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BGH Beschluss vom 15.11.2007 – 3 StR 385/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -
am 15. November 2007 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 206 a Abs. 1,
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Februar 2007
wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall
II. 1. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Untreue in 23
Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung
fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geän-
dert, dass die Angeklagte der Erpressung in zwei Fällen
und der veruntreuenden Unterschlagung schuldig ist,
c) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamt-
strafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Teileinstellung des
Verfahrens hinsichtlich der unter Ziffer II. 1. der Urteilsgründe festgestellten
Beihilfe zur Untreue in 23 Fällen teils gemäß § 206 a Abs. 1 StPO (neun Taten
begangen bis zum 29. August 2001), teils nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO
(14 Taten begangen ab dem 7. September 2001), hat die Änderung des
Schuldspruchs und die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
2
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-
anwaltes keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer