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BGH Beschluss vom 20.11.2007 – 4 StR 335/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 335/07

BESCHLUSS

vom

20. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2007

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Zweibrücken vom 26. März 2007 aufgeho-

ben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungs-

reihenfolge der Freiheitsstrafe und der Maßregel gemäß

§ 67 Abs. 2 StGB n.F. unterblieben ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-

len, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in

zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung

von Strafen aus rechtskräftigen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstra-

fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen die-

ses Urteil hat mit der Sachrüge nur zum Maßregelausspruch einen Teilerfolg;

im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

"Der Maßregelausspruch nach § 64 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Sache ist jedoch an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. [des Gesetzes] vom 16. Juli 2007 das Gericht bei der Anord- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben ei- ner zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Eine solche Entscheidung über eine Änderung der gesetz- lichen Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB bisheriger Fassung war für die Strafkammer nicht veranlasst. Nun ist indessen gemäß § 354a StPO die am 20. Juli 2007 in Kraft getretene neue Regelung zu beachten. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt, das nunmehr Gelegenheit haben muss, eine ausdrückli- che Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge zu treffen".

Dem schließt sich der Senat an.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible