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BGH Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 295/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 13, 14, 312
Zur Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln und zu einer
Haustürsituation bei einem Rechtsgeschäft, das der Vorbereitung einer Exis-
tenzgründung dient (Fortführung der Grundsätze des Senatsbeschlusses
BGHZ 162, 253).
BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 - LG Kiel
AG Rendsburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Kiel vom 3. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Beklagte beabsichtigte, sich als Mitinhaberin eines Fitness-Studios
selbständig zu machen, indem sie in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die
dieses Studio betrieb, eintrat. Auf Einladung der Beklagten und ihres Ehemanns
suchte der klagende Steuerberater die Eheleute am 7. Januar 2004 in deren
Wohnung auf, um die steuerliche Situation der Eheleute zu "beleuchten". Der
Kläger behauptet, bei dieser Gelegenheit sei er von der Beklagten mit der Er-
stellung eines Existenzgründungsberichts beauftragt worden, der insbesondere
der Erlangung von Fördermitteln habe dienen sollen. Für die Ausarbeitung des
Berichts stellte der Kläger der Beklagten ein Honorar für 40 Stunden zu je 80 €
zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Diesen Betrag nebst vorgerichtlichen
Anwaltskosten und Zinsen hat er im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt.
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Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 hat die Beklagte den Vertrag
gemäß §§ 312, 355 BGB vorsorglich widerrufen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungs-
gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nicht begründet. Beide Vorinstanzen haben zutreffend
angenommen, dass der vom Kläger behauptete Vertrag über die Erstellung des
Existenzgründungsberichts ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. gewesen ist. Dementsprechend stand der Beklagten das
Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, das sie wirksam ausgeübt hat.
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1.
Die Beklagte war bei der Erteilung des Auftrags vom 7. Januar 2004
Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, der Kläger Unternehmer im Sinne des
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a) Der Auftrag konnte weder der gewerblichen noch der selbständigen
beruflichen Tätigkeit der Beklagten zugerechnet werden. Zwar hat der Senat
entschieden, dass Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln schon dann
vorliegt, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerbli-
chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung)
geschlossen wird (Senatsbeschluss BGHZ 162, 253, 256 f). Entscheidend hier-
für ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens. Das Ge-
setz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher
Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selb-
ständigen beruflichen Tätigkeit, ab; vielmehr kommt es darauf an, ob das
Verhalten der Sache nach dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder
dem gewerblich-beruflichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist.
Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Ge-
schäftsräumen, der Abschluss eines Franchisevertrags oder der Kauf eines An-
teils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, sind nach den objektiven
Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (Senatsbeschluss
aaO S. 257 m.w.N.).
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b) Mit diesen Fallkonstellationen ist die vorliegende - wie beide Vorin-
stanzen mit Recht hervorgehoben haben - indessen nicht vergleichbar. Es ging
hier nämlich gerade nicht um ein Rechtsgeschäft im Zuge der Existenzgrün-
dung, sondern um ein solches, das die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer
Existenzgründung kommen sollte, erst vorbereiten sollte, indem die betriebs-
wirtschaftlichen Grundlagen dafür ermittelt wurden. Erst das Ergebnis dieser
Untersuchung eröffnete der Beklagten überhaupt die Möglichkeit, mit Sachkun-
de diese Entscheidung zu treffen. Da es - wie bereits ausgeführt - auf den ob-
jektiven Zweck des Rechtsgeschäfts ankommt, ist es unerheblich, ob die Be-
klagte subjektiv bereits fest zu einer Existenzgründung entschlossen war. Ent-
scheidend ist vielmehr, dass die getroffene Maßnahme noch nicht Bestandteil
der Existenzgründung selbst gewesen war, sondern sich im Vorfeld einer sol-
chen bewegte. Dementsprechend ist der Auftrag (noch) nicht dem unternehme-
rischen, sondern dem privaten Bereich zuzuordnen.
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c) Die von der Revision hiergegen unter Praktikabilitätsgesichtspunkten
geäußerten Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Die Unterscheidung
zwischen Geschäften, die im Zuge einer Existenzgründung vorgenommen wer-
den, und solchen, die diese Gründung vorbereiten sollen oder ihr vorgelagert
sind, ist sachgerecht und bringt keine besonderen Abgrenzungsprobleme mit
sich.
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2.
Auch eine "Haustürsituation" im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB ist hier zu bejahen, da die mündlichen Verhandlungen im Bereich der Pri-
vatwohnung der Beklagten stattgefunden haben. Der Ausnahmetatbestand des
§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung besteht ein
Widerrufsrecht nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Ab-
schluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden sind. Das Berufungsgericht hat hierzu tatrichterlich festgestellt,
dass der Kläger in das Haus der Beklagten nicht zu dem Zweck bestellt worden
war, um über eine Überarbeitung des Unternehmenskonzepts der Beklagten zu
verhandeln. Vielmehr war der Zweck ausschließlich die steuerliche Situation der
Beklagten und ihres Ehemanns im Falle der Aufnahme einer selbständigen Tä-
tigkeit und die Erörterung der damit zusammenhängenden Bedenken des Ehe-
manns der Beklagten. Bei dieser Sachlage musste die Beklagte nicht damit
rechnen, mit dem Angebot konfrontiert zu werden, einen Existenzgründungsbe-
richt zu erstellen (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB [2005] § 312 Rn. 159; Münch-
KommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 312 Rn. 98; siehe auch BGHZ 110, 308, 310;
109, 127, 135 f; BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97 = NJW
1999, 575, 576). Dementsprechend sind die mündlichen Verhandlungen, auf
denen die Erteilung des Auftrags beruht, nicht auf vorhergehende Bestellung
der Beklagten geführt worden. Entgegen der Betrachtungsweise der Revision
vermag der Senat darin, dass diese Konstellation in die gesetzliche Widerrufs-
regelung des § 312 BGB einbezogen wird, keine Überspannung des Verbrau-
cherschutzes zu erkennen.
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3.
Da der Kläger die Beklagte unstreitig nicht in einer den gesetzlichen An-
forderungen des § 355 Abs. 2 BGB genügenden Weise über das Widerrufsrecht
belehrt hat, konnte es noch im Laufe dieses Rechtsstreits wirksam ausgeübt
werden. Eine Verwirkung dieses Rechts durch die Beklagte hat das Berufungs-
gericht mit zutreffender Begründung verneint; die Revision erhebt insoweit auch
keinen Angriff.
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4.
Einen Wertersatzanspruch nach § 356 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 346 ff
BGB haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegrif-
fen verneint.
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5.
Die Klage ist nach alledem mit Recht abgewiesen worden; die Revision
des Klägers war zurückzuweisen.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, Entscheidung vom 05.01.2006 - 18 C 288/05 -
LG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2006 - 8 S 10/06 -