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BGH Beschluss vom 20.11.2007 – 4 StR 408/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 408/07

BESCHLUSS

vom

20. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2007

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2007 in den

Strafaussprüchen in den Fällen II. 1 bis 5 und 15 der Ur-

teilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer als Ju-

gendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in elf Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-

dern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und

seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen

gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt, hat nur zu den Strafaussprüchen teilweise Erfolg; im

Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

"Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Den Urteilsfeststellungen zufol- ge hat sich der Angeklagte in einem vor der Strafkammer ge- schlossenen Vergleich verpflichtet, an die Geschädigten Jas- min O. und Andreas P. ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 7.000 €, zahlbar in monatlichen Raten in Höhe von 100 €, zu zahlen (UA S. 23). Bei dieser Sachlage stellt es ei- nen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht auf die Vorschrift des § 46 a Absatz 1 Nr. 1 StGB nicht einge- gangen ist. Diese Vorschrift, die in erster Linie dem immate- riellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (Senat, Beschl. v. 14.12.1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129), ver- langt, dass der Täter im Bemühen um diesen Ausgleich die Tat 'ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt'. Dies kann hier nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dass das Landgericht das Bemühen als ernsthaft angesehen hat, ergibt sich schon daraus, dass es dem Angeklagten die Vergleichs- bemühungen ausdrücklich strafmildernd zugutegehalten hat (UA S. 23). Dies konnte die hier gebotene Prüfung des Vorlie- gens der Voraussetzungen des § 46 a StGB aber nicht erset- zen (vgl. Senat, Beschl. v. 14.12.1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22.02.2001 - 3 StR 41/01, StV 2001, 457; s.a. BGH, Beschl. v. 12.06.2002 - 1 StR 79/02, NStZ-RR 2002, 263, 264). Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch in den Einzelstrafen, soweit sie die vom Ver- gleich Begünstigten betreffen, auch beruhen.

Die im Übrigen nicht zu beanstandenden Einzelstrafen der zum Nachteil der Geschädigten Mike O. (Fälle 6 bis 13) und Dennis P. (Fall 14) begangenen Taten bleiben davon unbe- rührt. Soweit der Angeklagte im Fall 13 zugleich auch an And- reas P. manipuliert hat, liegt das Schwergewicht der Tat - der Oralverkehr durch den Angeklagten - im Geschehen zum Nachteil des Geschädigten Mike O. . Ein Täter-Opfer- Ausgleich mit Andreas P. lässt das wesentliche, den Quali- fikationstatbestand begründende Tatunrecht und damit die verhängte Einzelstrafe unberührt.

Infolge der teilweisen Aufhebung der Einzelstrafen kann auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Bei der

Neufestsetzung wird der Tatrichter zu beachten haben, dass ein Härteausgleich, den die Strafkammer im Hinblick auf die mit Strafbefehl vom 1. April 2003 verhängte Strafe vorgenom- men hat, nicht angezeigt ist. Die Vollstreckung jener Strafe hat eine Zäsurwirkung entfallen lassen, so dass tatsächlich keine auszugleichende Benachteiligung des Angeklagten vorgele- gen hat (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. 2007 § 55 Rn. 23 m.w.N.).

Die teilweise Aufhebung der Einzelstrafen und des Gesamt- strafenausspruchs lässt den Maßregelausspruch unberührt."

3

Den Ausführungen des Generalbundesanwalts kann sich der Senat nicht

verschließen. Der neu entscheidende Tatrichter wird jedoch sorgfältig zu prüfen

haben, ob angesichts der hier vorliegenden Deliktsart und der vorzunehmenden

Gesamtbewertung von Taten, Täter und Umfang der Wiedergutmachungsbe-

mühungen eine Strafrahmenmilderung in Betracht kommt (vgl. BGHSt 48, 134,

137 ff.; BGH StV 2000, 129; BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1, 6).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible