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BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 74/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Insolvenzverfah-

ren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf Vergütung und

Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse subsidiär abgedeckt war, einen Ausfall

erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht, haftet

hierfür die Staatskasse.

b) Liegen Umstände vor, unter denen die Stundung abgelehnt werden könnte, kann

auch eine bereits gewährte Stundung aufgehoben werden (im Anschluss an BGH,

Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232).

BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07 - LG Osnabrück

AG Bersenbrück

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Detlev Fischer

am 15. November 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der

Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom

10. April 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Bersenbrück

vom 22. Juni 2006 aufgehoben.

Die restliche Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 1.508,61 €

ist aus der Staatskasse zu erstatten.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Staatskasse zur Last.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 1.508,61 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 6. September 2004 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich beantragte er Rest-

schuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung. Das Amtsgericht - Insolvenz-

gericht - stundete mit Beschluss vom 12. Oktober 2004 dem Schuldner die Kos-

ten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Am

21. Oktober 2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Betei-

ligte zum Insolvenzverwalter bestellt.

2

Nachdem der Schuldner untergetaucht war, hob das Insolvenzgericht mit

Beschluss vom 27. Oktober 2005 gemäß § 4c Nr. 5 in Verbindung mit § 290

Abs. 1 Nr. 5 InsO die Verfahrenskostenstundung auf. Mit weiterem Beschluss

vom 21. Dezember 2005 setzte es antragsgemäß die Vergütung des Insolvenz-

verwalters auf brutto 1.972,00 € und seine Auslagen auf brutto 424,21 € fest; es

gestattete dem Insolvenzverwalter, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft

des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Nach Abhaltung des

Schlusstermins am 10. Februar 2006 wurde das Insolvenzverfahren mangels

Masse eingestellt. Der Insolvenzverwalter konnte seinen Vergütungsanspruch

nur in Höhe von 887,50 € aus der Insolvenzmasse befriedigen.

3

Er hat beantragt, ihm die restliche Insolvenzverwaltervergütung nebst

Auslagen von 1.508,61 € aus der Staatskasse zu erstatten. Das Insolvenzge-

richt hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22. Juni 2006 abgelehnt. Das Land-

gericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde mit Beschluss vom

10. April 2007 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Insolvenzverwalter

mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

7

Das statthafte (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 567 Abs. 2, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); es hat

auch Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach rechtskräftiger Aufhe-

bung der Verfahrenskostenstundung bestehe keine subsidiäre Haftung des

Staates für die im Insolvenzverfahren entstandenen Kosten. Eine entsprechen-

de Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO sei nicht möglich, weil es an einer plan-

widrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dagegen

entschieden, die Ansprüche des Insolvenzverwalters in Übereinstimmung mit

dem Prozesskostenhilferecht zu regeln. Da die Vergütung des Insolvenzverwal-

ters in der Regel insgesamt erst mit Abschluss des Verfahrens fällig werde,

könne ihm nicht nachträglich ein Teilanspruch in Höhe der bis zur Aufhebung

der Stundung entstandenen Vergütung gegen die Staatskasse zugebilligt wer-

den. Die Ablehnung einer subsidiären Haftung des Staates außerhalb des An-

wendungsbereichs des § 63 Abs. 2 InsO sei dem Insolvenzverwalter auch zu-

mutbar. Er dürfe sich in keinem Stadium des Verfahrens darauf verlassen, dass

die Stundung, die allein dem Schuldner zugute kommen solle, aufrecht erhalten

bleibe. Um sein Ausfallrisiko gering zu halten, sei es dem Insolvenzverwalter

trotz der dem Schuldner gewährten Stundung unbenommen, einen Vorschuss

gemäß § 9 InsVV zu verlangen.

2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Welche Folgen die vorzeitige Aufhebung der Verfahrenskostenstun-

dung für den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagener-

satz hat, ist bislang höchstrichterlich ungeklärt. Der Bundesgerichtshof hat zwar

entschieden, dass der Staat grundsätzlich nicht für den Ausfall des vorläufigen

Insolvenzverwalters haftet, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht

eröffnet wird (BGHZ 157, 370); diese Entscheidung betraf jedoch einen Schuld-

ner, dem die Verfahrenskosten zu keinem Zeitpunkt gestundet waren. Das AG

Alzey (Beschl. v. 21. Februar 2002 - IK 08/02, zit. nach juris) hat einem Treu-

händer trotz Aufhebung der Stundung seinen Vergütungsanspruch belassen,

soweit dieser bis zur Aufhebung bereits entstanden war. Vereinzelt wird dem in

der Literatur zugestimmt

(Jaeger/Eckardt,

InsO § 4c Rn. 98; Graf-

Schlicker/Kexel, InsO § 4c Rn. 15; zweifelnd HambKomm-InsO/Nies, 2. Aufl.

§ 4c Rn. 8). Ganz überwiegend hat sich das Schrifttum mit der Frage jedoch

noch nicht befasst. Allerdings wird verbreitet die Auffassung vertreten, die durch

die Beiordnung nach § 4a Abs. 2 InsO begründeten Ansprüche des Rechtsan-

walts gegenüber der Staatskasse würden durch die Aufhebung der Stundung

nicht verkürzt, unabhängig davon, ob sie von der Staatskasse bereits beglichen

worden seien oder nicht. Andernfalls würde der Rechtsanwalt wirtschaftlich mit

dem Risiko mangelnden Wohlverhaltens des Schuldners belastet, was ihm nicht

zuzumuten sei. Dann würden sich kaum Anwälte finden, die zur Vertretung des

Schuldners bereit seien, was dem Ziel des § 4a Abs. 2 InsO, eine angemesse-

ne rechtliche Vertretung des Schuldners zu gewährleisten, widersprechen wür-

de (Jaeger/Eckardt, aaO § 4c Rn. 96; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4c Rn. 6

a.E.; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4c Rn. 43; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4c

Rn. 27; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 4c Rn. 14 f; a.A. FK-InsO/Kohte, 4. Aufl.

§ 4c Rn. 36; Nerlich/Römermann/Becker,

InsO § 4c Rn. 5; HambKomm-

InsO/Nies, aaO § 4c Rn. 8). Dieses Problem ähnelt demjenigen, das sich im

vorliegenden Fall stellt.

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b) Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Insol-

venzverfahren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf

Vergütung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse abgedeckt war, ei-

nen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht aus-

reicht, haftet die Staatskasse hierfür in zumindest entsprechender Anwendung

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aa) Der Wortlaut dieser Vorschrift legt die Annahme nahe, dass die sub-

sidiäre Staatshaftung unmittelbar nur eingreift, solange die Verfahrenskosten-

stundung noch besteht. Denn sie setzt voraus, dass die Kosten des Verfahrens

nach § 4a InsO gestundet "sind".

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Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, die Aufhebung

lasse die Wirkungen der Stundung nur ex nunc, nicht rückwirkend, entfallen

(Jaeger/Eckardt, aaO § 4c Rn. 95; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4c

Rn. 17; Graf-Schlicker/Kexel, aaO § 4c Rn. 14 f). In dieselbe Richtung zielt die

Ansicht, bereits auf die Staatskasse "umgelenkte" Ansprüche blieben in ihrer

vor der Aufhebung erreichten Lage (Nerlich/Römermann/Becker, aaO § 4c

Rn. 5). Da der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagen-

ersatz bereits mit der Aufnahme seiner Tätigkeit begründet wird (MünchKomm-

InsO/Nowak, § 63 Rn. 6; vgl. zur Konkursordnung BGHZ 116, 233, 242), stellt

sich dann die Frage, ob die zunächst bestehende subsidiäre Staatshaftung ent-

fällt, wenn die Verfahrenskostenstundung aufgehoben wird. Die Frage, ob § 63

Abs. 2 InsO unmittelbar angewendet werden kann, braucht der Senat indes

nicht zu entscheiden.

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bb) Zumindest ist eine analoge Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO gebo-

ten, weil dann, wenn eine unmittelbare Anwendung ausscheidet, entgegen der

Ansicht des Beschwerdegerichts eine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

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(1) Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO soll es auch den völlig

mittellosen natürlichen Personen ermöglichen, ein geordnetes Insolvenzverfah-

ren zu durchlaufen und damit die Restschuldbefreiung zu erlangen, die nach

geltendem Recht ein vorgeschaltetes Insolvenzverfahren voraussetzt. Ohne die

Verfahrenskostenstundung käme es nicht zur Eröffnung des Verfahrens, weil

dem § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO entgegenstünde. Zur Erreichung dieses Geset-

zeszwecks reicht die Stundung der Gerichtskosten nach § 4a Abs. 3 InsO allein

nicht aus. Vielmehr muss auch dafür Sorge getragen werden, dass insbesonde-

re der Insolvenzverwalter einen werthaltigen Anspruch auf seine Vergütung er-

hält. Denn ohne einen solchen wäre freiwillig niemand bereit, an dem Insol-

venzverfahren mitzuwirken, und jemanden zur Übernahme des Amtes zu ver-

pflichten, ohne ihm einen gesicherten Vergütungsanspruch zu gewähren, wäre

aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dies

bei der Einführung der Verfahrenskostenstundung durch das Gesetz zur Ände-

rung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG) vom 26. Oktober

2001 (BGBl. I, 2710) erkannt (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 26). Er hat deswegen

zugleich in § 63 Abs. 2 InsO geregelt, dass unter der Voraussetzung der Ver-

fahrenskostenstundung dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine

Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, soweit die Insolvenz-

masse dafür nicht ausreicht.

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(2) An den Fall, dass zunächst die Verfahrenskosten gestundet werden,

der Insolvenzverwalter daraufhin bestellt und auch tätig wird, die Stundung spä-

ter aufgehoben wird und die Masse nicht einmal ausreicht, um die vom Insol-

venzverwalter bis zur Aufhebung verdiente Vergütung und seine Auslagen ab-

zudecken, hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht gedacht.

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Diese Regelungslücke ist planwidrig, weil nichts dafür spricht, dass der

Gesetzgeber das Risiko eines Ausfalls infolge vorzeitiger Aufhebung der Ver-

fahrenskostenstundung dem Insolvenzverwalter überbürden wollte.

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Es würde im Gegenteil Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen,

wenn die vorzeitige Aufhebung der Stundung dazu führen würde, dass der In-

solvenzverwalter die Sicherung seines Anspruchs verliert. Der Insolvenzverwal-

ter kann bei Amtsübernahme in der Regel nicht wissen, was der Schuldner vor

Verfahrenseröffnung getan hat oder danach tun wird und ob ihm deshalb die

Verfahrenskostenstundung wieder entzogen wird. Er verlässt sich vielmehr auf

die zunächst gewährte Stundung und soll dies auch, weil der Gesetzgeber da-

durch die Mitwirkung des Insolvenzverwalters in einem massearmen oder gar

masselosen Verfahren sicherstellen wollte. Dürfte er sich nicht auf den Fortbe-

stand der Stundung verlassen, wie das Beschwerdegericht gemeint hat, wäre

kein vernünftiger Insolvenzverwalter bereit, das Risiko auf sich zu nehmen, mit

seinem Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz ganz oder teilweise aus-

zufallen.

(3) Diese planwidrige Regelungslücke ist durch analoge Anwendung des

§ 63 Abs. 2 InsO zu schließen.

Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht der Senatsentscheidung vom

22. Januar 2004 (aaO) den Grundsatz entnommen, das Kostenerstattungsrisiko

liege stets beim Insolvenzverwalter, wenn die ausdrücklich normierten Voraus-

setzungen des § 63 Abs. 2 InsO nicht vorlägen. Der Senat hat damals lediglich

zum Ausdruck gebracht, § 63 Abs. 2 InsO sei "auf den Anwendungsbereich des

§ 4a InsO beschränkt" und es ergebe sich daraus nicht, dass der Gesetzgeber

"außerhalb der Stundungsfälle" eine werthaltige Absicherung des Vergütungs-

anspruchs durch eine Subsidiärhaftung des Staates für angemessen halte (aaO

S. 572 r. Sp.). Ein "Stundungsfall" liegt - wenn man den Begriff nicht zu eng

versteht - auch hier vor. Denn die Vergütung, deren Rest der beschwerdefüh-

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rende Insolvenzverwalter einfordert, ist durch Tätigkeiten verdient worden, die

noch vor Aufhebung der Stundung entfaltet worden sind.

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Die Vorschrift des § 63 Abs. 2 InsO ist sogar unmittelbar anwendbar,

wenn die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt wird, ehe über die

Aufhebung der Stundung entschieden wird. Nach § 4c Nr. 5 InsO ist die Stun-

dung aufzuheben, wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

Versagt wird die Restschuldbefreiung erst im Schlusstermin oder sogar danach.

Voraussetzung ist ein im Schlusstermin gestellter Antrag eines Insolvenzgläubi-

gers. Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzgericht die Stundung vorzeitig auf-

gehoben, weil zweifelsfrei der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5

InsO vorliege. Ein derartiges Vorgehen ist statthaft. Bisher hat der Bundesge-

richtshof allerdings nur entschieden, dass unter der genannten Voraussetzung

die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO versagt werden kann (BGH, Beschl.

v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232). Wenn Umstände vorlie-

gen, unter denen die Stundung abgelehnt werden könnte, kann auch eine be-

reits gewährte Stundung vorzeitig aufgehoben werden. Diese Möglichkeit darf

jedoch nicht zum Nachteil des Insolvenzverwalters ausschlagen. Deshalb ist

§ 63 Abs. 2 InsO hier analog anzuwenden.

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3. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4

Satz 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil nach dem

festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577

Abs. 5 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Bersenbrück, Entscheidung vom 22.06.2006 - 9 IN 83/04 -

LG Osnabrück, Entscheidung vom 10.04.2007 - 5 T 581/06 -