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BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZR 168/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

am 15. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

20. Juni 2006, berichtigt durch Beschluss vom 14. September

2006, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 110.657,49 € festgesetzt.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob

der Insolvenzverwalter bei Ausübung seiner Überwachungspflicht mit einem

unredlichen Verhalten seiner Mitarbeiter rechnen muss, ist nicht entschei-

dungserheblich. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der

Beklagte seine Überwachungspflicht bei der Verwertung der Warenvorräte in

keiner Weise nachgekommen ist und "nicht ein einziges wirkliches Faktum ab-

gefragt" hat. Ausschlaggebend für die Haftung des Beklagten ist danach nicht

eine - weder von der Nichtzulassungsbeschwerde näher konkretisierte noch

von dem Berufungsgericht festgestellte - Unredlichkeit der Mitarbeiter, sondern

das Versäumnis des Beklagten, geeignete Überwachungsmaßnahmen vorzu-

nehmen.

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2. Auch bedarf es keiner Abwägung, inwieweit das Überwachungsver-

schulden des Klägers oder die Nichtbeachtung dienstlicher Pflichten der Mitar-

beiter für den Schaden ursächlich wurden, weil bei einer Verletzung der Kon-

trollpflicht die - von dem Pflichtigen zu entkräftende - Vermutung eingreift, dass

der Schaden bei ordnungsgemäßem Verhalten verhindert worden wäre (vgl.

BGHZ 125, 366, 373; Baumbach/Zöllner/Noack, GmbHG 18. Aufl. § 43 Rn. 43

betreffend den Geschäftsführer einer GmbH).

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3. Im Blick auf die Schadenshöhe konnte das Berufungsgericht von dem

unstreitigen Wert der nicht veräußerten Ware in Höhe von 529.904,64 €

(1.036.403,39 DM) ausgehen, der zur vollständigen Befriedigung aller Masse

gläubiger ausgereicht hätte. Die Klägerin ist berechtigt, den vor Anzeige der

Masseunzulänglichkeit entstandenen Einzelschaden geltend zu machen (BGHZ

159, 104, 111 f).

Dr. Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein

Vill

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 19.12.2005 - 3 O 511/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2006 - 27 U 22/06 -