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BGH Beschluss vom 20.11.2007 – 1 StR 518/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. November 2007

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 be-

schlossen:

1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landge-

richts Landshut vom 5. Juli 2007 aufgehoben; die Feststellun-

gen zum äußeren Sachverhalt bleiben jedoch aufrechterhalten;

insoweit wird die Revision verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus angeordnet, wobei dem Verfahren 186 tatmehrheit-

lich begangene Fälle des Betrugs zugrunde liegen. Gegen die Unterbringungs-

anordnung wendet sich die Beschuldigte mit ihrer Revision, welche zur Aufhe-

bung der angefochtenen Entscheidung führt (§ 349 Abs. 4 StPO). Die rechts-

fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt werden jedoch

aufrechterhalten (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

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1. Nach dem Auszug aus dem Bundeszentralregister ist die Beschuldigte

in den Jahren 1995 bis 2000 mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelik-

ten zu Geldstrafen bzw. einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden.

Zwischen 2003 und 2006 wurden insgesamt 29 weitere Ermittlungsverfahren,

welche meist Betrugstaten, aber auch andere Eigentumsdelikte sowie Sachbe-

schädigung und Hausfriedensbruch zum Gegenstand hatten, jeweils von der

Staatsanwaltschaft wegen Schuldunfähigkeit eingestellt. Diesen Verfahrensein-

stellungen lag ein Sachverständigengutachten zugrunde, in welchem der Be-

schuldigten eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit aufgrund des Zustandes

einer dauerhaften Manie attestiert worden war.

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2. Der angefochtenen Entscheidung lag zugrunde, dass sich die Be-

schuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 6. September 2006 ver-

schiedene EC-Bank-Karten sowie Kreditkarten bei unterschiedlichen Banken

ausstellen ließ und hiermit in einer Vielzahl von Fällen Einkäufe durchführte so-

wie Dienstleistungen in Anspruch nahm. Mangels Deckung auf den entspre-

chenden Konten wurden jedoch weder Zahlungen erbracht noch Lastschriften

eingelöst. Insgesamt wurden die EC- und Kreditkarten 186 Mal eingesetzt, wo-

bei den Servicegesellschaften mangels Deckung ein Gesamtausfall von über

6.400 € entstand.

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3. Die Beschuldigte hat die entsprechenden Verfügungen eingeräumt

und sich dahingehend eingelassen, dass auch des Öfteren Zahlungskarten im

Geschäft nicht akzeptiert und ihr teilweise dann durch die Polizei abgenommen

worden seien. Sie habe sich dann einfach neue Karten beschafft, indem sie zu

anderen Banken gegangen sei und dort ein Konto eröffnet habe. Die Karten

habe sie zumeist bei Geschäften im Bereich des Flughafens München einge-

setzt, weil dort die von ihr verwendeten Karten funktioniert hätten und offenbar

eine weitere Überprüfung der Guthaben auf den Karten nicht stattfand. Bei den

Kreditkarten habe es sich um sog. Prepaid-Karten mit einem Anfangsguthaben

von jeweils 44 € gehandelt. Insoweit sei in den von ihr aufgesuchten Geschäf-

ten eine Überprüfung des vorhandenen Restguthabens auf diesen Karten an-

scheinend nicht möglich gewesen. Im Übrigen hat das Landgericht festgestellt,

dass die Beschuldigte teilweise eine größere Reisetätigkeit entfaltete, um je-

weils an die von ihr gewünschten Warenartikel zu gelangen.

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4. Nach den Feststellungen leidet die Beschuldigte an einer Manie mit

psychotischen Symptomen, wodurch ihre Einsichtsfähigkeit bei den Taten zwar

erhalten war, sie aber nicht mehr steuerungsfähig im Sinne von § 20 StGB ge-

wesen sei. Nach den Darlegungen der Sachverständigen Dr. K. , denen die

Strafkammer folgt, weise die Beschuldigte eine ausgeprägte manische Symp-

tomatik mit Ideenflucht, Weitschweifigkeit und paranoiden Größenideen auf. Die

Beschuldigte sei insgesamt wenig krankheits- und behandlungseinsichtig und in

der Vergangenheit durch eine große Anzahl von Schreiben an Ärzte, Rechts-

anwälte und die Staatsanwaltschaft aufgefallen. Allerdings sei bei den Äuße-

rungen der Beschuldigten immer noch "roter Faden" festzustellen, was bei schi-

zophrenen Patienten meist nicht mehr der Fall sei, sodass eine affektive Stö-

rung nicht nahe liegend sei. Im Übrigen fielen Maniker zwar nicht durch massive

Gewalt auf, wiesen aber erhebliche Rezidivwerte hinsichtlich Eigentums- und

Vermögensdelikten auf. Im Fall der Beschuldigten seien weitere gleichgelagerte

Taten zu erwarten. Zwar nehme die Beschuldigte jetzt ihre Medikation zuver-

lässig ein, jedoch sei äußerst zweifelhaft, ob die derzeitige Behandlungsbereit-

schaft der Beschuldigten in Freiheit anhalten würde. Dieser Einschätzung hat

sich das Landgericht angeschlossen und die Unterbringung der Beschuldigten

nach § 63 StGB angeordnet. Bei den Taten habe es sich um durchaus gewich-

tige Straftaten gehandelt, was nicht zuletzt aus der Gesamtsumme der entstan-

denen Schäden folge. Es seien von der Beschuldigten auch weiterhin gleichge-

lagerte und damit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, weshalb sie als

für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft werden müsse. Die angeordnete Un-

terbringung könne auch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Be-

schuldigte nicht krankheitseinsichtig sei und ohne entsprechende Motivation

nicht zu einer Heilung gelangen könne.

II.

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Die vorgenannten Ausführungen des Landgerichts reichen nicht aus, um

eine Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus

gemäß § 63 StGB stützen zu können. Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob

nach den Feststellungen des Tatrichters die Beschuldigte vorliegend im Zu-

stand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) gehandelt hat. Jedenfalls aber ist nicht

ausreichend festgestellt, dass von der Beschuldigten infolge ihres Zustandes

erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allge-

meinheit gefährlich ist.

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1. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass die Be-

schuldigte bei ihren Taten planmäßig und überlegt vorgegangen ist. Sie hat sich

offenbar auf geschickte Weise nicht nur mehrfach bei verschiedenen Banken

EC-Karten beschafft, sondern diese ebenso wie die von ihr erlangten Kreditkar-

ten planmäßig vor allem nur bei solchen Geschäften eingesetzt, bei denen eine

Online-Überprüfung des Guthabens bzw. des zulässigerweise in Anspruch ge-

nommenen Kreditrahmens nicht vorgenommen wurde. Zudem hat sie zur Errei-

chung ihres Wunsches, bestimmte Waren zu erhalten, zielgerichtete Einkaufs-

reisen unternommen. Auch war sich die Beschuldigte bewusst, dass sie dazu

nicht befugt war und deshalb etwas Verbotenes tat. Danach bestehen erhebli-

che Zweifel, ob entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend die Vor-

aussetzungen der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB gegeben sind. Insoweit

wird der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

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2. Die erheblich überwiegende Zahl von betrügerischen Einkäufen betrifft

Beträge von jeweils weniger als 30 €, teilweise sind allerdings auch Einkäufe

zwischen 100 € und 185 € maximal festgestellt. Bei letzteren Taten handelt es

sich zweifellos um im Sinne von § 63 StGB erhebliche rechtswidrige Taten. So-

fern solche Taten auch künftig von der Beschuldigten zu erwarten sind, würde

diese Voraussetzung des § 63 StGB gegeben sein. Jedoch ergibt sich aus den

Feststellungen nicht in ausreichender Weise, dass die Beschuldigte wegen der

künftig zu erwartenden Taten auch für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei die-

ser Gefährlichkeitsprognose ist nicht nur darauf abzustellen, ob möglicherweise

nur ein eingeschränkter Personenkreis überhaupt geschädigt werden kann,

sondern auch darauf, ob diesbezüglich potentiell Geschädigte einem solchen

Schadenseintritt vorbeugen können und damit Straftaten der Beschuldigten

letztendlich mit verhindern können. In den der angefochtenen Entscheidung

zugrunde liegenden Sachverhalten konnte die Beschuldigte nur deswegen ihre

betrügerischen Einkäufe vornehmen, weil es ihr offenbar ohne weitere Boni-

tätsprüfung mehrfach gelang, EC-Karten ausgehändigt zu erhalten. Hinzu

kommt, dass zudem offensichtlich zur Ersparung von Telekommunikationskos-

ten die Geschäfte diese Karten zur Zahlung entgegennahmen, ohne die De-

ckung jeweils zu überprüfen, was aber ohne weiteres möglich wäre. Ob in sol-

chen Fällen, in denen die Geschädigten selbst durch Unterlassung einer an-

sonsten üblichen Prüfung der Kontendeckung die Begehung von Straftaten erst

ermöglichen, der Bestand der Rechtsordnung und damit auch die öffentliche

Sicherheit überhaupt bedroht sind, lässt der Senat offen. Jedenfalls lässt aber

die vom Tatrichter vorgenommene Würdigung der bisherigen Tatumstände eine

Unterbringungsanordnung nicht als gerechtfertigt erscheinen. Daher war diese

aufzuheben.

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3. Selbst bei Bejahung der Voraussetzung des § 63 StGB wäre die Ver-

sagung der Aussetzung der Unterbringungsanordnung zur Bewährung nach

§ 67b StGB gerade angesichts der zugrunde liegenden Straftaten und Tatum-

stände grundlegender zu prüfen gewesen. Allein die nicht näher begründete

Erwartung, die Beschuldigte werde ohne Vollzug der Unterbringungsanordnung

die verordnete Medikamentation nicht weiter einnehmen, ist hierzu nicht ausrei-

chend.

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4. Der neue Tatrichter wird somit die angeordnete Unterbringung nach

§ 63 StGB nochmals umfassend zu überprüfen haben, wobei der Senat für den

Fall der Ablehnung zusätzlich auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nF hinweist.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf