BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZR 168/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
am 15. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
20. Juni 2006, berichtigt durch Beschluss vom 14. September
2006, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 110.657,49 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob
der Insolvenzverwalter bei Ausübung seiner Überwachungspflicht mit einem
unredlichen Verhalten seiner Mitarbeiter rechnen muss, ist nicht entschei-
dungserheblich. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der
Beklagte seine Überwachungspflicht bei der Verwertung der Warenvorräte in
keiner Weise nachgekommen ist und "nicht ein einziges wirkliches Faktum ab-
gefragt" hat. Ausschlaggebend für die Haftung des Beklagten ist danach nicht
eine - weder von der Nichtzulassungsbeschwerde näher konkretisierte noch
von dem Berufungsgericht festgestellte - Unredlichkeit der Mitarbeiter, sondern
das Versäumnis des Beklagten, geeignete Überwachungsmaßnahmen vorzu-
nehmen.
2. Auch bedarf es keiner Abwägung, inwieweit das Überwachungsver-
schulden des Klägers oder die Nichtbeachtung dienstlicher Pflichten der Mitar-
beiter für den Schaden ursächlich wurden, weil bei einer Verletzung der Kon-
trollpflicht die - von dem Pflichtigen zu entkräftende - Vermutung eingreift, dass
der Schaden bei ordnungsgemäßem Verhalten verhindert worden wäre (vgl.
BGHZ 125, 366, 373; Baumbach/Zöllner/Noack, GmbHG 18. Aufl. § 43 Rn. 43
betreffend den Geschäftsführer einer GmbH).
3. Im Blick auf die Schadenshöhe konnte das Berufungsgericht von dem
unstreitigen Wert der nicht veräußerten Ware in Höhe von 529.904,64 €
(1.036.403,39 DM) ausgehen, der zur vollständigen Befriedigung aller Masse
gläubiger ausgereicht hätte. Die Klägerin ist berechtigt, den vor Anzeige der
Masseunzulänglichkeit entstandenen Einzelschaden geltend zu machen (BGHZ
159, 104, 111 f).
Dr. Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Prof. Dr. Gehrlein
Vill
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2005 - 3 O 511/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2006 - 27 U 22/06 -