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BGH Urteil vom 15.11.2007 – 4 StR 453/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 453/07

Urteil

vom

15. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Richterinnen am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. März 2007,

soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellun-

gen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgesche-

hen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des

Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten

wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt

eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen suchten der Angeklagte und Frank L. ,

der in diesem Verfahren von dem Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei

rechtskräftig freigesprochen worden ist, am Tattage gegen 1.30 Uhr die Disko-

thek "Moon-Dance" in D. auf. Als der Angeklagte mit Nicole U.

tanzte, kam René D. , das spätere Tatopfer, wiederholt auf die Tanzenden zu

und wollte mit Nicole U. tanzen. Der Angeklagte forderte ihn jedesmal auf,

sich zu entfernen. Geraume Zeit später ging der erheblich angetrunkene René

D. (BAK: 2,56 ‰) zu der sich nunmehr im Eingangsbereich der Diskothek

aufhaltenden Gruppe um den Angeklagten und versuchte erneut, Nicole U.

anzusprechen. Als diese sich abwandte, sprach René D. den früheren Mitan-

geklagten Frank L. an, der sich belästigt fühlte und René D. mit bei-

den Händen einen Stoß gegen die Brust versetzte, so dass dieser einige Schrit-

te rückwärts taumelte und zu Boden fiel.

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Der Angeklagte trat "eingedenk der vorangegangenen Auseinanderset-

zungen" an den am Boden liegenden René D. heran und trat ihm "mit der

Spitze des beschuhten Fußes kräftig gegen den Oberkörper". Dabei achtete der

Angeklagte nach seinen Angaben darauf, René D. nicht am Kopf zu treffen,

weil er um die Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf wusste.

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Der Fußtritt des Angeklagten traf den Oberkörper des Tatopfers unmit-

telbar unterhalb des Rippenwinkels und löste über das sog. Sonnengeflecht

eine Reaktion des Nervus vagus (10. Hirnnerv) des parasympatischen Nerven-

systems aus, die zum Herzstillstand führte. Der Reflextod in Folge der Reizung

des Solarplexus wurde möglicherweise durch eine mit der starken Alkoholisie-

rung des Tatopfers verbundene Beeinträchtigung des Atemzentrums und durch

organische Veränderungen am Herzmuskel des Tatopfers nach einer Herzmus-

kelentzündung begünstigt.

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2. Das Landgericht hat die Tat lediglich als mittels einer das Leben ge-

fährdenden Behandlung begangene gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1

Nr. 5 StGB) gewertet. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Körperverlet-

zung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) hat es verneint. Die tödliche Gefahr

für das Opfer habe so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit gelegen,

dass dem Angeklagten die qualifizierende Folge deshalb nicht zugerechnet

werden könne. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen

des Sachverständigen stelle zwar jeder Tritt gegen den Rumpf eines am Boden

liegenden Menschen eine gefährliche Begehungsweise dar, da dann stets das

Risiko erheblicher Verletzungen bestehe, sei es durch Leber- oder Milzriss oder

aber Rippenbrüche und Einspießungsverletzungen; bei dem Reflextod, der

durch Reizung des Solarplexus eintritt, handele es sich aber um eine "medizini-

sche Rarität", die nicht zum Allgemeinwissen gehöre. Dass der Angeklagte, als

Kampfsportler oder aufgrund Bildung oder Ausbildung über weitergehendes

medizinisches Wissen verfüge, habe nicht festgestellt werden können, so dass

es an der individuellen Vorhersehbarkeit des Todeseintritts fehle.

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie las-

sen besorgen, dass die Jugendkammer hinsichtlich der – individuellen - Vorher-

sehbarkeit des Todeseintritts zu hohe Anforderungen gestellt hat.

a) Nach den Feststellungen haftete der vom Angeklagten vorsätzlich be-

gangenen Körperverletzungshandlung, die das Landgericht ohne Rechtsfehler

als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewer-

tet hat, die spezifische Gefahr an, zum Tod des Opfers zu führen. Da sich gera-

de diese Gefahr in dem tödlichen Ausgang niedergeschlagen hat, ist der von

§ 227 Abs. 1 StGB vorausgesetzte „unmittelbare“ (Gefahrverwirklichungs-) Zu-

sammenhang (vgl. BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge 12) zwischen der to-

desursächlichen Körperverletzungshandlung und dem später eingetretenen Tod

des Opfers gegeben. Zwar fehlt ein solcher Zusammenhang dann, wenn der

tatsächliche Geschehensablauf, der Körperverletzung und Todesfolge mitein-

ander verknüpft, außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt (vgl. BGHSt

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31, 96, 100; 51, 18, 21 m.w.N.), wie etwa eine Verkettung außergewöhnlicher

unglücklicher Zufälle (vgl. BGHSt 31, 96, 100). So liegt es hier aber entgegen

der Auffassung des Landgerichts nicht. Dass ein kräftiger Tritt mit der Schuh-

spitze gegen den Rumpf eines am Boden Liegenden zum Tod des Verletzten

führt, liegt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit (vgl. BGHR StGB

§ 226 [a.F.] Todesfolge 9), denn ein solcher Geschehensablauf ist, auch wenn

es sich – wie hier - bei der konkreten Todesursache um eine „medizinische Ra-

rität“ handelt, nicht so außergewöhnlich, dass der eingetretene Erfolg deshalb

nicht zuzurechnen ist (vgl. BGHSt 31, 96, 100). Dass möglicherweise die Alko-

holisierung des Tatopfers und eine Vorschädigung des Herzmuskels für den

Todeserfolg mitursächlich waren, steht der Zurechnung ebenfalls nicht entge-

gen (vgl. BGHSt aaO; BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge 12).

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b) Soweit § 227 Abs. 1 StGB ferner voraussetzt, dass dem Täter hin-

sichtlich der Verursachung des Todes wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist

(§ 18 StGB), ist alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizie-

renden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers (st. Rspr.; vgl.

BGHSt 51, 18, 21 m.N.). Hierfür reicht es aus, dass der Erfolg nicht außerhalb

der Lebenswahrscheinlichkeit lag, was hier aus den genannten Gründen der

Fall ist. Ferner ist erforderlich, dass der Eintritt des Todes des Opfers vom Täter

in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen vorhergesehen

werden konnte (vgl. BGHSt 51, 18, 21; BGHR StGB § 227 [i.d.F. d. 6. StrRG]

Todesfolge 1). Bei der Prüfung der individuellen Vorhersehbarkeit ist das Land-

gericht von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen, denn es hat dar-

auf abgestellt, ob der Angeklagte die konkrete Todesursache hätte vorhersehen

können. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge braucht sich die Vorherseh-

barkeit aber gerade nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Ge-

schehensablaufs zu erstrecken (vgl. BGHSt aaO; BGHR StGB § 226 [a.F.] To-

desfolge 9, 12), insbesondere nicht auf die durch die Körperverletzungshand-

lung ausgelösten im Einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vor-

gänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben (vgl. BGHR aaO). Vielmehr

genügt die Vorhersehbarkeit des Erfolges im Allgemeinen (vgl. BGHSt 48, 34,

39).

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Das Landgericht hätte demgemäß prüfen müssen, ob der Angeklagte bei

der Tatausführung den Eintritt des Todes des Opfers in seiner konkreten Lage

nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im Ergebnis und nicht in den Einzel-

heiten des dahin führenden Kausalverlaufs hätte voraussehen können (vgl.

BGHSt 51, 18, 21). Dass ein kräftiger Tritt mit der Schuhspitze gegen den

Rumpf eines am Boden Liegenden zum Tode führen kann, ist im Hinblick dar-

auf, dass bei solchen Tritten, wie das sachverständig beratene Landgericht zu-

treffend ausgeführt hat, stets das Risiko eines Leber- oder Milzrisses und von

Rippenbrüchen und Einspießungsverletzungen besteht, regelmäßig vorherseh-

bar. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Tatopfer – wie hier – infolge über-

mäßigen Alkoholkonsums körperlich beeinträchtigt ist und dies für den Täter,

was hier nach den Feststellungen jedenfalls nahe liegt, erkennbar war (vgl.

BGHSt 24, 213, 217; BGH NStZ 2001, 143, 145). Dass der Angeklagte nach

seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in seiner konkreten Situation den Tod des

Opfers im Ergebnis – insoweit anders als die Angeklagte in der vom Landge-

richt in Bezug genommenen Senatscheidung BGHSt 51, 18, 21 – nicht hätte

vorhersehen können, liegt nach den bisherigen Feststellungen fern. Dies gilt um

so mehr als das Landgericht zur gefährlichen Körperverletzung ausgeführt hat,

der Angeklagte habe nicht nur eine Beeinträchtigung des persönlichen Wohlbe-

findens des Tatopfers in Kauf genommen, sondern auch Rippenbrüche oder

innere Verletzungen.

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3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es

den Angeklagten betrifft. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum

äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.

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Für den Fall einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge

werden im Hinblick auf die zahlreichen gewichtigen Milderungsgründe die An-

nahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 227 Abs. 1 StGB und die

Verhängung einer Bewährungsstrafe nahe liegen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible