Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZR 254/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Detlev Fischer

am 15. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November

2006 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 167.448,81 € fest-

gesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Rechtsunkenntnis des Ge-

schädigten infolge unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage könne den

Verjährungsbeginn hinausschieben, steht mit der Rechtsprechung des Senats

im Einklang (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648,

653; v. 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041, 2042). Selbst wenn

die Rechtslage, wie die Beschwerde meint, im vorliegenden Fall nicht unüber-

sichtlich oder zweifelhaft gewesen sein sollte, baut das Berufungsurteil nicht auf

einem unrichtigen Obersatz auf.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Prof. Dr. Gehrlein

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2006 - 35 O 386/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2006 - 16 U 28/06 -