Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 295/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 295/06

URTEIL

Verkündet am: 15. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 13, 14, 312

Zur Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln und zu einer

Haustürsituation bei einem Rechtsgeschäft, das der Vorbereitung einer Exis-

tenzgründung dient (Fortführung der Grundsätze des Senatsbeschlusses

BGHZ 162, 253).

BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 - LG Kiel

AG Rendsburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des

Landgerichts Kiel vom 3. November 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte beabsichtigte, sich als Mitinhaberin eines Fitness-Studios

selbständig zu machen, indem sie in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die

dieses Studio betrieb, eintrat. Auf Einladung der Beklagten und ihres Ehemanns

suchte der klagende Steuerberater die Eheleute am 7. Januar 2004 in deren

Wohnung auf, um die steuerliche Situation der Eheleute zu "beleuchten". Der

Kläger behauptet, bei dieser Gelegenheit sei er von der Beklagten mit der Er-

stellung eines Existenzgründungsberichts beauftragt worden, der insbesondere

der Erlangung von Fördermitteln habe dienen sollen. Für die Ausarbeitung des

Berichts stellte der Kläger der Beklagten ein Honorar für 40 Stunden zu je 80 €

zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Diesen Betrag nebst vorgerichtlichen

Anwaltskosten und Zinsen hat er im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt.

2

3

Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 hat die Beklagte den Vertrag

gemäß §§ 312, 355 BGB vorsorglich widerrufen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungs-

gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist nicht begründet. Beide Vorinstanzen haben zutreffend

angenommen, dass der vom Kläger behauptete Vertrag über die Erstellung des

Existenzgründungsberichts ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. gewesen ist. Dementsprechend stand der Beklagten das

Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, das sie wirksam ausgeübt hat.

5

1.

Die Beklagte war bei der Erteilung des Auftrags vom 7. Januar 2004

Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, der Kläger Unternehmer im Sinne des

§ 14 BGB.

6

a) Der Auftrag konnte weder der gewerblichen noch der selbständigen

beruflichen Tätigkeit der Beklagten zugerechnet werden. Zwar hat der Senat

entschieden, dass Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln schon dann

vorliegt, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerbli-

chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung)

geschlossen wird (Senatsbeschluss BGHZ 162, 253, 256 f). Entscheidend hier-

für ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens. Das Ge-

setz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher

Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selb-

ständigen beruflichen Tätigkeit, ab; vielmehr kommt es darauf an, ob das

Verhalten der Sache nach dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder

dem gewerblich-beruflichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist.

Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Ge-

schäftsräumen, der Abschluss eines Franchisevertrags oder der Kauf eines An-

teils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, sind nach den objektiven

Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (Senatsbeschluss

aaO S. 257 m.w.N.).

7

b) Mit diesen Fallkonstellationen ist die vorliegende - wie beide Vorin-

stanzen mit Recht hervorgehoben haben - indessen nicht vergleichbar. Es ging

hier nämlich gerade nicht um ein Rechtsgeschäft im Zuge der Existenzgrün-

dung, sondern um ein solches, das die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer

Existenzgründung kommen sollte, erst vorbereiten sollte, indem die betriebs-

wirtschaftlichen Grundlagen dafür ermittelt wurden. Erst das Ergebnis dieser

Untersuchung eröffnete der Beklagten überhaupt die Möglichkeit, mit Sachkun-

de diese Entscheidung zu treffen. Da es - wie bereits ausgeführt - auf den ob-

jektiven Zweck des Rechtsgeschäfts ankommt, ist es unerheblich, ob die Be-

klagte subjektiv bereits fest zu einer Existenzgründung entschlossen war. Ent-

scheidend ist vielmehr, dass die getroffene Maßnahme noch nicht Bestandteil

der Existenzgründung selbst gewesen war, sondern sich im Vorfeld einer sol-

chen bewegte. Dementsprechend ist der Auftrag (noch) nicht dem unternehme-

rischen, sondern dem privaten Bereich zuzuordnen.

8

c) Die von der Revision hiergegen unter Praktikabilitätsgesichtspunkten

geäußerten Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Die Unterscheidung

zwischen Geschäften, die im Zuge einer Existenzgründung vorgenommen wer-

den, und solchen, die diese Gründung vorbereiten sollen oder ihr vorgelagert

sind, ist sachgerecht und bringt keine besonderen Abgrenzungsprobleme mit

sich.

9

2.

Auch eine "Haustürsituation" im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

BGB ist hier zu bejahen, da die mündlichen Verhandlungen im Bereich der Pri-

vatwohnung der Beklagten stattgefunden haben. Der Ausnahmetatbestand des

§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung besteht ein

Widerrufsrecht nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Ab-

schluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers

geführt worden sind. Das Berufungsgericht hat hierzu tatrichterlich festgestellt,

dass der Kläger in das Haus der Beklagten nicht zu dem Zweck bestellt worden

war, um über eine Überarbeitung des Unternehmenskonzepts der Beklagten zu

verhandeln. Vielmehr war der Zweck ausschließlich die steuerliche Situation der

Beklagten und ihres Ehemanns im Falle der Aufnahme einer selbständigen Tä-

tigkeit und die Erörterung der damit zusammenhängenden Bedenken des Ehe-

manns der Beklagten. Bei dieser Sachlage musste die Beklagte nicht damit

rechnen, mit dem Angebot konfrontiert zu werden, einen Existenzgründungsbe-

richt zu erstellen (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB [2005] § 312 Rn. 159; Münch-

KommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 312 Rn. 98; siehe auch BGHZ 110, 308, 310;

109, 127, 135 f; BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97 = NJW

1999, 575, 576). Dementsprechend sind die mündlichen Verhandlungen, auf

denen die Erteilung des Auftrags beruht, nicht auf vorhergehende Bestellung

der Beklagten geführt worden. Entgegen der Betrachtungsweise der Revision

vermag der Senat darin, dass diese Konstellation in die gesetzliche Widerrufs-

regelung des § 312 BGB einbezogen wird, keine Überspannung des Verbrau-

cherschutzes zu erkennen.

10

3.

Da der Kläger die Beklagte unstreitig nicht in einer den gesetzlichen An-

forderungen des § 355 Abs. 2 BGB genügenden Weise über das Widerrufsrecht

belehrt hat, konnte es noch im Laufe dieses Rechtsstreits wirksam ausgeübt

werden. Eine Verwirkung dieses Rechts durch die Beklagte hat das Berufungs-

gericht mit zutreffender Begründung verneint; die Revision erhebt insoweit auch

keinen Angriff.

11

4.

Einen Wertersatzanspruch nach § 356 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 346 ff

BGB haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegrif-

fen verneint.

12

5.

Die Klage ist nach alledem mit Recht abgewiesen worden; die Revision

des Klägers war zurückzuweisen.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

AG Rendsburg, Entscheidung vom 05.01.2006 - 18 C 288/05 -

LG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2006 - 8 S 10/06 -