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BGH Beschluss vom 20.11.2007 – 4 StR 335/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Zweibrücken vom 26. März 2007 aufgeho-
ben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungs-
reihenfolge der Freiheitsstrafe und der Maßregel gemäß
§ 67 Abs. 2 StGB n.F. unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-
len, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in
zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung
von Strafen aus rechtskräftigen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstra-
fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen die-
ses Urteil hat mit der Sachrüge nur zum Maßregelausspruch einen Teilerfolg;
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:
"Der Maßregelausspruch nach § 64 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Sache ist jedoch an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. [des Gesetzes] vom 16. Juli 2007 das Gericht bei der Anord- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben ei- ner zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Eine solche Entscheidung über eine Änderung der gesetz- lichen Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB bisheriger Fassung war für die Strafkammer nicht veranlasst. Nun ist indessen gemäß § 354a StPO die am 20. Juli 2007 in Kraft getretene neue Regelung zu beachten. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt, das nunmehr Gelegenheit haben muss, eine ausdrückli- che Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge zu treffen".
Dem schließt sich der Senat an.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible