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BGH Beschluss vom 15.11.2007 – 3 StR 385/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 385/07

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -

am 15. November 2007 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 206 a Abs. 1,

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Februar 2007

wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall

II. 1. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Untreue in 23

Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung

fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geän-

dert, dass die Angeklagte der Erpressung in zwei Fällen

und der veruntreuenden Unterschlagung schuldig ist,

c) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamt-

strafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Teileinstellung des

Verfahrens hinsichtlich der unter Ziffer II. 1. der Urteilsgründe festgestellten

Beihilfe zur Untreue in 23 Fällen teils gemäß § 206 a Abs. 1 StPO (neun Taten

begangen bis zum 29. August 2001), teils nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO

(14 Taten begangen ab dem 7. September 2001), hat die Änderung des

Schuldspruchs und die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-

anwaltes keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer