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BGH Beschluss vom 25.06.2002 – 5 StR 202/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juni 2002 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 2. Januar 2002 nach § 349
Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Anordnung der Si-
cherungsverwahrung aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-
rungsverwahrung angeordnet. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den
Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2002 unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch führt das Rechtsmittel zur Aufhebung der
Maßregelanordnung.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Die Ermessensentscheidung aus § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB entbehrt
einer tragfähigen Begründung.
a) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung geht das Landgericht auf das
Alter des am 28. November 1936 geborenen Angeklagten sowie dessen an-
gegriffenen Gesundheitszustand (UA S. 4) nicht ein (vgl. Senat in BGHR
StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4 und Beschl. vom 29. Novem-
ber 2001 – 5 StR 507/01).
b) Maßgeblich für die Prognoseentscheidung sind (auch) ‚die in der
Vergangenheit begangenen Taten‘ (UA S. 14), über die Näheres nicht mit-
geteilt wird (vgl. UA S. 4).
c) ‚Ein wesentliches Indiz‘ für die negative Prognoseentscheidung des
in der Hauptverhandlung im wesentlichen geständigen Angeklagten leitet die
Jugendschutzkammer ‚aus der Entwicklung seines Aussageverhaltens‘ her.
Dies begründet die Besorgnis, der Tatrichter habe zulässiges Verteidigungs-
verhalten zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt (vgl. Senat, Beschl.
vom 16. Juli 1996 – 5 StR 370/96 und BGH, Beschl. vom 21. Februar 1997
– 2 StR 30/97).
Die beantragte Teilaufhebung des Urteils läßt den Strafausspruch un-
berührt (vgl. Senat, Urt. vom 21. März 2002 – 5 StR 14/02).“
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal