BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 159/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
am 15. November 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Stade vom 16. August 2006 wird auf Kosten des
Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insol-
venzgerichts vom 20. Februar 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröff-
net. Mit Beschluss vom 28. April 2006 hat das Amtsgericht auf Antrag mehrerer
Gläubiger dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Diese Entscheidung
hat das Landgericht bestätigt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner
Rechtsbeschwerde.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289
Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2
ZPO nicht gegeben sind.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Anträge der Insolvenzgläubiger
auf Versagung der Restschuldbefreiung entbehrten nicht der gebotenen Glaub-
haftmachung, weil sich die Gläubiger auf das Wissen des in dem Termin anwe-
senden Insolvenzverwalters berufen dürften und nicht gezwungen seien, eine
eidesstattliche Versicherung vorzulegen. Der Versagungsgrund des § 290
Abs. 1 Nr. 5 InsO, der nicht nur Pflichtverletzungen ab Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens, sondern bereits ab Stellung des Insolvenzantrages erfasse, greife
durch. Der Schuldner sei im Zeitraum vom 26. Oktober 2001 bis 15. Januar
2002 trotz mehrfacher Schreiben für den Insolvenzverwalter und das Gericht
nicht erreichbar und zur Mitwirkung bereit gewesen. Der Schuldner sei aber
verpflichtet, sich während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens verfüg-
bar zu halten.
2. Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde, soweit sie die auf der
Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO beruhende, für sich allein die Versa-
gung der Restschuldbefreiung tragende Begründung der angefochtenen Ent-
scheidung angreift, auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, es fehle an der gebotenen Glaub-
haftmachung des Versagungsgrundes, ist nicht begründet.
Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt den zulässigen Antrag ei-
nes Gläubigers voraus (§ 290 Abs. 1 InsO). Zulässig ist der Antrag nur, wenn
der Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird (§ 290 Abs. 2 InsO). Den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung (§§ 4 InsO, 294 ZPO) ist genügt, wenn für
den geltend gemachten Versagungsgrund eine überwiegende Wahrscheinlich-
keit spricht (BGHZ 156, 139, 141 f). Zum Zwecke der Glaubhaftmachung hat
der Gläubiger bis zum Schlusstermin die notwendigen Beweismittel beizubrin-
gen. Ausnahmsweise kann sich die Glaubhaftmachung auf eine schlüssige
Darstellung des Sachverhalts beschränken, sofern der Schuldner diesen nicht
bestreitet (BGHZ 156, 139, 142 f). In Einklang mit diesen Grundsätzen hat das
Beschwerdegericht - abgesehen von seiner zu diesem Punkt im übrigen gege-
benen Begründung - angenommen, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen
Versäumnisse nicht substantiiert bestritten hat. Gegen diese rechtliche Würdi-
gung wird ein Zulässigkeitsgrund nicht geltend gemacht.
b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Versagung der Rest-
schuldbefreiung könne nur auf nach Verfahrenseröffnung verwirklichte Ver-
stöße gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützt werden, ist unzutreffend.
Wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum entschieden hat
(BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232 f m.w.N.),
erfasst der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO über den Wortlaut
der Vorschrift hinaus nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im eröffne-
ten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Darum war
das Beschwerdegericht berechtigt, die Restschuldbefreiung mit Rücksicht auf
Pflichtverletzungen des Schuldners im Zeitraum zwischen der Antragstellung
und der Verfahrenseröffnung zu versagen.
c) Soweit die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf den Senatsbe-
schluss vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2169) beanstan-
det, es fehlten Feststellungen des Beschwerdegerichts dazu, ob den an den
Beschwerdeführer gerichteten Auskunftsverlangen eine rechtmäßige gerichtli-
che Anordnung zugrunde liege, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund
nicht entscheidungserheblich.
Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO greift nach seinem
Wortlaut ein, wenn der Schuldner entweder Auskunfts- oder Mitwirkungspflich-
ten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Tatbestand der Norm un-
terscheidet ausdrücklich zwischen der Verletzung von - jeweils für sich genom-
men die Versagung rechtfertigenden - Auskunftspflichten einerseits und Mitwir-
kungspflichten andererseits. Das Landgericht, das dem Schuldner vorwirft, über
Monate nicht erreichbar gewesen zu sein und sich damit nicht für Belange des
Verfahrens bereit gehalten zu haben, geht ersichtlich von einer Verletzung der
Mitwirkungspflicht aus. Die Nichtzulassungsbeschwerde unterbreitet keinen
entscheidungserheblichen Zulassungsgrund, weil sie eine Verletzung der Aus-
kunftspflicht in Abrede stellt, sich aber mit dem aus Sicht des Beschwerdege-
richts allein maßgeblichen Gesichtspunkt der Verletzung der Mitwirkungspflicht
nicht auseinandersetzt.
3. Da die Versagung der Restschuldbefreiung mithin bereits aus § 290
Abs. 1 Nr. 5 InsO folgt, kann mangels Entscheidungserheblichkeit von einer
Prüfung der weiteren, die Anwendung des § 295 InsO betreffenden Zulas-
sungsgründe abgesehen werden.
Fischer
Ganter
Kayser
Gehrlein
Vill
Vorinstanzen:
AG Tostedt, Entscheidung vom 28.04.2006 - 20 IN 53/01 -
LG Stade, Entscheidung vom 16.08.2006 - 7 T 127/06 -