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BGH Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 87/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill

am 15. November 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

28. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.034.948,75 €

festgesetzt.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Unzulässig ist die auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und

eine Verletzung weiterer Grundrechte gestützte Rüge, das Oberlandesgericht

habe Berufungsvorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen.

Der Kläger hat einen Gehörsverstoß nur pauschal behauptet, aber die

gebotene Substantiierung versäumt, welcher konkrete Sachvortrag nicht be-

rücksichtigt worden sein soll. Bei dieser Sachlage kann nicht geprüft werden, ob

das Berufungsgericht auf der Grundlage des als übergangen gerügten Vorbrin-

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gens von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einer anderen Entscheidung hätte

gelangen können.

2. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die

Annahme der Vordergerichte, dass zwischen der Klägerseite und dem Beklag-

ten zu 1 ein Anwaltsvertrag nicht zustande gekommen ist.

Die Vordergerichte sind aufgrund tatrichterlicher Würdigung des Partei-

vorbringens zu der Feststellung gelangt, dass die Parteien einen Anwaltsvertrag

nicht geschlossen haben. Dabei haben sich die Gerichte zutreffend maßgeblich

auf den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen gestützt. Die von dem Kläger

insoweit erhobenen Zulassungsgründe stellen die tatsächlichen Feststellungen

des Berufungsgerichts zum Inhalt der von dem Beklagten zu 1 übernommenen

Beratungspflichten nicht in Frage.

3. Auch gegen die Abweisung des Hilfsantrages auf Honorarrückzahlung

macht die Nichtzulassungsbeschwerde einen durchgreifenden Zahlungsgrund

nicht geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt den entscheidenden Punkt außer

Betracht, dass die Klägerseite nicht auf den ursprünglichen vertraglichen Vergü-

tungsanspruch, sondern eine im Vergleichswege begründete Honorarforderung

des Beklagten zu 1 Zahlung geleistet hat. Bei der Beurteilung, ob der Vergleich

etwa wegen eines Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) nichtig ist, kann nicht ohne

weiteres auf Gültigkeitsmängel zurückgegriffen werden, die der durch den Ver-

gleich aufgehobenen vertraglichen Vereinbarung anhafteten (BGHZ 65, 147,

150 f; BGH, Urteil vom 3. April 1963 - VIII ZR 217/61, NJW 1963, 1197). Eine

Auseinandersetzung mit diesem tragenden Gesichtspunkt lässt die Nichtzulas-

sungsbeschwerde vermissen.

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3. Gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage

werden ebenfalls keine durchgreifenden Zulassungsgründe erhoben.

Die Vordergerichte sind hier von einem beschränkten Mandat ausgegan-

gen, das keine umfassende Beratungspflicht des in Regress genommenen

Rechtsanwalts begründet. Die Reichweite der in einem solchen Fall bestehen-

den Beratungspflichten ist typisch einzelfallbezogen (vgl. BGHZ 128, 358, 362)

und der von der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebten generellen Klärung

nicht zugänglich. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das

Landgericht den Inhalt der von der Klägerseite der Beklagten zu 2 erteilten

Vollmacht - abgesehen von dem hier nicht bedeutsamen genauen Datum der

Erteilung (nicht 11., sondern 20. Dezember 2001) - zutreffend erfasst hat.

Fischer

Ganter

Kayser

Gehrlein

Vill

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 18.05.2004 - 28 O 1093/04 -

OLG München, Entscheidung vom 28.02.2005 - 21 U 4022/04 -