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BGH Urteil vom 20.11.2007 – 1 StR 442/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 442/07

URTEIL

vom

20. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November

2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Dr. Graf,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers S. ,

der Nebenkläger S. persönlich,

Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers M. ,

Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers Ma. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts München II vom 20. März 2007 wird verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die

hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklag-

ten.

Von Rechts wegen

Gründe:

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Dem heute 54 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten liegt zur Last,

in dem Zeitraum von 1995 bis 2006 zahlreiche Straftaten gegen die sexuelle

Selbstbestimmung zum Nachteil von vier Jungen begangen zu haben. Nach

den Feststellungen des Landgerichts führte er unter Ausnutzung von Vertrau-

ensverhältnissen an den in den meisten Fällen unter 14 Jahre alten Jungen se-

xuelle Handlungen durch und ließ solche von den Jungen an sich vornehmen.

In den überwiegenden Fällen handelte es sich um Oral- und/oder Analverkehr.

Zum Teil stellte er Fotografien von den sexuellen Handlungen her und speicher-

te diese auf seinem Laptop. Das Landgericht hat ihn wegen

- sexuellen Missbrauchs von Kindern in 156 tatmehrheitlichen Fällen

- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 84 tatmehrheitlichen Fällen

- Verbreitung pornografischer Schriften

- sexuellen Missbrauchs von Kindern in 100 tatmehrheitlichen Fällen

- Verbreitung pornografischer Schriften in drei tatmehrheitlichen Fällen

- sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen

- schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen

- Besitzes kinderpornografischer Schriften

- sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Vom Tatvorwurf der

Vergewaltigung in 15 tatmehrheitlichen Fällen hat es ihn freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingeleg-

te und auf die Sachrüge gestützte Revision ausweislich der Revisionsbegrün-

dung auf den Teilfreispruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung

beschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen den Teilfreispruch sind

unbegründet.

Das Landgericht hat es nicht als erwiesen erachtet, dass der Angeklagte

sein zwischen 14 und 15 Jahre altes Opfer B. in 15 Fällen

unter Androhung von Schlägen zu sexuellen Handlungen veranlasst habe, ob-

wohl der Angeklagte in dem über seinen Verteidiger abgegebenen - im Übrigen

glaubhaften - Geständnis auch einräumte, entsprechende Äußerungen gemacht

zu haben. Der Geschädigte B. berichtete jedoch weder von sich aus

noch auf Nachfrage von Androhungen von Schlägen. Als Erklärung, warum er

bei diesen sexuellen Handlungen mitgemacht habe, gab er nachvollziehbar an,

das Modellfliegen und das Helfen bei Hausmeistertätigkeiten seien bei dem An-

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geklagten interessant gewesen; er sei hierdurch "käuflich" gewesen. Der Ange-

klagte hatte zudem in allen sonstigen Fällen nicht mit Gewalt gedroht und gele-

gentlich sogar den Geschädigten B. nach Hause gefahren, wenn

dieser bei den sexuellen Handlungen nicht mitmachen wollte (UA S. 9). Unter

diesen Umständen konnte das Landgericht - zumal angesichts des eher pau-

schal gehaltenen Geständnisses des Angeklagten - rechtsfehlerfrei von verblei-

benden Zweifeln am Vorliegen von Drohungen mit Gewalt ausgehen.

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Dass das Landgericht hinsichtlich des insoweit verbleibenden Sachver-

halts eine Strafbarkeit auch wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen

gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint hat, ist ebenfalls nicht zu beanstan-

den. Die unter dem Gesichtspunkt "Ausnutzung einer Zwangslage" allein in Be-

tracht kommenden Äußerungen des Angeklagten, er werde den Geschädigten

B. oder seine Mutter "schlecht machen", reicht mangels jeglicher

näherer Konkretisierung dieser Äußerung, um die die Kammer sich vergeblich

bemüht hat, nicht aus.

2. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nach-

prüfung stand.

Als Grundlage für deren Anordnung kamen § 66 Abs. 2 StGB und § 66

Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht. Nach beiden Bestimmungen liegt die Unter-

bringung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

Bei der Ausübung des Ermessens ist der Tatrichter "strikt an die Wert-

und Zweckvorstellungen des Gesetzes" gebunden (BGH NStZ 1985, 261).

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll er die Möglichkeit haben, sich un-

geachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteils-

fällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwar-

tet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen

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lässt. Damit kann der Tatrichter dem Ausnahmecharakter der beiden Vorschrif-

ten Rechnung tragen, der sich daraus ergibt, dass Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2

- im Gegensatz zu Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 - eine frühere Verurteilung und eine

frühere Strafverbüßung des Täters nicht voraussetzen (vgl. Hanack in LK 11.

Aufl. § 66 Rdn. 173, 50 f. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Die Wir-

kungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des

Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind deshalb

im Rahmen der § 66 Abs. 2, § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB wichtige Kriterien, die

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Ermessens-

entscheidung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ 2004, 438 m.w.N.). Es be-

steht freilich keine Vermutung dafür, dass langjährige Strafverbüßung zu einer

Verhaltensänderung führen wird. Die Entscheidung des Tatrichters ist (wie jede

Prognose) vom Revisionsgericht nur im begrenzten Umfang nachprüfbar (BGH

NStZ 2005, 211, 212).

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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Nichtanordnung der Siche-

rungsverwahrung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles

rechtsfehlerfrei. Es liegt zwar eine lange Tatserie mit einer Vielzahl einzelner

Taten zugrunde. Das Landgericht hat jedoch im Einzelnen dargelegt, dass der

Angeklagte keine Erfahrung mit Vorverurteilungen hat, erst Recht nicht mit dem

Vollzug einer Freiheitsstrafe, und dass die erstmalige Inhaftierung des sozial

voll integrierten Angeklagten im Alter von 53 Jahren eine erhöhte Strafempfind-

lichkeit nahe legt. Er wird angesichts der langjährigen Gesamtfreiheitsstrafe

auch bei einer vorzeitigen Entlassung knapp 60 Jahre alt sein. Ferner steht die

von dem Sachverständigen bei dem Angeklagten diagnostizierte partielle Trieb-

störung einer günstigen Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr ein-

schlägiger Taten nicht entgegen, auch wenn eine Therapie erforderlich ist (UA

S. 19). Der Angeklagte ist in der Lage, langjährige sexuelle Beziehungen zu

Frauen zu unterhalten, und hat auch während des Zeitraums der abgeurteilten

Taten nicht immer seine sexuellen Interessen durchgesetzt. So hat er bei Gele-

genheiten wie einem gemeinsamen Urlaub mit einem der Geschädigten von

sexuellen Handlungen abgesehen. Aus alldem konnte die Kammer die Erwar-

tung ableiten, dass der Angeklagte nach seiner Entlassung keine vergleichba-

ren Taten mehr begehen wird. Sie hat sich dabei auf Gesichtspunkte gestützt,

die über die bloße Möglichkeit künftiger Besserung oder die Hoffnung auf posi-

tive Veränderungen hinausgehen und eine Haltungsänderung durchaus erwar-

ten lassen.

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Zu Unrecht stellt die Beschwerdeführerin eine positive Prognose im Hin-

blick auf das Aussageverhalten des Angeklagten in Frage, aus dem sie einen

fehlenden Gesinnungswandel ableitet. Wenn der Angeklagte etwa erst nach

umfangreichen Angaben von Belastungszeugen ein Geständnis abgelegt hat,

so handelt es sich um ein zulässiges Verteidigungsverhalten, das nicht zum

Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschl. vom

25. Juni 2002 - 5 StR 202/02 - m.w.N.).

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3. Mit der Möglichkeit der Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsver-

wahrung nach § 66a StGB setzt sich das angefochtene Urteil zu Recht nicht

auseinander. § 66a StGB setzt voraus, dass eine erhebliche, nahe liegende

Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Täter für die Allgemeinheit im Sinne

von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefährlich ist und dies auch zum Zeitpunkt einer

möglichen Entlassung aus dem Strafvollzug sein wird (vgl. Tröndle/Fischer,

StGB 54. Aufl. § 66a Rdn. 8). Diese zweite Voraussetzung ist hier nicht festge-

stellt.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Graf