Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 159/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

am 15. November 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Stade vom 16. August 2006 wird auf Kosten des

Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insol-

venzgerichts vom 20. Februar 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröff-

net. Mit Beschluss vom 28. April 2006 hat das Amtsgericht auf Antrag mehrerer

Gläubiger dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Diese Entscheidung

hat das Landgericht bestätigt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner

Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289

Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2

ZPO nicht gegeben sind.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Anträge der Insolvenzgläubiger

auf Versagung der Restschuldbefreiung entbehrten nicht der gebotenen Glaub-

haftmachung, weil sich die Gläubiger auf das Wissen des in dem Termin anwe-

senden Insolvenzverwalters berufen dürften und nicht gezwungen seien, eine

eidesstattliche Versicherung vorzulegen. Der Versagungsgrund des § 290

Abs. 1 Nr. 5 InsO, der nicht nur Pflichtverletzungen ab Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens, sondern bereits ab Stellung des Insolvenzantrages erfasse, greife

durch. Der Schuldner sei im Zeitraum vom 26. Oktober 2001 bis 15. Januar

2002 trotz mehrfacher Schreiben für den Insolvenzverwalter und das Gericht

nicht erreichbar und zur Mitwirkung bereit gewesen. Der Schuldner sei aber

verpflichtet, sich während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens verfüg-

bar zu halten.

4

2. Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde, soweit sie die auf der

Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO beruhende, für sich allein die Versa-

gung der Restschuldbefreiung tragende Begründung der angefochtenen Ent-

scheidung angreift, auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

5

a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, es fehle an der gebotenen Glaub-

haftmachung des Versagungsgrundes, ist nicht begründet.

6

Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt den zulässigen Antrag ei-

nes Gläubigers voraus (§ 290 Abs. 1 InsO). Zulässig ist der Antrag nur, wenn

der Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO). Den Anfor-

derungen an die Glaubhaftmachung (§§ 4 InsO, 294 ZPO) ist genügt, wenn für

den geltend gemachten Versagungsgrund eine überwiegende Wahrscheinlich-

keit spricht (BGHZ 156, 139, 141 f). Zum Zwecke der Glaubhaftmachung hat

der Gläubiger bis zum Schlusstermin die notwendigen Beweismittel beizubrin-

gen. Ausnahmsweise kann sich die Glaubhaftmachung auf eine schlüssige

Darstellung des Sachverhalts beschränken, sofern der Schuldner diesen nicht

bestreitet (BGHZ 156, 139, 142 f). In Einklang mit diesen Grundsätzen hat das

Beschwerdegericht - abgesehen von seiner zu diesem Punkt im übrigen gege-

benen Begründung - angenommen, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen

Versäumnisse nicht substantiiert bestritten hat. Gegen diese rechtliche Würdi-

gung wird ein Zulässigkeitsgrund nicht geltend gemacht.

b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Versagung der Rest-

schuldbefreiung könne nur auf nach Verfahrenseröffnung verwirklichte Ver-

stöße gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt werden, ist unzutreffend.

Wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum entschieden hat

(BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232 f m.w.N.),

erfasst der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO über den Wortlaut

der Vorschrift hinaus nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im eröffne-

ten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Darum war

das Beschwerdegericht berechtigt, die Restschuldbefreiung mit Rücksicht auf

Pflichtverletzungen des Schuldners im Zeitraum zwischen der Antragstellung

und der Verfahrenseröffnung zu versagen.

9

c) Soweit die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf den Senatsbe-

schluss vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2169) beanstan-

det, es fehlten Feststellungen des Beschwerdegerichts dazu, ob den an den

Beschwerdeführer gerichteten Auskunftsverlangen eine rechtmäßige gerichtli-

che Anordnung zugrunde liege, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund

nicht entscheidungserheblich.

10

Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO greift nach seinem

Wortlaut ein, wenn der Schuldner entweder Auskunfts- oder Mitwirkungspflich-

ten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Tatbestand der Norm un-

terscheidet ausdrücklich zwischen der Verletzung von - jeweils für sich genom-

men die Versagung rechtfertigenden - Auskunftspflichten einerseits und Mitwir-

kungspflichten andererseits. Das Landgericht, das dem Schuldner vorwirft, über

Monate nicht erreichbar gewesen zu sein und sich damit nicht für Belange des

Verfahrens bereit gehalten zu haben, geht ersichtlich von einer Verletzung der

Mitwirkungspflicht aus. Die Nichtzulassungsbeschwerde unterbreitet keinen

entscheidungserheblichen Zulassungsgrund, weil sie eine Verletzung der Aus-

kunftspflicht in Abrede stellt, sich aber mit dem aus Sicht des Beschwerdege-

richts allein maßgeblichen Gesichtspunkt der Verletzung der Mitwirkungspflicht

nicht auseinandersetzt.

11

3. Da die Versagung der Restschuldbefreiung mithin bereits aus § 290

Abs. 1 Nr. 5 InsO folgt, kann mangels Entscheidungserheblichkeit von einer

Prüfung der weiteren, die Anwendung des § 295 InsO betreffenden Zulas-

sungsgründe abgesehen werden.

Fischer

Ganter

Kayser

Gehrlein

Vill

Vorinstanzen:

AG Tostedt, Entscheidung vom 28.04.2006 - 20 IN 53/01 -

LG Stade, Entscheidung vom 16.08.2006 - 7 T 127/06 -