
Verschulden anzunehmen sein, würde es noch mit der Niederlegung des
Mandats einhergehen und daher gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Beklagten
zuzurechnen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1991 - VI ZB
15/91 - VersR 1992, 378 f.; Urteil vom 15. März 2006 - XII ZR 138/01 -
NJW 2006, 2334 Tz. 13-16). Mithin ist auch kein Grund für eine Wieder-
einsetzung der Beklagten in die abgelaufene Frist des § 520 Abs. 2
Satz 1 ZPO ersichtlich.
III. Danach kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Be-
tracht. Die Beschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1
ZPO formgerecht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eines beim
Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts eingelegt worden.
Gründe für eine Wiedereinsetzung der Beklagten gegen den Ablauf die-
ser Frist sind nicht ersichtlich. Daher war die Rechtsbeschwerde als un-
zulässig zu verwerfen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.05.2007 - 42 C 627/06 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.08.2007 - 14 S 20/07 -