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BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZR 122/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Detlev Fischer

am 15. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

8. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 312.034,27 € festgesetzt.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die zur Prüfung

gestellten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind.

1. a) Gegenstand der Klage bildet zum einen ein Schadensersatzan-

spruch in Höhe von 307.034, 27 €, den die Klägerin darauf gestützt hat, im Falle

einer zutreffenden Beratung durch den Beklagten und einer ihr entsprechenden

Vertragsgestaltung gegen den Käufer E. wegen Verzuges eine Zinsforderung

erworben zu haben. Weiterer Klagegegenstand ist ein Feststellungsantrag auf

Ersatz des der Klägerin dadurch entstandenen Schadens, dass sie wegen der

Bindung an den mit dem Käufer E. geschlossenen Vertrag das Grundstück

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nicht zu gleichen Bedingungen an einen anderen Erwerber gewinnbringend

veräußern konnte.

b) Das Berufungsgericht hat den bezifferten Schadensersatzanspruch für

unbegründet erachtet, weil der Käufer E. bei einer anderen Vertragsgestal-

tung vor Eintritt der Fälligkeit von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht

hätte und darum Verzugszinsen nicht angefallen wären.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die das Berufungsbegehren der Klä-

gerin in vollem Umfang weiterverfolgt, setzt sich mit diesen die Abweisung des

Zahlungsantrags tragenden Erwägungen nicht auseinander. Zwar hat das Beru-

fungsgericht einen bezifferten Schaden der Klägerin auch unter dem Gesichts-

punkt der Möglichkeit eines Verkaufs des Grundstücks zu dem mit dem Käufer

E. vereinbarten Preis an einen Dritten abgelehnt. Dies war aber rechtsfeh-

lerhaft, weil die Klägerin den Zahlungsanspruch in beiden Tatsacheninstanzen

ausschließlich auf den Zinsschaden gestützt hat. Das Vorbringen der Nichtzu-

lassungsbeschwerde, das dem fehlerhaften Ansatz des Berufungsgerichts folgt

und sich nur mit der Frage eines Verkaufs an einen Dritten befasst, ist darum

nicht geeignet, die Abweisung des Zahlungsantrags in Frage zu stellen.

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3. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen ihren Feststellungsantrag aus-

schließlich mit Tatsachenvortrag zur Möglichkeit eines Verkaufs des Grund-

stücks zu dem mit dem Käufer E. vereinbarten Preis an einen Dritten unter

legt. Insoweit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund

auf, insbesondere sind die Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs nicht dargetan.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Krefeld, Entscheidung vom 14.04.2005 - 5 O 343/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - I-9 U 64/05 -