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BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 226/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Detlev Fischer

am 15. November 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Münster vom 29. August 2005 wird auf Kosten

des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf

1.328,61 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 28. Januar 2004 wurde

das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Wegen

rückständigen Unterhalts für den Zeitraum vom 15. Oktober bis 30. November

1996 in Höhe von 1.679,82 € erwirkte der Gläubiger am 26. November 2004

einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den der Anspruch des

Schuldners auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepfändet wurde.

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Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Insolvenzgericht den Pfän-

dungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Die dagegen von dem Gläu-

biger eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von

dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubi-

ger sein Pfändungsbegehren weiter.

II.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige

(§ 574 Abs. 3. Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht ist der Auffassung, der Gläubiger könne nicht die Pri-

vilegierung des § 89 Abs. 2 InsO für sich in Anspruch nehmen, weil von dem

Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO nur die künftigen, während des In-

solvenzverfahrens fälligen Unterhaltsansprüche ausgenommen seien. Da es

sich hier um vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene Unterhaltsansprüche han-

dele, nehme der Gläubiger die Stellung eines Insolvenzgläubigers ein. Mit die-

ser Forderung unterliege er dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.

2. Diese Würdigung hält rechtlicher Prüfung stand.

a) Der Gläubiger gehört als Insolvenzgläubiger nicht zu dem durch § 89

Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Kreis von Neugläubigern, denen die Vollstre-

ckung in erweitert pfändbare künftige Bezüge des Schuldners gestattet ist.

aa) § 89 Abs. 1 InsO schließt zur Sicherstellung der gleichmäßigen Be-

friedigung aller Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens jede

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Einzelvollstreckung der Insolvenzgläubiger sowohl in die Insolvenzmasse als

auch in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners aus. Während der Dauer

des Insolvenzverfahrens entstehende Bezüge fallen wegen der Einbeziehung

des Neuerwerbs durch § 35 InsO in die Insolvenzmasse. Da Insolvenzgläubi-

gern durch § 89 Abs. 1 InsO die Vollstreckung in das insolvenzfreie Vermögen

des Schuldners verwehrt ist, umfasst das Verbot auch die Vollstreckung in künf-

tige, nach Verfahrensbeendigung fällig werdende Bezüge des Schuldners aus

einem Dienstverhältnis

(MünchKomm-InsO/Breuer, § 89 Rn. 35; HK-

InsO/Eickmann, InsO 4. Aufl. § 89 Rn. 3).

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bb) § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende

Verbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf

alle nach Verfahrenseröffnung hinzukommenden Neugläubiger des Schuldners

und auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 InsO im Verfahren

nicht geltend gemacht werden

können, aus

(Nerlich/Römermann/

Wittkowski, aaO § 89 Rn. 28). Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in

den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren For-

derungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuld-

befreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO; FK-InsO/App,

4. Aufl. § 89 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 35).

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cc) Das danach grundsätzlich auf Neugläubiger erstreckte Vollstre-

ckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zu-

gunsten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder De-

liktsansprüchen in den Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfänd-

bar ist (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende

Teil der Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung

der (pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt darum

dem Zugriff der privilegierten Neugläubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu

§ 100 RegE zur InsO). Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt

- wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig

zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprü-

chen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insol-

venzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05,

ZInsO 2006, 1166; OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 625; MünchKomm-

InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36; HK-InsO/Eickmann, aaO § 89 Rn. 3, 14; Hamb-

Komm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 89 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 89

Rn. 22; Steder ZIP 1999, 1874, 1881; BT-Drucks. 12/2443 aaO). Wegen ihrer

besonderen Schutzbedürftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zugunsten der

Neugläubiger, die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge

der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) keinen

realistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben, im

Umfang der erweitert pfändbaren Beträge gelockert (OLG Zweibrücken aaO

S. 625 f.; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 89 Rn. 29). Hingegen soll Unterhalts- und

Deliktsgläubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insol-

venzverfahren beteiligt sind, nicht ein zusätzlicher Vollstreckungszugriff ge-

stattet werden (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36). Da die Gläubige-

rin zu den im Verfahren zu berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehört,

kann sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO

berufen.

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b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann den Vorschrif-

ten des § 302 Nr. 1, § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3 InsO nicht die Wertentschei-

dung entnommen werden, das Vollstreckungsprivileg des § 89 Abs. 2 Satz 2

InsO über die Neugläubiger hinaus sämtlichen Unterhalts- und Deliktsgläubi-

gern zugute kommen zu lassen.

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aa) § 302 Nr. 1 InsO schließt die schuldbefreiende Wirkung der Rest-

schuldbefreiung für Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen uner-

laubten Handlung aus, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses

Rechtsgrundes angemeldet hat. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf

die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläubiger innerhalb des Insol-

venzverfahrens eine bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit zuzuweisen (vgl.

BGHZ 149, 100, 106 f; BGH, Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, WM 2007,

1620 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

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bb) Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3, § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO blei-

ben vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhalts-

und Deliktsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam.

Diese Regelung beschränkt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend darge-

legt hat - auf eine vor Insolvenzeröffnung bewirkte Vollstreckung. Davon abwei-

chend verbietet hingegen § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO aus Gründen der Gleichbe-

handlung aller Gläubiger eine Einzelvollstreckung durch Unterhalts- und De-

liktsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Ahaus, Entscheidung vom 26.11.2004 - 6 M 2613/04 -

LG Münster, Entscheidung vom 29.08.2005 - 5 T 445/05 -